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   BFH, 03.08.2017 - V R 60/16   

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https://dejure.org/2017,35064
BFH, 03.08.2017 - V R 60/16 (https://dejure.org/2017,35064)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2017 - V R 60/16 (https://dejure.org/2017,35064)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2017 - V R 60/16 (https://dejure.org/2017,35064)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 308, UStG § 12 Abs 2 Nr 11, UStG § 25, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12, UStG VZ 2011
    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • Bundesfinanzhof

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 98 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 306 EGRL 112/2006, Art 308 EGRL 112/2006, § 12 Abs 2 Nr 11 UStG 2005, § 25 UStG 2005
    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • IWW

    Artikel 306 der Richtlinie 2006/112/EG, Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG, § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Richtlinie 77/388/EWG, § ... 25 UStG, § 12 Absatz 2 UStG, § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG, § 25 Absatz 1 UStG, § 25 Absatz 3 UStG, Artikel 26 der Richtlinie 77/388/EWG, Abschnitt 12.16 Absatz 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG, § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 UStG, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 74 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung einer Ferienwohnung; Anwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros gemäß Art. 306 MwStSystRL; Anwendbarkeit der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung gemäß Art. 98 Absatz 2 MwStSystRL

  • reise-recht-wiki.de

    Besteuerung der Überlassung einer Ferienwohnung

  • rewis.io

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuersätze: EuGH-Vorlage zur Margenbesteuerung und ermäßigtem Steuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Vermietung einer Ferienwohnung

  • datenbank.nwb.de

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überlassung von Ferienwohnungen: Ermäßigter Steuersatz trotz Margenbesteuerung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: EuGH-Vorlagen zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Margenbesteuerung bei Ferienwohnungen - und der Umsatzsteuersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlagen zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 25, UStG § 12 Abs 2 Nr 11
    Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Sonstige Leistung, Vermittlungsleistung, Vermietung, Margenbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 558
  • NZM 2017, 818
  • BB 2017, 2262
  • BB 2018, 931
  • DB 2017, 2208
  • BStBl II 2018, 37
  • BFH/NV 2017, 1581
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 60/16
    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL ?.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?.

    Der EuGH hat im Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) entschieden, dass Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht vom Anwendungsbereich des Artikel 26 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen sind, da es sonst zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen würde, nach der es darauf ankäme, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten.

    So hat er im Urteil Minerva-Kulturreisen vom 9. Dezember 2010 C-31/10 (EU:C:2010:762, Randziffer 21 folgende) präzisiert, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) ergibt, "dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst." Damit ergibt sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) auch, "dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt" (vergleiche im Übrigen auch EuGH-Beschluss Star Coaches vom 1. März 2012 C-220/11, EU:C:2012:120).

    Unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung hat der erkennende Senat nunmehr Zweifel, ob die Rechtsprechung des EuGH tatsächlich weiterhin dahingehend verstanden werden soll, dass die bloße Vermietung einer Ferienwohnung, bei der "weitere Leistungen" wie die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl an Ferienwohnungen hinzutritt (EuGH-Urteil Van Ginkel, EU:C:1992:435, Randziffer 24), die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertigt.

    Dabei steht der Anwendung der Steuersatzermäßigung aus Sicht des erkennenden Senats nicht entgegen, wenn neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet (EuGH-Urteil Van Ginkel, EU:C:1992:435, Randziffer 24).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 60/16
    Eine Steuersatzermäßigung kommt dann nur insoweit nicht in Betracht als die Leistung der Klägerin, wie bei einem Hotel auch die Gewährung von Frühstück umfasst, da dies nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 UStG vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 3/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 242, 410, Bundessteuerblatt, Teil II 2014, 86, Leitsatz 2).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 60/16
    So hat er im Urteil Minerva-Kulturreisen vom 9. Dezember 2010 C-31/10 (EU:C:2010:762, Randziffer 21 folgende) präzisiert, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) ergibt, "dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst." Damit ergibt sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) auch, "dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt" (vergleiche im Übrigen auch EuGH-Beschluss Star Coaches vom 1. März 2012 C-220/11, EU:C:2012:120).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 60/16
    So hat er im Urteil Minerva-Kulturreisen vom 9. Dezember 2010 C-31/10 (EU:C:2010:762, Randziffer 21 folgende) präzisiert, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) ergibt, "dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst." Damit ergibt sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) auch, "dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt" (vergleiche im Übrigen auch EuGH-Beschluss Star Coaches vom 1. März 2012 C-220/11, EU:C:2012:120).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus BFH, 03.08.2017 - V R 60/16
    Dabei handelt es sich jeweils nur um eine Nebenleistung, die nur ergänzend zur Hauptleistung hinzutritt (EuGH-Urteil Ludwig vom 21. Juni 2007 C-453/05, EU:C:2007:369, Randziffer 19 zur Kreditvermittlung).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Für die Streitjahre sind unionsrechtlich Art. 306 ff. MwStSystRL ohne inhaltliche Änderung an die Stelle von Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG getreten (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2017 V R 60/16, BFHE 258, 558, BFH/NV 2017, 925, Rz 13), der entgegen der in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG getroffenen Regelung ebenso wenig darauf abstellte, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher erbracht worden ist.
  • BFH, 27.03.2019 - V R 10/19

    Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

    Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. August 2017 V R 60/16 (BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37) den EuGH um Vorabentscheidung zur Klärung folgender Fragen zur Auslegung der MwStSystRL ersucht:.

    Der EuGH hat dies ausdrücklich damit begründet, dass er entgegen den Bedenken, die der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37 formuliert hat, an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Sonderregelung festhält.

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Gegenteiliges ergibt sich für den erkennenden Senat insofern auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf den Neutralitätsgrundsatz und auf die Vorlagebeschlüsse des BFH vom 21.06.2017 (V R 51/16, BFH/NV 2017, 1576-1581 - zur Sollbesteuerung) sowie vom 03.08.2017 (V R 60/16, BFH/NV 2017, 1581-1584 - zur Anwendbarkeit der Margenbesteuerung und des ermäßigten Steuersatzes) und auch nicht unter dem Aspekt einer Vorfinanzierung der geschuldeten Steuer und der nach klägerischer Ansicht fehlenden Möglichkeit zu Abwälzung.
  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Den EuGH hatte der Senat mit Beschluss vom 03.08.2017 - V R 60/16 (BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37) u.a. zur Klärung der folgenden Frage ersucht:.
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

    Auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nach Auffassung des BFH ein Aufteilungsgebot (BFH, Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 86, II. 4. der Gründe; BFH, Beschluss vom 03.08.2017 V R 60/16, BStBl II 2018, 37, II. 4. der Gründe).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 25 UStG ist deshalb die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG zu beachten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.10.1999 V 79, 80/98, BStBl. 2004, 308 sowie Beschluss vom 03.08.2017 V R 60/16, BFH/V 2017, 1581).

    Zwar hat der BFH zuletzt Zweifel dahingehend geäußert, ob eine bloße Einzelleistung wie die Überlassung einer Ferienwohnung, die nur durch bloße Nebenleistungen wie etwa die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl von Ferienwohnungen ergänzt wird, die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertige (vgl. Vorlagebeschluss vom 03.08.2017 V R 60/16, BFH/NV 2017, 1581; zu dieser Frage ist auch das Revisionsverfahren V R 9/16 gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 07.07.2015 2 K 261/13, EFG 2015, 2003 anhängig).

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

    (a) Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch, soweit diese weiteren Leistungen als Nebenleistungen zu der ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistung, der Hauptleistung, erbracht werden; auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 43, Rz 44 ff.; BFH-Beschluss vom 03.08.2017 - V R 60/16, BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37, Rz 41).
  • FG Münster, 13.08.2020 - 5 K 1228/18

    Einkommensteuer: Steuerermäßigung für Freizeitparkbetreiber

    In Ansehung der BFH-Vorlage zum EuGH vom 03.08.2017 (V R 60/16) sei darüber hinaus der ermäßigte Steuersatz auf die gesamte, der Besteuerung unterliegende Marge anzuwenden.

    Das auf der BFH-Vorlage vom 03.08.2017 (V R 60/16) beruhende Verfahren vor dem EuGH (C-552/17) habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz, da die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten gerade nicht dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

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