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   BFH, 29.08.2019 - II B 79/18   

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https://dejure.org/2019,40651
BFH, 29.08.2019 - II B 79/18 (https://dejure.org/2019,40651)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2019 - II B 79/18 (https://dejure.org/2019,40651)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2019 - II B 79/18 (https://dejure.org/2019,40651)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13a, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst d, ErbStG § 13c Abs 1, ErbStG § 13c Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • Bundesfinanzhof

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst d ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13c Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13c Abs 3 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, Art 3 Abs 1 GG
    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnungen; Zulässigkeit der analogen Anwendung der Begünstigung von im Betriebsvermögen gehaltenen Mietgrundstücken

  • rewis.io

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • rechtsportal.de

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnbestand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 135
  • BFH/NV 2020, 22
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    aaa) Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen in Höhe von mindestens 85 % vor (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 11 ff.).

    Nachträglich eingetretene Änderungen spielen grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, dies wird ausdrücklich gesetzlich bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 33).

    bb) Der Senat hat bereits im Urteil II R 44/15 (in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358) --aus Sicht des auch hier im Zusammenhang mit § 13c ErbStG gerügten § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG-- die Frage der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften in Bezug auf Mietwohngrundstücke bejaht, auch wenn es in der dortigen Entscheidung um Wohnungsvermietungsunternehmen ging, die zwar Betriebsvermögen darstellten, aber nicht zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG gehörten.

    Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in Fällen, in denen sich die Vermietung von Wohnungen der Sache nach als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten und Vermögensverwaltung darstellt, die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG allein deshalb zu gewähren, weil sich die Wohnungen ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen befinden (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 35).

    Dabei hat sich der Senat ausdrücklich auch mit einem großen Wohnungsbestand auseinandergesetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 23).

    Soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des BFH in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358 wendet, hält sie den dortigen Rechtsausführungen im Wesentlichen entgegen, dass die wortlautgetreue Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG zu eng ist und damit die betrieblichen Wohnungsunternehmen zu stark eingegrenzt werden.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Dem Gesetzgeber kam es nicht auf den Schutz irgendwelcher, sondern gerade auf die in den Familienunternehmen selbst vorhandenen Arbeitsplätze an (z.B. BTDrucks 16/7918, S. 33; vgl. ferner BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 162).

    aa) Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 13b ErbStG geprüft (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50).

    Dabei erkennt das BVerfG an, dass die durch die Verschonungsregelungen bewirkte Ungleichbehandlung zwischen Erwerbern begünstigten und sonstigen Vermögens enorm ist (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 127 ff., ausdrücklich Rz 157 bis 162).

    Die durch die Verschonung betrieblichen Vermögens bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber nichtbetrieblichem Vermögen erweist sich im Grundsatz außerdem als verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit die Verschonung nicht über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 133 ff.).

    cc) Schließlich ist auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, da eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 13b i.V.m. § 13c ErbStG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil das BVerfG trotz festgestellter Verfassungsverstöße durch die §§ 13a und 13b jeweils i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war, angeordnet hat (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.06.2015 - II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 30).

  • BFH, 22.11.2018 - II B 51/18

    Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11, m.w.N.).

    Dies rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 205, Rz 24).

  • BFH, 23.06.2015 - II R 39/13

    Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    cc) Schließlich ist auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, da eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 13b i.V.m. § 13c ErbStG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil das BVerfG trotz festgestellter Verfassungsverstöße durch die §§ 13a und 13b jeweils i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG die Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Neuregelung, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war, angeordnet hat (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.06.2015 - II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 30).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Die Bindungswirkung des § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erstreckt sich auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, Rz 60).
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 02.06.2005 - III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, unter B.II.2.a; vgl. ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172, Rz 22).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 02.06.2005 - III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, unter B.II.2.a; vgl. ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172, Rz 22).
  • BFH, 11.12.2014 - II R 24/14

    Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht

    Auszug aus BFH, 29.08.2019 - II B 79/18
    Deshalb ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zu beurteilen, ob ein Mietwohngrundstück i.S. von § 13c Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG vorliegt (BFH-Urteil vom 11.12.2014 - II R 24/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340, Rz 17 f., m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung getan hat; denn es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, m.w.N.).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 32/18

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund

    Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15, BFH/NV 2018, 453, Rz 35; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 5, m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Nicht erkennbar wird, warum trotz der mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464) vorgenommenen Nachbesserungen und des vom BVerfG gewährten sehr weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch Sondervotum Rz 6; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 17) ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips vorliegen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 33).
  • BFH, 20.04.2020 - II B 22/19

    Prozesszinsen bei Grundsteuererlass

    Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11, m.w.N., und vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 2).
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