Rechtsprechung
   BFH, 10.08.2016 - V R 14/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41763
BFH, 10.08.2016 - V R 14/15 (https://dejure.org/2016,41763)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2016 - V R 14/15 (https://dejure.org/2016,41763)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2016 - V R 14/15 (https://dejure.org/2016,41763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,41763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b, FGO § 118 Abs 2, UStG VZ 2005
    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension

  • Bundesfinanzhof

    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m EWGRL 388/77, Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b EWGRL 388/77, § 118 Abs 2 FGO
    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, §§ ... 51 ff. der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 2. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, § 56 AO, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, §§ 51 bis 58 AO, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG, §§ 64, 14 AO, § 2 Abs. 1 UStG, § 65 AO, § 65 Nr. 2 AO, § 65 Nr. 3 AO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Reitervereins aus dem Betrieb einer Pferdepension

  • rewis.io

    Zur Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung von Leistungen einer Pferdepension

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbefreiungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Reitervereins aus dem Betrieb einer Pferdepension

  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Reitervereins aus dem Betrieb einer Pferdepension

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen einer Pferdepension

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Pensionshaltung von Pferden im Lichte der Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pferdepension - Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerbegünstigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der übergangene Beweisantrag - und die spätere Verfahrensrüge

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung auf Umsätze aus Pensionshaltung eines Pferdesportvereins

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst m, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst b
    Reiterhof, Verein, Ermäßigter Steuersatz, Steuerbefreiung, Pflege, Vermietung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 63
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den im Streitjahr 2005 noch geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) berufen (zur Berufbarkeit vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 33; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 25; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, Rz 29).

    Das FG hat es --dem BFH-Urteil in BFHE 243, 435 folgend-- für möglich gehalten, dass die vom Kläger ausgeführten Pferdepensionsdienstleistungen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und für seine Ausübung "unerlässlich" sind, hat diese Frage aber letztlich offengelassen.

    Dienstleistungen sind in diesem Sinne gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften aufweisen und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (BFH-Urteil in BFHE 243, 435, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH).

    (3) Zwar kommt für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht, weil ansonsten die Befreiung in weiten Teilen leer liefe (vgl. BFH-Urteile in BFHE 243, 435, Rz 59; in BFHE 221, 451, Rz 39; in BFHE 233, 269, Rz 35).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 74/07

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins nach

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den im Streitjahr 2005 noch geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) berufen (zur Berufbarkeit vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 33; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 25; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, Rz 29).

    (3) Zwar kommt für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht, weil ansonsten die Befreiung in weiten Teilen leer liefe (vgl. BFH-Urteile in BFHE 243, 435, Rz 59; in BFHE 221, 451, Rz 39; in BFHE 233, 269, Rz 35).

    Das mag, wie die Nutzungsüberlassung eines Golfplatzes und das Zurverfügungstellen von Golfbällen (BFH-Urteil in BFHE 221, 451), auch beim isolierten Bereitstellen von Reitanlagen der Fall sein, weil die Reitanlagen direkt und unmittelbar der Ausübung des Reitsports dienen.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    aa) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als er Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen für "wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" anzuwenden (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 24; vom 8. März 2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 ff., zur gleichlautenden Nachfolgebestimmung in Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15).

    Daher sind die Begriffe, die --unmittelbar oder mittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen, während die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind (BFH-Urteile in BFHE 245, 397, m.w.N.; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    aa) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entspricht nur insoweit dem Unionsrecht, als er Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 14 den Mitgliedstaaten erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz für die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen für "wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" anzuwenden (BFH-Urteile vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 24; vom 8. März 2012 V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630 ff., zur gleichlautenden Nachfolgebestimmung in Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 15).

    Daher sind die Begriffe, die --unmittelbar oder mittelbar-- gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen, während die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind (BFH-Urteile in BFHE 245, 397, m.w.N.; in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630).

  • BFH, 12.11.2012 - III B 186/11

    Verfahrensmängel durch Übergehen von Beweisanträgen - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Zwar liegt sowohl eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn das FG einen aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblichen Beweisantrag ablehnt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2012 III B 186/11, Rz 5; vom 15. Dezember 2011 X B 138/10, BFH/NV 2012, 595).

    Liegt ein solcher verzichtbarer Verfahrensmangel vor, so geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch dadurch, dass der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene oder selbst fachkundige Beteiligte dies in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, und zwar unabhängig davon, ob ein Verzichtswille gegeben ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236, Rz 5).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 27/14

    Pensionspferdehaltung: Vorliegen einer einheitlichen Pensionsleistung - Keine

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 4 K 27/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1040 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 21/09

    Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht - Sportliche

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den im Streitjahr 2005 noch geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) berufen (zur Berufbarkeit vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, Rz 33; vom 2. März 2011 XI R 21/09, BFHE 233, 269, Rz 25; vom 3. April 2008 V R 74/07, BFHE 221, 451, Rz 29).

    (3) Zwar kommt für Tätigkeiten, die den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, ein Ausschluss nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht, weil ansonsten die Befreiung in weiten Teilen leer liefe (vgl. BFH-Urteile in BFHE 243, 435, Rz 59; in BFHE 221, 451, Rz 39; in BFHE 233, 269, Rz 35).

  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Zweifel hieran könnten bestehen, weil der Kläger einen Großteil seiner Einnahmen durch die Pensionspferdehaltung erzielte und damit möglicherweise gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstoßen haben könnte (vgl. hierzu auch unten unter II.3.a sowie BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, Rz 30).

    Hinsichtlich der Pensionspferdehaltung, die nach den Steuererklärungen des Klägers einen Großteil seiner Einnahmen ausmachen, stellt sich die Frage, ob die Pensionspferdehaltung um des gemeinnützigen Zwecks willen erfolgt oder ob es sich um einen von dem gemeinnützigen Zweck losgelösten Zweck handelt, was dazu führen würde, dass die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden könnte, sondern insgesamt steuerpflichtig wäre (BFH-Urteil in BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631, Rz 30).

  • BFH, 20.09.2012 - III B 44/12

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit PKH-Antrag -

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    Zudem fehlt es an einem substantiierten Vortrag, inwiefern das Urteil des FG auf dem Übergehen der Beweisanträge beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 X B 39/11, Rz 19; vom 20. September 2012 III B 44/12, Rz 8).
  • BFH, 19.02.2004 - V R 39/02

    Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BFH, 10.08.2016 - V R 14/15
    (1) Die steuerbegünstigten Zwecke können nur dann i.S. des § 65 Nr. 2 AO nur durch den Geschäftsbetrieb erreicht werden, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672).
  • BFH, 15.12.2011 - X B 138/10

    Entscheidungserheblichkeit bei kumulativer Begründung - Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 10.12.2012 - X B 39/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

  • FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17

    Wahl der 400 EUR-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur

    Daher sind die Begriffe, die - unmittelbar oder mittelbar - gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit auszulegen, während die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng auszulegen sind (BFH, Urteil vom 10. August 2016, V R 14/15, BFH/NV 2017, 63 Rn. 34).
  • FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 1787/20

    Umsatzsteuer - Ist auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zucht von Pferden

    Die Leistung des Klägers stellt sich als eine einheitliche Leistung in Form einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dar, wobei weder die Überlassung eines Boxenplatzes noch die Überlassung einer Weide oder der Paddocks der Leistung des Klägers das Gepräge geben (zur Unionsrechtskonformität dieser Auslegung vgl. BFH-Urteil vom 10.8.2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 10.8.2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63) geht der Senat wie bereits in seinen Urteilen vom 18.8.2009 15 K 3176/05 U (EFG 2009, 1979), bestätigt durch BFH-Urteil vom 30.3.2011 XI R 26/09 (BFH/NV 2011, 1540) und vom 4.6.2013 15 K 2799/12 U, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 11.2.2014 V B 70/13, davon aus, dass mit der "Pensionspferdehaltung" eine einheitliche sonstige Leistung sui generis ausgeführt wird, deren Schwerpunkt nicht in der Vermietung eines Grundstücks liegt.

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17

    Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des

    Laut der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.6.2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63; vom 21.1.2015 XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730; vom 30.3.2011, XI R 9/10, BFH/NV 2011, 1405; vom 22.1.2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757) und des erkennenden Senats seit seinem Urteil vom 18.8.2009 15 K 3176/05 U (EFG 2009, 1979), bestätigt durch das Urteil des BFH vom 30.3.2011 XI R 26/09 (BFH/NV 2011, 1540) wird mit der "Pensionspferdehaltung" eine einheitliche sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ausgeführt, sofern die eingestellten Pferde vom Einsteller nicht als Zucht- oder Arbeitspferde verwendet werden.

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") ist im Streitfall nicht einschlägig (vgl. BFH, Urteil 10.6. 2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63).

  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 4355/12

    Umsatzsteuer - Vorsteueraufteilung bei Umsätzen mit Geld- als auch

    Aus der Sicht des das Umsatzsteuerrecht beherrschenden Grundsatzes der Bewertung der Verkehrsvorgänge aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. dazu zuletzt BFH, Urteil vom 10.08.2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63 zur Abgrenzung der einheitlichen Leistung von mehreren selbständigen Leistungen) stellten angesichts der Übergangsmöglichkeit vom Geldspielgerätebereich in den Unterhaltungsspielgerätebereich und umgekehrt innerhalb der Spielhalle, ohne dabei den jeweils genutzten Spielbereich durch einen straßenseitigen Ausgang verlassen und den anderen Spielebereich nur über einen straßenseitigen Eingang betreten zu müssen, die Spielhallen einen einheitlichen, nicht aber einen voneinander in gesonderte Flächen aufteilbaren Raum dar, dessen Flächen als vollständig voneinander abgegrenzt anzusehen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht