Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.08.2018

Rechtsprechung
   BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15   

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https://dejure.org/2018,31576
BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15 (https://dejure.org/2018,31576)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2018 - IV R 31/15 (https://dejure.org/2018,31576)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - IV R 31/15 (https://dejure.org/2018,31576)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 S 2 Nr 2, GewStG VZ 2008
    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • IWW

    § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 7 Satz 2 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 6 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG, § 7 GewStG, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2
    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de

    GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2
    Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7 S 2 Nr 2
    Gewerbeertrag, Veräußerungsgewinn, Mitunternehmeranteil

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 1282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Das Verfahren war zwischenzeitlich bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11 (BStBl II 2018, 303) ausgesetzt.

    Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, bestätigt durch BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).

    Unter Umständen folgt aus dem Gebot der gleichheitsgerechten Besteuerung sogar eine Pflicht, Möglichkeiten für Umgehungsgestaltungen im Gesetz zu vermeiden (BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303, Rz 123).

    Durch Gesellschaftsvertrag können etwaige Freistellungspflichten des die Gesellschaft durch den Verkauf seines Anteils verlassenden Gesellschafters im Hinblick auf Steuern vereinbart werden, die dadurch bei der Gesellschaft anfallen (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).

  • FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14

    Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2015 10 K 1590/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2015 10 K 1590/14 G als unbegründet ab.

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Der Gewerbeertrag ist allerdings um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).

    Gleiches galt für die Veräußerung oder Aufgabe des (gesamten) Anteils an einer Mitunternehmerschaft, denn in einem solchen Fall beendet der Veräußerer seine mitunternehmerische Tätigkeit (z.B. BFH-Urteil in BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Der im Streitfall anzuwendende § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, bestätigt durch BVerfG-Urteil in BStBl II 2018, 303).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören z.B. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11), sofern nicht gewerbesteuerliche Sonderregelungen ihre Einbeziehung ausdrücklich vorsehen.
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15
    Der Gewerbeertrag ist allerdings um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2019 - IV R 50/16

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer

    Die Vorschrift enthält eine gewerbesteuerliche Sonderregelung für Mitunternehmerschaften, wonach Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, ausnahmsweise nicht aus dem Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen sind (näher Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.07.2018 - IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22 f.; vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 14).

    Nach Sinn und Zweck der Regelung ist der Begriff "entfallen auf" in § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG dahin auszulegen, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) in vollem Umfang auf den Mitunternehmer entfällt, der den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn erzielt, d.h. in dessen Person er entsteht (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 19).

    Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Satz 2 GewStG erreichen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 19).

    Vielmehr wird lediglich der Gewerbeertrag, nach dem sich die vom Gewerbesteuerschuldner --hier nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft-- geschuldete Gewerbesteuer bemisst, der Höhe nach um bestimmte Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne erweitert (BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15, Rz 22).

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, Rz 15; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, Rz 12; vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht --auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG-- dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

    In Bezug auf den Gewerbeertrag einer an einer Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft hat sich an diesen Grundsätzen auch durch die Einführung der Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282 , juris; Behrens/Schmitt, Betriebsberater 2002, 860).

    Die Gewerbesteuerpflicht entsteht insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282 ; Drüen in Glanegger/Güroff Mai 2022, GewStG § 7 Rn. 128; Badetz in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG , 2020 , § 7 Rz. 291 ff.; Kahle/Braun, DStZ 2019, 332, 339; Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, 2018, § 16 EStG Anm. 40, m.w.N.; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 48/2018 Anm. 5; Klein, Gewerbesteuer der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, DStR 2021, 1461 ).

  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

    Das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG und § 7 Satz 2 GewStG sei durch das BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15 geklärt.

    Gewerbesteuerlich ist dieser Veräußerungsgewinn/Einbringungsgewinn I als - laufender - Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zu erfassen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung die C-Stiftung und damit keine natürliche Person die anteilsveräußernde unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin gewesen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1222).

  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.08.2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75; vom 18.12.2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; vom 19.07.2018 IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, jeweils m.w.N.) sind zwar für solche Gewerbebetriebe, deren Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, Bestandteile des Gewerbeertrags, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (wie z.B. Gewinne, die nicht, auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind), grundsätzlich aus dem Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG herauszurechnen.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31572
BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18 (https://dejure.org/2018,31572)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2018 - IX E 1/18 (https://dejure.org/2018,31572)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2018 - IX E 1/18 (https://dejure.org/2018,31572)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten

  • rewis.io

    Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3
    Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3
    Streitwert eines Verfahrens betreffend die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert in Fällen der Verlustberücksichtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 1282
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.01.2006 - VIII E 6/05

    Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

    Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
    Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
  • BFH, 31.03.2008 - IX E 1/08

    Ermittlung des Streitwerts bei einer Feststellung nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
    Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
    Nur wenn dies nicht möglich ist, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, und vom 18. Januar 2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
  • BFH, 27.10.2017 - IX B 90/17

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 07.08.2018 - IX E 1/18
    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 07. Dezember 2017 KostL 1614/17 (IX B 90/17) wird zurückgewiesen.
  • FG Münster, 15.01.2020 - 13 K 2556/15

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von

    Dies folgt daraus, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in - dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren - Verfahren betreffend die Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 07.08.2018 IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282; vom 18.01.2017 X S 22/16, BFH/NV 2017, 615).
  • FG Hamburg, 06.09.2021 - 6 K 44/21

    Kostenrecht: Streitwert bei begehrtem Verlustvortrag

    Nur wenn die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht erkennbar sind, ist ein Pauschalwert von 10 v. H. der streitigen Verluste anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2018, IX E 1/18, BFH/NV 2018, 1282, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017, X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 31. März 2008, IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336, juris Rn. 6).
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