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   BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17   

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https://dejure.org/2018,48314
BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17 (https://dejure.org/2018,48314)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2018 - XI B 103/17 (https://dejure.org/2018,48314)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - XI B 103/17 (https://dejure.org/2018,48314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 10 Abs 1 S 2, UStG VZ 2009
    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • Bundesfinanzhof

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldleistungen an den Teilnehmer einer Fernsehshow

  • rewis.io

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Geldleistungen an den Teilnehmer einer Fernsehshow

  • datenbank.nwb.de

    Zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht für Teilnahme an TV-Shows?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow nicht steuerbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 299
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17
    NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.

    Der Kläger habe lediglich die Chance auf den Projektgewinn gehabt und auch die Zahlung der "Aufwandsentschädigungen" habe auf Unwägbarkeiten beruht; damit sei ein "Umsatz gegen Entgelt" nicht gegeben, da es an dem nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bastova vom 10. November 2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 913) erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung fehle.

    Das FG habe die Entscheidungsgrundsätze des EuGH-Urteils Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) trotz abweichenden Sachverhalts auf den vorliegenden Streitfall übertragen und dabei ausdrücklich nicht mit einbezogen, dass die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch mit einflössen.

    Nach dem EuGH-Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 36) kann in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17
    NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und des BFH (Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, BFHE 259, 175, UR 2017, 956) geklärt, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Geldleistung voraussetzt.

    Der Streitfall sei auch von dem Sachverhalt abzugrenzen, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 2017 XI R 37/14 (BFHE 259, 175, UR 2017, 956) zugrunde lag.

    Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, UR 2017, 956, Rz 18 f., m.w.N. der EuGH- und BFH-Rechtsprechung).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Auszug aus BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17
    Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, weshalb sie den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 12/15, BFHE 258, 532, UR 2017, 758, Rz 39, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung

    Auszug aus BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17
    Das FA macht im Kern vielmehr geltend, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 14, m.w.N.).
  • FG Münster, 12.09.2017 - 15 K 2665/14

    Umsatzsteuer - Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale

    Auszug aus BFH, 25.07.2018 - XI B 103/17
    Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 2665/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    b) Zwar haben der EuGH durch Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15 (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) und im Anschluss daran der BFH (vgl. BFH-Urteile in BFHE 259, 175, Rz 25; in BFH/NV 2019, 174, Rz 23; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, DStR 2019, 507, Rz 10) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten, da die Ungewissheit einer Zahlung geeignet sei, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.
  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    bb) Aus der Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Antrittsgeldern einerseits sowie von Preisgeldern und Spielgewinnen andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, und vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339; BFH-Beschluss vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299; EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) folgt --unabhängig von der weiteren Frage nach der Gewissheit des Spielgewinns-- nichts anderes.
  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Der BFH hat sie außerdem auf sämtliche Spielgewinne eines Berufspokerspielers (und zwar nicht nur in Pokerturnieren, sondern auch in sog. Cash-Games, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 13, 25) und auf die Teilnahme an einer Fernsehshow mit der Möglichkeit auf einen "Projektgewinn" übertragen (BFH-Beschluss vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299, Rz 10), wobei im dortigen Fall neben dem nicht als Entgelt anzusehenden Preisgeld wohl auch platzierungsunabhängige Zahlungen geleistet wurden (vgl. Urteil des FG Münster vom 12.09.2017 - 15 K 2665/14 U, EFG 2019, 734, Rz 22 und 23).
  • BFH, 26.08.2020 - V S 12/20

    PKH bei Deckungszusage für einzelne von mehreren Streitjahren

    Er hat jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerbarkeit von Preisgeldern aus Pferderennen (EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 913) einen entgeltlichen Leistungsaustausch verneint, wenn ein Berufspokerspieler an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und nur bei einer erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 25; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 22 zu Preisgeldern aus Reitturnieren; BFH-Beschluss vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299, Rz 10 zu Preisgeldern aus einer Fernsehshow).

    Zudem betrifft das BFH-Urteil in BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336 ebenso wie die übrige Rechtsprechung von BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Preisgeldern und Spielgewinnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 299; EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913) die Frage einer entgeltlichen Leistungsbeziehung mit dem Spielveranstalter, nicht aber das Verhältnis zweier Spieler untereinander.

  • FG Niedersachsen, 01.10.2020 - 11 K 185/19

    Steuerbarer Leistungsaustausch bei vertraglicher Kooperation zur Züchtung neuer

    Ebenso hat der BFH mit Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299 zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow entschieden, dass wenn für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.

    Das hohe Maß an Ungewissheit der Erzielung von Lizenzeinnahmen ist nach der neueren EuGH- und BFH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Bastova vom 10. November 2016 C-432/15, EU:C:2016:855, a.a.O; BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14, a.a.O, BFH-Urteil vom 2. August 2018, a.a.O, BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 XI B 103/17, a.a.O.), welcher sich der erkennende Senat anschließt, geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen den an die Klägerin seitens der Kooperationspartner erbrachten Züchtungsleistungen und den von der Klägerin weitergereichten Lizenzeinnahmen aufzuheben.

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

    Im Übrigen fehlen auch tatsächliche Feststellungen zum wettkampfbezogenen Entgelt, die --im Hinblick auf die zu platzierungsabhängigen Preisgeldern ergangene Rechtsprechung-- möglicherweise relevant sind (vgl. EuGH-Urteil Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 54; BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336, Rz 25; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE 262, 548, BStBl II 2019, 339, Rz 23; BFH-Beschluss vom 25.07.2018 - XI B 103/17, BFH/NV 2019, 299, Rz 10).
  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

    Zur Begründung trägt sie vor, dass nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 02.08.2018 (V R 21/16) und Beschluss vom 25.07.2018 (XI B 103/17) das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes nur dann anzunehmen sei, wenn ein direkter Leistungsaustausch zwischen den Parteien vorliege.

    In der Entscheidung des BFH vom 25.07.2018 (XI B 103/17) ging es um die Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow.

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

    Zudem stellte sich in der EuGH-Entscheidung "Bastova" sowie in der Entscheidung des BFH zu den Berufspokerspielern und auch in den weiteren BFH-Entscheidungen vom 02.08.2018 (V R 21/16) und vom 25.07.2018 (XI B 103/17) die umgekehrte Frage, ob die Spielteilnehmer eine Leistung erbringen.
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