Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.10.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13   

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BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 (https://dejure.org/2016,43215)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen ...

  • IWW

    Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel ... 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 105 Abs. 2a GG, § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer auf Grundlage der Satzung der Stadt Freising; Innehaben von Wohnungen zum Zwecke der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort der ehelichen Wohnung; Finanzielle Belastung einer geschützten Ausprägung des ehelichen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verfassungskonformer Auslegung im Steuerrecht - Verletzung des Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch unzulässige einengende Auslegung eines steuerrechtlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Rechtsfortbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungleichbehandlung von Ledigen und Verheirateten im Steuerrecht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.12.2016)

    Zweitwohnungssteuer nicht zulasten von Familien

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - Besserstellung von Ehegatten im Steuerrecht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Erwerbszweitwohnung
    Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten
    BVerfG vom 31.10.2016

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1378
  • NVwZ 2017, 617
  • FamRZ 2017, 666
  • WM 2017, 154
  • BFH/NV 2017, 255
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (84)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Etwas anderes könne auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) nicht entnommen werden.

    Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M greife nicht ein, da sie ersichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) diene.

    In der Sitzungsvorlage zum Beschluss des Finanzausschusses vom 24. Januar 2006 wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) - ohne jede Einschränkung - ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliege, wenn "die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird" (vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, S. 8).

    Sie kommt auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) zum Tragen.

    Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Satzungsgeber habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerfGE 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Zusammenleben umfasst die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens (BVerfGE 114, 316 ).

    Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerfGE 114, 316 ).

    Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfGE 114, 316 ).

    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass mit § 2 Nr. 2 Buchstabe c ZwStS F, § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten, die "aus beruflichen Gründen" gehalten werden (so - im Ergebnis - schon BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ; 138, 136 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ; 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 ).

    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ; 132, 179 ), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, NJW 2016, S. 1295 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

    Das gilt namentlich im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 133, 377 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 117, 316 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; stRspr).

    Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 ; 133, 377 ).

    Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 ; 112, 50 ; 115, 1 ; 117, 316 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ).

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    aa) Die Korrektur einer Vorschrift durch einschränkende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff; vgl letztens etwa BVerfG vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22; vgl aus der Rechtsprechung des Senats letztens BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 42a Nr. 2, RdNr 25 ff) .
  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend zu behandeln (BVerfG 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 ua. - Rn. 38) .
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Diese ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (zu den Voraussetzungen und Grenzen dieses methodischen Vorgehens vgl BVerfG vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - BVerfGE 35, 263, 279 f; BVerfG vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145, 166 ff ; vgl letztens etwa BVerfG vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - RdNr 22) .
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38408
BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16 (https://dejure.org/2016,38408)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - IV ZR 34/16 (https://dejure.org/2016,38408)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16 (https://dejure.org/2016,38408)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 VVG, § 4 Nr 10 Buchst a UStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens

  • IWW

    § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG, § ... 126 Abs. 2 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 126 VVG, § 126 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG, § 727 ZPO, § 126 Abs. 2 Satz 3 VVG, § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG, § 4 UStG, Art. 131 ff. der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 8a VAG, § 8a Abs. 2 VAG, § 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG, § 8a Abs. 1 VAG, § 8a Abs. 4 VAG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

  • rewis.io

    Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorsteuerabzug

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 126; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 10 a
    Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers i. S. v. § 126 VVG ist vorsteuerabzugsberechtigt

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

  • rechtsportal.de

    UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VVG § 126
    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorsteuerabzug für Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Versicherungsnehmers gegen das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers auf Erstattung gezahlter USt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss - und die unberechtigte Umsatzsteuererstattung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rechtsschutzversicherung, ihr Schadensabwicklungsunternehmen - und der Vorsteuerabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadenabwicklungsunternehmen von Rechtsschutzversicherern sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist vorsteuerabzugsberechtigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei einem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1245
  • ZIP 2017, 576
  • MDR 2016, 1450
  • VersR 2016, 1593
  • WM 2017, 1028
  • DB 2016, 2721
  • BFH/NV 2017, 255
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 25; IStR 2001, 281 Rn. 23).

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass sogenannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen darstellen (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 22, 37-39).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 25; IStR 2001, 281 Rn. 23).

    Bereits zuvor hatte er ausgesprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben (IStR 2001, 281 Rn. 40-44).

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 - I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 - I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1991 - 4 W 23/91

    Mehrwertsteuer; Versicherung; Rechtsanwalt; Rechtsschutz;

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG zu beurteilen.
  • BGH, 07.07.2005 - VII ZR 351/03

    Präklusion der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16
    Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 - I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341).
  • BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17

    Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines

    Hiernach muss ein Versicherer, der die Rechtsschutzversicherung zusammen mit den anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung auf ein anderes Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341, S. 22; Kaulbach, in ders./Bähr/Pohlmann/Bürkle/Göertz, VAG 5. Aufl. § 8a Rn. 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 5; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 3; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 1).

    Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10).

    (3) § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG begründet vielmehr - wie der Senat bereits entschieden hat - einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; siehe auch BT-Drucks. 11/6341, S. 37; BK-VVG/Honsell, § 1581 Rn. 14 [Stand: September 1998]; Rixecker in Langheid/ders., VVG 5. Aufl. § 126 Rn. 2; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; Wendt in van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius/ders., Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; BeckOK-VVG/Filthuth, § 126 Rn. 12 [Stand: 30. Juni 2016]; Harbauer/Bauer aaO Rn. 8; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Aufl. § 325 Rn. 54).

    (4) Passiv prozessführungsbefugt ist im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG allein das Schadenabwicklungsunternehmen, während der Versicherer - dies sieht auch das Berufungsgericht - materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 8 f.; BK-VVG/Honsell, § 1581 Rn. 14 [Stand: September 1998]; Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9).

  • BGH, 30.11.2022 - IV ZR 143/21

    Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des

    Die Vorschrift begründet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 30; vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    In ihrem Anwendungsbereich ist allein das Schadensabwicklungsunternehmen passiv prozessführungsbefugt, während der Versicherer materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 aaO Rn. 31; vom 26. Oktober 2016 aaO; jeweils m.w.N.).

    Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 21; vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10).

    Abgesehen davon, dass der hier geltend gemachte Anspruch - wie zuvor dargestellt - nicht aus einer Leistungskondiktion folgt, besteht - worauf die Revision zu Recht hinweist - im Hinblick auf versicherungsvertragliche und bereicherungsrechtliche Erstattungspflichten eine Leistungsbeziehung nur im Verhältnis zum Versicherer (vgl. OLG München, Urteil vom 28. August 2009 - 25 U 2149/09, juris Rn. 13; Prölss/Martin/Piontek, VVG 31. Aufl. § 126 Rn. 11; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 126 VVG Rn. 14; van Bühren/Plote/Wendt, ARB 3. Aufl. § 126 VVG Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 11 ff. im Hinblick auf § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG), da dieser allein aus dem Versicherungsverhältnis materiell-rechtlich verpflichtet bleibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 31; vom 26. Oktober 2016 aaO Rn. 10; jeweils m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20

    Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein

    Im Falle der Funktionsausgliederung im Sinne von § 164 VAG bleibt Vertragspartner des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherer; die Leistung an den Versicherungsnehmer wird in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Rechtsschutzversicherers erbracht (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 34/16, juris Rn. 11; Piontek in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 126 Rn. 11; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl. § 126 Rn. 17; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. § 126 Rn. 9; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. § 126 VVG Rn. 8 f.).

    Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt sich lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers; materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis bleibt der Versicherer (BGH, Urteil vom 26.10.2016 aaO Rn. 10; Urteil vom 11.07.2018 aaO Rn. 29 f. und 31).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2019 - 12 U 33/18

    Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die

    Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Beklagten folgt aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, der zu Gunsten des Schadensabwicklungsunternehmens eine gesetzliche Prozessstandschaft anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 10).
  • KG, 16.07.2020 - 19 W 8/20

    Gerichtskostenermäßigung bei einem Anerkenntnis mit streitigen Kostenantrag sowie

    Allein diese Erklärung genügt, um angefallene Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO 33. A., § 91 Rn. 13.101 m.w.N.; BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16 Rn. 6).

    Soweit die Beklagten geltend machen, es müsse eine materiell-rechtliche Steuerrechtsprüfung erfolgen, da ansonsten die Beklagten benachteiligt werden würden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein streng formalisiertes Verfahren ist und materiell-rechtliche Einwände dort regelmäßig nicht zu prüfen sind; diese sind vielmehr sodann im Klagewege geltend zu machen (so explizit zur Umsatzsteuer BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 6).

    Die Frage der Umsatzsteuer und des Prüfungsumfangs ist hingegen bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt (vgl. die oben zitierte Entscheidung des BGH v. 26.10.2016 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2021 - 12 U 216/20
    Im Falle der Funktionsausgliederung im Sinne von § 164 VAG bleibt Vertragspartner des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherer; die Leistung an den Versicherungsnehmer wird in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Rechtsschutzversicherers erbracht (BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 34/16, juris Rn. 11; Piontek in Prölss/Martin, VVG , 31. Aufl. § 126 Rn. 11; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl. § 126 Rn. 17; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG , 3. Aufl. § 126 Rn. 9; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. § 126 VVG Rn. 8 f.).

    Aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt sich lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens für Deckungsklagen eines Versicherungsnehmers; materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis bleibt der Versicherer (BGH, Urteil vom 26.10.2016 aaO Rn. 10; Urteil vom 11.07.2018 aaO Rn. 29 f. und 31).

  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.10.2016, IV ZR 34/16 Rn. 6 m.w.N.) sowie nach der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Senats (vgl. Senat, Beschluss v. 16.7.2020, 19 W 8/20) werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt.

    Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein streng formalisiertes Verfahren, in dem materiell-rechtliche Einwände regelmäßig nicht zu prüfen sind; diese sind vielmehr sodann im Klagewege geltend zu machen (so explizit zur Umsatzsteuer BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 6).

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