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   BFH, 28.11.2019 - X B 132/19   

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https://dejure.org/2019,50156
BFH, 28.11.2019 - X B 132/19 (https://dejure.org/2019,50156)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2019 - X B 132/19 (https://dejure.org/2019,50156)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2019 - X B 132/19 (https://dejure.org/2019,50156)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 3 S 1 FGO vom 05.07.2017, § 56 Abs 1 InsO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

  • IWW

    § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 128 Abs. 1 FGO, § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung, § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 174 Abs. 1 ZPO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 78 FGO, § 78 Abs. 3 FGO, § 102 FGO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Geschäftsräume i.S. von § 78 Abs. 3 S. 1 FGO; Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Akteneinsicht in seinen Praxisräumen

  • Betriebs-Berater

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des den Rechtsstreit aufnehmenden Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Akte des Finanzgerichts in seinen Kanzleiräumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Begriff der Geschäftsräume i.S. von § 78 Abs. 3 S. 1 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsichtnahme in schuldnerische Steuerakten in seinen Geschäftsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 779
  • BB 2020, 935
  • BFH/NV 2020, 377
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    NV: Die Geschäftsräume eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts stellen keine Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.).

    NV: Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann jedenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten oder Insolvenzverwalters bestehen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 13 ff.).

    (1) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235) insbesondere unter Bezugnahme auf die Begründung des vorgenannten Gesetzes (vgl. BRDrucks 236/16, 57) dargelegt, dass Diensträume i.S. von § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht nur die Räumlichkeiten des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern ebenso solche seien, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienten und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübe.

    Gerade weil andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffneten, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), sei es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

    (1) Das FG ist unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFH/NV 2019, 1235 zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ausschließt.

    (a) Ein solche --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit rechtfertigt sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862, unter IV.2.a aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.).

    Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das o.g. Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18, sowie in BFH/NV 2015, 517, Rz 14, Letzterer zu § 78 FGO a.F.).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 17).

    Ein Anspruch, die Papierakte in eine elektronische Akte zu überführen (beispielsweise als pdf-Dokument), besteht für den Antragsteller allerdings nicht (ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Sie ist allerdings --wie bislang auch (vgl. hierzu statt vieler BFH-Beschlüsse vom 14.01.2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, Rz 12, 14, sowie vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 11)-- nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (ebenso Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 Rz 67).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, zu § 78 FGO a.F.).

  • BFH, 06.09.1994 - IV B 96/93

    Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht als

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Insoweit entspricht es herkömmlichen Grundsätzen, dass die Akteneinsicht in Gegenwart des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 65; Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 35; Fu in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 78 Rz 57; in diesem Sinne ebenso BFH-Beschluss vom 06.09.1994 - IV B 96/93, BFH/NV 1995, 519).
  • BFH, 29.01.1990 - IV B 113/89

    Richterablehnung wegen einer bestimmten Art und Weise der Gewährung von

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Dies gilt auch gegenüber Berufsträgern, ohne dass hierdurch eine Einschränkung deren erhöhter Zuverlässigkeit zum Ausdruck kommen soll (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschluss vom 29.01.1990 - IV B 113/89, BFH/NV 1990, 717).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Denn einer solchen Maßnahme fehlt die hierzu erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. hierzu BVerfG-Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274, Rz 45, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweigerung von

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    (a) Ein solche --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit rechtfertigt sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862, unter IV.2.a aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Trotz dessen Bestellung durch gerichtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Akt (§ 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) sowie dessen Stellung als Partei kraft Amtes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2006, 260, unter I.1., m.w.N.) ist der Insolvenzverwalter weder Teil des öffentlichen Dienstes noch ist er als Träger öffentlicher Gewalt anzusehen.
  • BFH, 15.07.2008 - X B 5/08

    Ort der Akteneinsichtnahme - Ausnahme vom Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (statt vieler Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Auszug aus BFH, 28.11.2019 - X B 132/19
    Sie ist allerdings --wie bislang auch (vgl. hierzu statt vieler BFH-Beschlüsse vom 14.01.2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, Rz 12, 14, sowie vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 11)-- nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (ebenso Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 Rz 67).
  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 18).

    Wann ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzunehmen ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist nach den unter 2.c aa dargelegten Kriterien im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 16).

    Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände der Berufsverschwiegenheit des Prozessbevollmächtigten und dessen persönliche Zuverlässigkeit begründen nach dem oben dargelegten Regel-Ausnahmeverhältnis keinen Ausnahmefall (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 19).

    Eine --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten anzuerkennen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.; in BFH/NV 2020, 377, Rz 15).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter hat auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).

  • BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

    Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Ebenso besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, eine Akteneinsicht in den Diensträumen ohne Beisein eines dort Bediensteten durchzuführen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 23, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (insbesondere die Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, der Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16).

  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der BFH zwar nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt, sodass der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 18).

    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).

    Insbesondere hat ein Prozessbevollmächtigter auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).

  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber

    Es ist geklärt, dass der Insolvenzverwalter trotz seiner Bestellung durch gerichtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Akt (§ 56 Abs. 1 InsO) sowie dessen Stellung als Partei kraft Amtes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2006, 260, unter I.1., m.w.N.) weder Teil des öffentlichen Dienstes noch als Träger öffentlicher Gewalt anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19 zu § 78 Abs. 3 FGO).
  • BFH, 30.10.2023 - X B 35/23

    Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht

    Folglich ist die Beschwerde nicht gemäß § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen (vgl. insoweit zur Art und Weise einer Akteneinsicht Senatsbeschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 6 und vom 15.07.2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.).

    Schon aus diesem Grunde ist ein FG jedenfalls nicht verpflichtet, eine Daten-CD zu erstellen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 26 und BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).

    Dies wird sich aber, ähnlich wie im Fall der Akteneinsicht in die Akten außerhalb von Diensträumen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, vgl. dazu nur Senatsbeschuss vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15, m.w.N.), auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränken.

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des § 78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gewährleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit --in eng begrenzten Ausnahmefällen-- eine Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten möglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 15; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 9; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Bezug auf § 78 FGO a.F. s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83, 1 BvR 1533/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).

    Er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 192, unter II.2.c; in BFH/NV 2020, 377, Rz 18; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 17; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 20).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).
  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Diese von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu gewähren ist, rechtfertigten sich jeweils aus dem Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie aus der zu beachtenden Waffengleichheit der Beteiligten und dem damit umfassenden Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28.11.2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 3515/08; NVwZ 2010, 954).
  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Die hierdurch entstehenden Unannehmlichkeiten führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Akteneinsicht (BFH, Beschluss vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377-380, zitiert nach juris Rz. 25).

  • BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22

    Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten

    Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das FG, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 31).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

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