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   BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17   

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https://dejure.org/2017,41882
BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17 (https://dejure.org/2017,41882)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2017 - XI B 24/17 (https://dejure.org/2017,41882)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - XI B 24/17 (https://dejure.org/2017,41882)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 2 Abs 1 S 3, UStG § 2 Abs 3 S 1, EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG VZ 2007
    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 3 UStG 2005, § 2 Abs 3 S 1 UStG 2005, Art 2 EGRL 112/2006, Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 2 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer Schulmensa und der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine kommunale Gebietskörperschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer Schulmensa und der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine kommunale Gebietskörperschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Betriebs einer Schulmensa und der Verpachtung eines Schwimmbades durch eine kommunale Gebietskörperschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad - Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulmensa, Freibad - und der Vorsteuerabzug der Gemeinde

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2018, 60
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.12.2016 - V R 44/15

    Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    b) Die mit der Beschwerde gerügte entscheidungserhebliche Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil vom 15. Dezember 2015 V R 44/15 (BFHE 256, 557, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2017, 302) liegt nicht vor.

    Dagegen habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 (Rz 11) im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt, dass es an der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen Voraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehle, wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil (im Fall des EuGH 3 %) ihrer Kosten decke.

    Hiervon geht auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302, Rz 11 aus, indem er auf das EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33 f.) Bezug nimmt; danach sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29).

    c) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt auch nicht in Betracht, soweit das FA ferner geltend macht, das FG habe in der angefochtenen Vorentscheidung --anders als der BFH in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 (Rz 16)-- die jeweilige Pacht nicht mit der Verwaltungskostenpauschale als Gegenleistung für die Erstellung der Absatzstatistik (Mensa) bzw. dem Betriebskostenzuschuss als Gegenleistung für die Betriebsführung (Bad) saldiert.

  • BFH, 17.11.2015 - XI B 52/15

    Zur Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiter- und Führungskräfteleasing in

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 24; vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 8; jeweils m.w.N.).

    Es kommt in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage an, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 431, Rz 46).

    bb) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 534, Rz 29; in BFH/NV 2016, 431, Rz 49; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    (2) Die (auch) für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (im nationalen Recht: nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UStG) erforderliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn --bezogen auf den Streitfall-- die Klägerin mit der Verpachtung von Schulmensa und Bad entgeltliche Dienstleistungen i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (im nationalen Recht: sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erbracht hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 21 bis 27; ferner BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1873, Rz 31).

    (3) Aus einer "Asymmetrie" zwischen Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen --wie sie der EuGH, worauf das FA zu Recht hinweist, bei einer Kostendeckungsquote von 3 % erkannt hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33)-- kann zwar im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung folgen, dass es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 34, m.w.N.; Senatsurteil in DStR 2017, 1873).

    Hiervon geht auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302, Rz 11 aus, indem er auf das EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33 f.) Bezug nimmt; danach sind alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29).

  • BFH, 19.12.2014 - XI B 12/14

    Kein Vorsteuerabzug unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Bösgläubigkeit,

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 24; vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 8; jeweils m.w.N.).

    bb) Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 534, Rz 29; in BFH/NV 2016, 431, Rz 49; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    (2) Die (auch) für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (im nationalen Recht: nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UStG) erforderliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn --bezogen auf den Streitfall-- die Klägerin mit der Verpachtung von Schulmensa und Bad entgeltliche Dienstleistungen i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (im nationalen Recht: sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erbracht hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 21 bis 27; ferner BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1873, Rz 31).

    (3) Aus einer "Asymmetrie" zwischen Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen --wie sie der EuGH, worauf das FA zu Recht hinweist, bei einer Kostendeckungsquote von 3 % erkannt hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33)-- kann zwar im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung folgen, dass es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 34, m.w.N.; Senatsurteil in DStR 2017, 1873).

  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Soweit das FA die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, begründet dies grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29; vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 37; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Soweit das FA die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, begründet dies grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 29; vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 37; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 17; vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 24; vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, Rz 8; jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 14 K 2029/13

    Verpachtung eines Freibades und einer Schulmensa durch eine Gemeinde als Betriebe

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21. Dezember 2016  14 K 2029/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 29.03.2016 - XI B 77/15

    Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

    Auszug aus BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17
    a) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, Rz 2; vom 29. März 2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181, Rz 26; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2016 - XI R 26/13

    Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht

  • BFH, 10.04.2014 - X B 250/13

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 8/10

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus der Errichtung einer Stromleitung - Keine

  • BFH, 01.12.2011 - V R 1/11

    Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 35/19

    Anforderungen an eine entgeltliche Nutzungsüberlassung

    Bei dem BFH-Beschluss vom 18.07.2017 - XI B 24/17 (BFH/NV 2018, 60), auf den die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben hingewiesen hat, handelt es sich um eine Entscheidung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, mit der der Senat eine Divergenz des Urteils der dortigen Vorinstanz zum BFH-Urteil in BFHE 256, 557 verneint hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 60, Rz 22).

    Den materiellen Rechtsausführungen des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2018, 60 lag zugrunde, dass im damaligen Fall zusätzliche Zahlungen der Klägerin an die Pächter von Mensa und Bad jeweils Entgelte für eigene steuerbare Leistungen waren (vgl. Rauch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1153), die vorliegend fehlen.

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    Der Kläger legt mit seinem im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerdevorbringen im Übrigen keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar, sondern rügt im Kern die aus seiner Sicht "fehlerhafte [materielle] Rechtsanwendung" durch das FG, wobei eine solche Rüge grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 15.04.2016 - X B 155/15, BFH/NV 2016, 1139, Rz 13; vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 29; vom 15.10.2021 - VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 18).
  • BFH, 03.02.2021 - XI B 45/20

    Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung;

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15; vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8).
  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

    Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 10; vom 18. Juli 2017 XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15).
  • BFH, 13.03.2019 - XI B 89/18

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt

    d) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage wäre trotz der tatsächlichen Feststellungen des FG auch dann klärbar, wenn in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären oder wenn die Bindung an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfiele (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431; vom 18. Juli 2017 XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 28).
  • BFH, 15.10.2021 - VIII B 130/20

    Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

    Mit seinen weitergehenden Einwendungen gegen die Ausführungen des FG zur Zulässigkeit der Prüfungsanordnung legt der Kläger keinen Revisionszulassungsgrund dar, sondern rügt die falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.04.2016 - X B 155/15, BFH/NV 2016, 1139, und vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60).
  • BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.07.2017 - XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15; vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8).
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