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   BFH, 10.04.2019 - I R 15/16   

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https://dejure.org/2019,28882
BFH, 10.04.2019 - I R 15/16 (https://dejure.org/2019,28882)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2019 - I R 15/16 (https://dejure.org/2019,28882)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2019 - I R 15/16 (https://dejure.org/2019,28882)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5 S 1, KStG § 27, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, EG Art 56, EG Art 57 Abs 1, EStG VZ 2008, KStG VZ 2008
    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 8b Abs 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002, § 27 KStG 2002, Art 63 AEUV
    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • IWW

    § 8b Abs. 5 Satz 1 des Körpers... chaftsteuergesetzes, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 27 KStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 127 FGO, § 8b Abs. 1, 5 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9, 10 Buchst. a EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 27 Abs. 1 KStG, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 27 Abs. 8 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28, 29 KStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 56 EG, Art. 63 AEUV, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG, § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe des ausgeschütteten Gewinns einer Drittstaatengesellschaft; Ertragsteuerliche Behandlungen von Leistungen einer Drittstaatengesellschaft, für die kein steuerliches Einlagekonto im Sinne von § 27 KStG geführt wird

  • Betriebs-Berater

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • rewis.io

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Höhe des ausgeschütteten Gewinns einer Drittstaatengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Körperschaften - Kapitalrückzahlungen einer amerikanischen Tochtergesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nennkapitalrückzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Alles beim Alten?: Neues zur Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5 S 1, KStG § 27 Abs 8, EStG § 20 Abs 1 Nr 1
    Kapitalrückzahlung, Tochtergesellschaft, Drittstaat, Dividende, Rückgewähr

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 56
  • ZIP 2020, 272
  • BB 2019, 2415
  • DB 2019, 2052
  • BStBl II 2022, 266
  • BFH/NV 2019, 1312
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390).

    b) Der VIII. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13 (BFHE 254, 390) dafür ausgesprochen, dass dieses Normverständnis auch für die Rechtslage nach dem körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel zu beachten ist und es auch nach Einfügung des § 27 Abs. 8 KStG für Bezüge von Drittstaatengesellschaften weiterhin Anwendung findet.

    bb) Indes gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,  der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) eine Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG dahingehend, dass auch Drittstaaten-Körperschaften die Möglichkeit einzuräumen ist, den Nachweis über die Rückgewähr nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen zu erbringen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 254, 390).

    aaa) Der Schutzbereich der auch auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) ist eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 20).

    bbb) Sollten Drittstaaten-Körperschaften aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG ausgeschlossen sein, würde dies die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) beschränken (so auch BFH-Urteil in BFHE 254, 390).

    Die Nichtanwendung der Grundsätze über die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatengesellschaften würden solche Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu inländischen oder EU-ausländischen Sachverhalten benachteiligen (BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 25).

    ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem inländischen Gesellschafter einer Drittstaatengesellschaft von vornherein jede Möglichkeit des Nachweises einer Einlagenrückgewähr zu verweigern, besteht nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 26 f.).

    Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 254, 390; und in BFHE 254, 404) hat zum Stichtag 31. Dezember 1993 eine solche Beschränkung bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft jedoch, wie erläutert, nicht bestanden.

    Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15; BFH-Urteile in BFHE 254, 390, und in BFHE 254, 404).

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

    a) Zur Rechtslage vor dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren hat der erkennende Senat entschieden, dass über den Wortlaut des seinerzeitigen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus bei ausländischen Kapitalgesellschaften auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital nicht zu besteuern sind, sofern unter Heranziehung des ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 232, 15; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; s.a. Senatsurteil vom 27. April 2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).

    Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 254, 390; und in BFHE 254, 404) hat zum Stichtag 31. Dezember 1993 eine solche Beschränkung bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft jedoch, wie erläutert, nicht bestanden.

    Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15; BFH-Urteile in BFHE 254, 390, und in BFHE 254, 404).

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

    a) Zur Rechtslage vor dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren hat der erkennende Senat entschieden, dass über den Wortlaut des seinerzeitigen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus bei ausländischen Kapitalgesellschaften auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital nicht zu besteuern sind, sofern unter Heranziehung des ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 232, 15; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; s.a. Senatsurteil vom 27. April 2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).

    Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15; BFH-Urteile in BFHE 254, 390, und in BFHE 254, 404).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) gehören zu den beschränkenden Maßnahmen i.S. des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil EV vom 20. September 2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111).

    Dabei obliegt es dem nationalen Gericht, den Inhalt einer solchen beschränkenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteil EV, EU:C:2018:743, Rz 73, BStBl II 2019, 111).

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Die Revision des Beklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2015 - 9 K 1900/12 K aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2008 dahingehend abgeändert wird, dass das zu versteuernde Einkommen um ... EUR herabgesetzt wird.

    Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 9 K 1900/12 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 756).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Da das Gesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren zur Verfügung stellt (vgl. zum Gesetzesvorbehalt Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 - GrS-2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679), können die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden (Blümich/Oellerich, § 27 KStG Rz 81).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    a) Zur Rechtslage vor dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren hat der erkennende Senat entschieden, dass über den Wortlaut des seinerzeitigen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus bei ausländischen Kapitalgesellschaften auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital nicht zu besteuern sind, sofern unter Heranziehung des ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 232, 15; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; s.a. Senatsurteil vom 27. April 2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 56/12

    Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 26. Februar 2014 - I R 56/12, BFHE 245, 143, BStBl II 2014, 703).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 116/08

    Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 KStG keine steuerbefreiten Kapitaleinkünfte

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - I R 15/16
    Dabei bedarf es --mangels Entscheidungserheblichkeit-- keiner Stellungnahme dazu, ob die Rückgewähr von Einlagen bis zur Grenze des Beteiligungsbuchwerts vom Begriff der Bezüge i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auszunehmen ist (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - I R 116/08, BFHE 227, 397, BStBl II 2011, 898) oder ob im Umfang der nicht steuerbaren Verrechnung mit dem Anteilsbuchwert das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion nicht zum Tragen kommt.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Auf diese Weise würde zudem sichergestellt, dass Arbeitnehmertätigkeiten in der Schweiz steuerlich nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt würden als entsprechende Betätigungen in einem ausländischen EU- bzw. EWR-Staat (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, Rz 27, zur Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft).
  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 18/17

    Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft

    Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (Senatsurteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390, Rz 12; s.a. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56).

    aaa) Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft können zwar nicht nach den Regelungen des KStG, aber nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 254, 390; BFH-Urteil in BFHE 265, 56) unabhängig von der Mitwirkung der Kapitalgesellschaft den Nachweis einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens führen.

    Dies beruht darauf, dass das Gesetz für den Nachweis der Einlagenrückgewähr von Drittstaatenkapitalgesellschaften im Streitjahr kein gesondertes Feststellungsverfahren zur Verfügung stellte, die entsprechende Nachweismöglichkeit von der Rechtsprechung erst zu entwickeln war und die erforderlichen Fragen von vornherein nur im Rahmen der jeweiligen Steuerfestsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden können (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 28).

    Der Anteilseigner muss die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unter Anwendung der gesetzlichen Verwendungsfiktion gemäß § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG im Festsetzungsverfahren selbst vollständig darlegen und nachweisen (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27); eine Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404, Rz 19).

    Kann der Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug aus Mangel an Belegen nicht nachweisen, erzielt er steuerpflichtige Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn es sich bei der Ausschüttung materiell-rechtlich um eine Rückgewähr von Einlagen handeln sollte (Senatsurteil in BFHE 254, 390, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 14).

    Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist der Nachweis einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

    Nur dieses Rechtsverständnis stellt nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV sicher, dass die Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften nicht schlechter, aber auch nicht besser als die Gesellschafter von inländischen oder von EU-ausländischen Gesellschaften behandelt werden (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

    Die Beurteilung eines Vorgangs als Einlagenrückgewähr bei einer EU-Kapitalgesellschaft nach ausländischem Steuerrecht --unabhängig von den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG-- zwingt jedoch nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit nicht dazu, diese Beurteilung für die inländische Besteuerung zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein --durch die Kläger selbst erbrachter-- individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren --bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 - I R 15/16 (BFHE 265, 56, Rz 27) aufgestellten Grundsätze-- nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.

    Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56).

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein --durch die Kläger selbst erbrachter-- individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren --bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27 aufgestellten Grundsätze-- nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten ist.

    Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 14/20

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft -

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob ein --durch die Kläger selbst erbrachter-- individueller Nachweis einer nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren --bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 - I R 15/16 (BFHE 265, 56, Rz 27) aufgestellten Grundsätze-- nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.

    Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56).

    Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    Sofern die gesonderte Feststellung bestimmter materiell-rechtlich maßgebender Rechengrößen nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss über diese Größen grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen (hier: in den Einkommensteuerveranlagungen der Destinatäre) entschieden werden (vgl. auch Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266).

    So ist es auch für Gewinnausschüttungen von Drittstaatenkapitalgesellschaften an inländische Anteilseigner anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Anteilseigner zu klären sind, da das Gesetz in diesen Fällen kein gesondertes Feststellungsverfahren zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390, BStBl II 2022, 263; Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266 - jeweils unter Verweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47).

  • BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten

    b) Zwar gebietet es die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dahin auszulegen, dass die (materiellen) Grundsätze zur Einlagenrückgewähr auch für Leistungen einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird --und damit vorliegend für die M bzw. KFI--, zum Tragen kommen (BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, Rz 18).

    Nur dieses Rechtsverständnis stellt nach den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV sicher, dass die Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften nicht schlechter, aber auch nicht besser als die Gesellschafter von inländischen oder von ausländischen Gesellschaften in der Europäischen Union (EU) behandelt werden (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.10.2020 - VIII R 18/17, BFHE 270, 495, Rz 33).

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot

    Der BFH hat auch nach der geänderten Rechtslage an seiner o.g. Rechtsprechung zur Zulässigkeit der nichtsteuerbaren Einlagenrückgewähr für in Drittstaaten ansässigen Körperschaften festgehalten (BFH-Urteil vom 10. April 2019 I R 15/16, BFH/NV 2019, 1312 zum Veranlagungszeitraum 2008).

    Da das Gesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren zur Verfügung stellt, könnten die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1312, Rn. 27 f.).

    Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit dieses Verfahrens hat der Senat jedenfalls nach der vorgenannten Entscheidung des BFH (BFH/NV 2019, 1312) nicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Februar 2018 I B 37/17, BFH/NV 2018, 841; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25. September 2017 3 K 737/15, EFG 2017, 1951, Rev. anhängig unter dem Az.: VIII R 18/17; FG München, Urteil vom 22. November 2016 6 K 2548/14, EFG 2017, 234; Berninghaus, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 27 KStG Rn. 15).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Sofern die gesonderte Feststellung bestimmter materiell-rechtlich maßgebender Rechengrößen nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss über diese Größen grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen entschieden werden (vgl. auch Senatsurteile vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266; Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 42/19, juris).
  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18

    Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig

    Am 4. September 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine weitere Verfahrensruhe im Hinblick auf das - neue - Verfahren I R 15/16 ablehne und eine Untätigkeitsklage beabsichtige.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 10. April 2019 I R 15/16, BFH/NV 2019, 1312) ist für in Drittstaaten ansässige Kapitalgesellschaften aus Gründen der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit eine Einlagenrückgewähr aber auch ohne diese Feststellung möglich.

  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Sofern die gesonderte Feststellung bestimmter materiell-rechtlich maßgebender Rechengrößen nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss über diese Größen grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen entschieden werden (vgl. auch Senatsurteile vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266; vom 17.05.2023 - I R 42/19, juris).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 14/18

    Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den

  • FG Münster, 27.02.2020 - 13 K 3135/15

    Einkommensteuer - Führt die Weiterleitung des Erlöses aus der Veräußerung eines

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

  • FG Köln, 17.11.2021 - 2 K 681/18

    Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Fristablauf wegen Irrtums

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