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   BFH, 12.02.2019 - X B 90/18   

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https://dejure.org/2019,7508
BFH, 12.02.2019 - X B 90/18 (https://dejure.org/2019,7508)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2019 - X B 90/18 (https://dejure.org/2019,7508)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - X B 90/18 (https://dejure.org/2019,7508)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 146 Abs 2b, AO § 393 Abs 1 S 2
    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf Verzögerungsgelder

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf Verzögerungsgelder

  • IWW

    § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 393 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), § 146 Abs. 2b AO, § 393 Abs. 1 Satz 2 AO, § 30, § 393 Abs. 2 Satz 1 AO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • rewis.io

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf Verzögerungsgelder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 146 Abs. 2b, § 393 Abs. 1 Satz 2
    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf Verzögerungsgelder

  • rechtsportal.de

    AO § 146 Abs. 2b, § 393 Abs. 1 Satz 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zur Erzwingung der Mitwirkung an einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf Verzögerungsgelder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 513
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    bb) Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA allein diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II.1., und vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 26).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Auf die umfangreiche Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2001 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, unter II.3., m.w.N.) und Literatur (vgl. statt aller Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 393 AO Rz 1 ff.) zur Reichweite des Nemo-tenetur-Grundsatzes im Steuerstrafrecht geht die Beschwerdebegründung aber nicht ein, ebensowenig auf die bereits vorhandenen Literaturäußerungen zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage (z.B. Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 146 Rz 91; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 393 AO Rz 43).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 149/10

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert aber zusätzlich ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, Rz 13, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 8, beide m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert aber zusätzlich ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, Rz 13, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 8, beide m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2011 - X B 14/11

    Doppelerfassung von Einkünften führt nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 X B 14/11, BFH/NV 2012, 172, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    bb) Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA allein diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II.1., und vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 26).
  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Maßgebend ist damit regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19).
  • BFH, 09.05.2018 - X B 143/17

    Ausschließung oder Ablehnung eines Richters, über dessen früheres Verhalten im

    Auszug aus BFH, 12.02.2019 - X B 90/18
    Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 X B 143/17, BFH/NV 2018, 973, Rz 47, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2022 - X B 168/21

    Ablehnungsantrag: Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung; Rechtsschutzbedürfnis

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, und vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7).
  • BFH, 19.08.2019 - X B 155/18

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verteilung einer Kapitalzahlung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2020 - X B 19/20

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.2022 - X B 130/21

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, und vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7).
  • BFH, 05.11.2020 - X B 50/20

    Keine Anwendung von § 129 AO auf die maschinelle Gewährung und Rückforderung von

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2023 - X B 70/22

    Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 10, und vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7).
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