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   BFH, 11.12.2018 - III R 26/18   

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https://dejure.org/2018,50470
BFH, 11.12.2018 - III R 26/18 (https://dejure.org/2018,50470)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2018 - III R 26/18 (https://dejure.org/2018,50470)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (https://dejure.org/2018,50470)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines im Masterstudium befindlichen Kindes

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines im Masterstudium befindlichen Kindes

  • rechtsportal.de

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld; Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld neben Erwerbstätigkeit: Weiterbildung ist keine Ausbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kindergeld bei berufsbegleitendem Masterstudium

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung während Berufstätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung während Berufstätigkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    Beispiele

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 263, 209
  • NJW 2019, 1166
  • FamRZ 2019, 795
  • BStBl II 2019, 765
  • BFH/NV 2019, 465
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
    a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 3796/16

    Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2018 6 K 3796/16 aufgehoben.
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
    d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 07.04.2022 - III R 22/21

    Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der

    Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.

    b) Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der Senat in dem vom FG zugrunde gelegten Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) und etlichen Nachfolgeentscheidungen (z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 13 ff., zu einer dreijährigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschließenden Bachelorstudium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit") die Grundsätze dargelegt, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.

    aa) Die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) und das Studium der Rechtswissenschaften standen nach den Feststellungen des FG zwar in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14).

    (1) Nach den Feststellungen des FG hat sich T nach der Erlangung ihres Abschlusses als Diplom-Finanzwirtin in einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis an die Landesfinanzverwaltung als Dienstherr gebunden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17).

    (2) Zur Frage des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17) hat das FG nur wenige tatsächliche Feststellungen getroffen.

    (3) Das im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 18 genannte Kriterium, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, hat das FG als gegeben erachtet.

    (4) Zur Frage, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet war und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wurde (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 19), hat das FG festgestellt, dass T die Berufstätigkeit von 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr durchführte.

    Das Berufsziel des Kindes ist bereits zu würdigen, um überhaupt in die Prüfung eintreten zu können, ob mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung verknüpft werden können (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17, und vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    d) Der Streitfall bietet --entgegen dem vom FG mit der Revisionszulassung verfolgten Zweck-- auch keinen Anlass, von den im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 aufgestellten und in etlichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsgrundsätzen abzuweichen oder diese fortzuentwickeln.

    Wäre die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine abgeschlossene Qualifikation, etwa weil sie vor der Prüfung abgebrochen wurde oder weil sie zu keinem Abschluss führte (wie z.B. ein Praktikum), würde sich das Abgrenzungsproblem gar nicht stellen, da dieser Ausbildungsabschnitt dann mangels "Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang" (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14, m.w.N.) schon keine Erstausbildung darstellen könnte.

  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22

    Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH, Urteile vom 11. Dezember 2018 III R 26/18, BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 14; vom 17. Januar 2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 13; jeweils m. w. N.).

    Für die erforderliche Abgrenzung hat der BFH die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt fortentwickelt und präzisiert (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 15 f.; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 14 f.): An einer einheitlichen Erstausbildung kann es auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten.

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z. B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z. B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 18; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 17).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH, Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 19; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 18; jeweils m. w. N.).

    Die für den zweiten Ausbildungsabschnitt nach dem von der Klägerin vorgelegten Studienvertrag als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zusätzlich zur erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung geforderte mindestens einjährige Berufstätigkeit lässt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen (vgl. BFH, Urteil in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 29).

    Dies hat das erkennende Gericht jedoch eingangs oben zu Buchst. b unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 (juris Rz 29) verneint.

    Soweit die Klägerin mit diesem Argument das zeitliche Verhältnis zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen berücksichtigt wissen will, liegt dies auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (z. B. Urteile in BFHE 263, 209 , BStBl II 2019, 765 , juris Rz 17; in BFH/NV 2019, 815 , juris Rz 16; jeweils m. w. N.).

  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • BFH, 12.02.2020 - VI R 17/20

    Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten

    b) Die Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht (s. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, und vom 22.05.2019 - III R 69/18) ist für die Auslegung des im Streitfall maßgeblichen § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht von Bedeutung.
  • BFH, 20.02.2019 - III R 42/18

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits

    b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • FG Münster, 25.10.2021 - 9 K 976/21

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH, Urt. vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl. II 2019, Rz. 14; BFH, Urt. vom 23.01.2020 - III R 29/19, BFH/NV 2020, 881 m.w.N.).

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH, Urt. vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl. II 2019, Rz. 16).

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH, Urt. vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl. II 2019, Rz. 17).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH, Urt. vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl. II 2019, Rz. 18).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH, Urt. vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl. II 2019, Rz. 19).

  • BFH, 19.02.2020 - III R 28/19

    Kindergeld; Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.

    b) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 20).

    Das mit der Revision angegriffene FG-Urteil geht zwar von den im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 entwickelten Rechtsgrundsätzen aus, es stützt sich aber auf eine Gesamtwürdigung, die auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und den Senat daher auch nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet.

  • FG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 K 2386/18

    Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und

    Ergänzend trägt sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 11.12.2019 III R 26/18 vor, hieraus ergäbe sich, dass die Ausbildung des Sohnes bereits mit Bestehen der Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen gewesen sei und die anschließende Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt lediglich eine Weiterbildung darstelle.

    Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 juris).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (zum Ganzen: vgl. BFH Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26/18 juris).

  • BFH, 09.09.2020 - III R 10/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld;

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat im Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.

    b) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 20).

    Besteht in solchen Fällen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht für gerechtfertigt, allein aus einer solchen Prüfungsvoraussetzung eine Zäsur abzuleiten, obwohl die Arbeitstätigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitstätigkeit geprägt wird (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 29, und vom 21.03.2019 - III R 50/18, BFH/NV 2019, 1092, Rz 25).

  • BFH, 23.01.2020 - III R 72/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • FG Niedersachsen, 17.11.2021 - 9 K 114/21

    Anspruch einer in Weiterbildung befindlichen Ärztin auf Kindergeld

  • BFH, 14.04.2021 - III R 50/20

    Einspruchsgegenstand; Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren;

  • FG Münster, 08.08.2019 - 4 K 3925/17

    Festsetzung von Kindergeld bei Vornahme eines Praxisjahrs des Kindes zur

  • BFH, 21.03.2019 - III R 12/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 17.03.2020 - III R 31/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 23.10.2019 - III R 14/18

    Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung

  • BFH, 22.05.2019 - III R 69/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • BFH, 17.03.2020 - III R 32/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18; im

  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21

    Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

  • BFH, 10.04.2019 - III R 37/18

    Zur kindergeldrechtlichen Qualifikation eines Praxisjahres als Arbeitsverhältnis

  • BFH, 21.03.2019 - III R 18/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Münster, 12.07.2019 - 4 K 787/18

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein erwachsenes Kind zu Beginn eines

  • BFH, 23.03.2022 - III R 41/20

    Kindergeldrechtliche Einordnung von im Rahmen eines Praxisjahres eingegangenen

  • BFH, 18.12.2019 - III R 21/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • BFH, 21.03.2019 - III R 56/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 23.01.2020 - III R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

  • BFH, 21.03.2019 - III R 40/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 23.01.2020 - III R 30/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Inhaltsgleich

  • BFH, 22.05.2019 - III R 3/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Düsseldorf, 23.09.2020 - 7 K 2386/18

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt

  • BFH, 21.03.2019 - III R 50/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18; teilweise

  • BFH, 10.04.2019 - III R 19/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18

    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als

  • BFH, 21.03.2019 - III R 16/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 26.05.2021 - III R 39/20

    Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben

  • BFH, 20.02.2019 - III R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

  • BFH, 17.01.2019 - III R 32/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 20.02.2019 - III R 53/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG München, 30.06.2020 - 12 K 2634/19

    Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 20.02.2019 - III R 52/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • FG Düsseldorf, 24.10.2019 - 15 K 1700/19

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt -

  • BFH, 20.02.2019 - III R 44/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

  • BFH, 10.04.2019 - III R 51/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 10.04.2019 - III R 33/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 10.04.2019 - III R 36/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 20.02.2019 - III R 35/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • BFH, 22.10.2019 - III B 149/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht; Übersehen eines

  • FG Münster, 17.10.2022 - 7 K 591/22

    Streit um einen Anspruch auf Kindergeld; Angestrebte Ausbildung zum

  • FG Niedersachsen, 30.01.2024 - 8 K 134/23

    Berufsausbildung; Kindergeld

  • FG Niedersachsen, 08.12.2020 - 3 K 152/17

    Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1902/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 2774/18

    Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1903/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG Münster, 07.03.2019 - 8 K 1449/18

    Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener

  • FG München, 30.09.2020 - 7 K 2947/19

    Kindergeldanspruch nach Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums im

  • FG Münster, 12.06.2019 - 7 K 3030/18

    Kindergeld - Stellen die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und

  • FG Niedersachsen, 09.06.2022 - 2 K 165/21

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung für eine innerhalb eines

  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 2359/19
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