Rechtsprechung
   BFH, 06.08.2018 - X B 22/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33090
BFH, 06.08.2018 - X B 22/18 (https://dejure.org/2018,33090)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2018 - X B 22/18 (https://dejure.org/2018,33090)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2018 - X B 22/18 (https://dejure.org/2018,33090)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,33090) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 2596
  • BFH/NV 2018, 1237
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.07.2014 - X R 42/12

    Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Dieser Rechtssatz lässt keine Abweichung zu der von den Klägern insoweit benannten Senatsentscheidung vom 15. Juli 2014 X R 42/12 (BFH/NV 2015, 145, Rz 21) erkennen; vielmehr ging der Senat dort vom nämlichen Grundsatz aus.

    (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2015, 145 --anders als die Kläger meinen-- nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass jede (vorliegend im Übrigen streitige) subjektive Willkürmaßnahme die Nichtigkeit der Steuerfestsetzung zur Folge hat.

    Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2015, 145, sowie vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris, unter II.3. und 4.).

  • BFH, 15.05.2002 - X R 34/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2015, 145, sowie vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris, unter II.3. und 4.).

    dd) Gleiches gilt für den Einwand, das FG sei von den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (juris) abgewichen.

  • BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Anbringen einer Klage beim

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    In diesem Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung; eine solche wäre vielmehr als überflüssige Förmelei anzusehen, da bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 10 ff.; BFH-Beschluss vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    In diesem Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung; eine solche wäre vielmehr als überflüssige Förmelei anzusehen, da bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 10 ff.; BFH-Beschluss vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    cc) Soweit die Kläger eine Divergenz zu den BFH-Entscheidungen vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) sowie vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) anführen (vgl. S. 7 bis 9 der Beschwerdebegründung), legen sie keine hinsichtlich der abstrakten Rechtssätze bestehenden Abweichungen dar.
  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    cc) Soweit die Kläger eine Divergenz zu den BFH-Entscheidungen vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) sowie vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) anführen (vgl. S. 7 bis 9 der Beschwerdebegründung), legen sie keine hinsichtlich der abstrakten Rechtssätze bestehenden Abweichungen dar.
  • BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09

    Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11).
  • BFH, 28.09.2011 - X B 69/11

    Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • BFH, 08.01.2014 - X B 68/13

    Pflicht zur Erhebung eines beantragten Beweises; Verlust des Rügerechts

    Auszug aus BFH, 06.08.2018 - X B 22/18
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, sowie Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, Rz 13; vom 8. Januar 2014 X B 68/13, BFH/NV 2014, 566, Rz 13, sowie vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11).
  • BFH, 01.06.2015 - X B 6/15

    Sachaufklärungsrüge hinsichtlich unterlassener Zeugenvernehmung durch das

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

  • BFH, 12.02.2018 - X B 64/17

    Sachaufklärungspflicht - vorweggenommene Beweiswürdigung

  • BFH, 05.03.2018 - X B 44/17

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans -

  • BFH, 21.08.2019 - X R 16/17

    Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG; Nichtigkeit

    Dabei gilt eine letztlich dreigestufte Abfolge (so schon Senatsbeschluss vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, Rz 17 unter Hinweis auf Senatsurteil in BFH/NV 2015, 145):.

    Selbiges gilt, wenn ein ebenfalls als fehlerhaft zu disqualifizierendes Schätzungsergebnis trotz vorhandener Sachverhaltsaufklärungsmöglichkeiten krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, sog. objektive Willkürmaßnahme (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 2018, 1237, Rz 17; in BFH/NV 2015, 145, Rz 24, sowie vom 15.05.2002 - X R 34/99, juris, unter II.3. und 4.).

  • FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 2376/19

    Rechtmäßige Steuerfestsetzung bei einem Schätzungsbescheid

    Demgegenüber liegt eine rechtmäßige Steuerfestsetzung auf der Basis geschätzter Besteuerungsgrundlagen vor, wenn die Finanzbehörde sich bei einem Steuerpflichtigen, der seiner Erklärungspflicht nicht genügt, an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; BFH-Beschluss vom 6. August 2018 X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237 m.w.N.).

    In der vom BFH angenommenen dreigestuften Abfolge (vgl. dazu BFH, BFH/NV 2018, 1237 Rdnr. 17; BFH-Urteil vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145) ist demnach eine Schätzung, die sich am oberen Rand des vom Einzelfall abhängigen Schätzungsrahmens orientiert, grundsätzlich rechtmäßig (erste Stufe).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BFH, BStBl II 2001, 381; BFH, BFH/NV 2006, 240; BFH, BFH/NV 2018, 1237; Rüsken in Klein, AO, § 162 Rdnr. 63; Rozek a.a.O. § 125 AO Rdnr. 47; Ratschow a.a.O. § 125 Rdnr. 13; jeweils m.w.N.).

    Erst wenn die insoweit fehlerhafte Schätzung darauf beruht, dass sich die Finanzbehörde entgegen dem Regelungsauftrag in § 162 Abs. 1 AO nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat, kann - unter den oben bereits dargestellten Voraussetzungen - ein zur Nichtigkeit führender besonders schwerer Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO vorliegen (dritte Stufe; vgl. dazu BFH in BFH/NV 2018, 1237 Rdnr. 17 m.w.N.).

  • BFH, 08.08.2019 - X B 117/18

    Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. August 2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an ausgeschiedenen

    Das gilt auch und sogar bei groben Abweichungen vom Schätzungsrahmen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, Betriebs-Berater --BB-- 2018, 2596).

    Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (sog. subjektive Willkürmaßnahme; vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

    Gleiches gilt auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden (sog. objektive Willkürmaßnahme, vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

    Das FG muss in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    Grund hierfür ist, dass eine Rüge lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde, wenn bereits aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des angebotenen Beweismittels bewusst war (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, m.w.N.; vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 10 ff., und vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, Rz 24).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 909/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzugang einer Empfangsvollmacht

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 06.08.2018 - X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar am oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.
  • FG Köln, 28.04.2022 - 15 K 1914/19
    Dabei gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält und der er folgt, eine letztlich dreigestufte Abfolge (vgl. Beschluss des BFH vom 6. August 2018, X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 07.08.2020 - 9 K 278/19

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-, z.B. Beschluss vom 6. August 2018 X B 22/18, BFH/NV 2018, 1237), der die Finanzgerichte folgen (zuletzt: FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2020 10 K 909/19 E, U, AO, juris) gilt bezüglich der rechtlichen Überprüfung von Schätzungen Folgendes: Während eine Schätzung, die sich sogar im oberen Rand des einzelfallabhängigen Schätzungsrahmens orientiert, noch als rechtmäßig gilt, führt eine solche, die jenen Rahmen verlässt, zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht