Rechtsprechung
   BFH, 23.09.2019 - I R 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52529
BFH, 23.09.2019 - I R 25/17 (https://dejure.org/2019,52529)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2019 - I R 25/17 (https://dejure.org/2019,52529)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2019 - I R 25/17 (https://dejure.org/2019,52529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,52529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 108 Abs 3, FGO § 126a, KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2, KStG § 8 Abs 9, KStG § 34 Abs 6 S 10, JStG 2009, FGO § 74, KStG VZ 2009
    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 108 Abs 3 AEUV, § 126a FGO, § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG 2002 vom 11.12.2018, § 8 Abs 9 KStG 2002 vom 11.12.2018, § 34 Abs 6 S 10 KStG 2002 vom 11.12.2018
    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

  • IWW

    § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 2002, § ... 8 Abs. 9 KStG, § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG, § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG, § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG, § 34 Abs. 6 Satz 10 KStG, § 8 Abs. 9 Satz 6 und 7 KStG, § 74 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus einer dauerdefizitären Tätigkeit mit Gewinnen aus anderen Sparten; Voraussetzungen der Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG

  • rewis.io

    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus einer dauerdefizitären Tätigkeit mit Gewinnen aus anderen Sparten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 9, KStG § 8 Abs 7, KStG § 34 Abs 6 S 9
    Verlustvortrag, Aufteilung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2020, 522
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6144/15

    Sachgerechte Aufteilung eines auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017 - 6 K 6144/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 14.03.2017 - 6 K 6144/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 856) hat es die Klage hinsichtlich des Bescheids über Körperschaftsteuer 2009, des Bescheids über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2009, des Gewerbesteuermessbescheids 2009 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen und ist dabei davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden sei.

    Der Senat hält einstimmig die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017 - 6 K 6144/15 für unbegründet; eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten.

  • BFH, 25.06.2002 - IX R 47/98

    Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Da der Gegenstand des Revisionsverfahrens durch den Revisionsantrag im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2002 - IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581), ist in der streitgegenständlichen "Beschränkung" des Revisionsantrags weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und in BFH/NV 2009, 581).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Da der Gegenstand des Revisionsverfahrens durch den Revisionsantrag im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2002 - IX R 47/98, BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und vom 16.10.2008 - IV R 82/06, BFH/NV 2009, 581), ist in der streitgegenständlichen "Beschränkung" des Revisionsantrags weder eine teilweise Rücknahme der Revision noch ein teilweiser Verzicht auf diese zu sehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 361, BStBl II 2002, 756, und in BFH/NV 2009, 581).
  • BFH, 09.11.2016 - I R 56/15

    Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Obwohl die Klägerin seit dem 01.01.2007 aufgrund des Betriebs des Museums durch eine Schwestergesellschaft selbst kein Dauerverlustgeschäft mehr ausübt und entsprechend der Entscheidung des Senats vom 09.11.2016 - I R 56/15 (BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498) dem Grunde nach die Begünstigung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG seither nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass dies die Anwendung von § 8 Abs. 9 KStG auf die zum 31.12.2008 festgestellten "Altverluste" im Streitfall nicht hindert.
  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats gemäß Senatsbeschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19 (BFHE 265, 23) zu der Frage, ob § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegt, entschieden hat.
  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 -

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der nationale Richter nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der "reformatio in peius" durchbrechen müsste (EuGH-Urteil Heemskerk und Schaap vom 25.11.2008 - C-455/06, EU:C:2008:650).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 23.09.2019 - I R 25/17
    Denn selbst wenn die Vorlagefrage zu bejahen wäre, dürfte der Senat aufgrund des sog. Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1997 - X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 16.12.2020 - I R 50/17

    Zum Schulschwimmen im Rahmen der Spartenrechnung kommunaler Eigengesellschaften

    a) Grundlage der sog. Spartenrechnung, mit der die Ergebnisverrechnung bei kommunalen Eigengesellschaften mit strukturell dauerdefizitären Tätigkeiten an die für Betriebe gewerblicher Art (BgA) geltenden Grundsätze ausgerichtet werden soll (BTDrucks 16/10189, S. 70; BTDrucks 16/11108, S. 27; Senatsbeschluss vom 23.09.2019 - I R 25/17, BFH/NV 2020, 522), ist § 8 Abs. 9 KStG.

    Selbst wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 9 KStG dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterläge, dürfte der Senat aufgrund des sog. Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtern (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 522, m.w.N., und Senatsurteil vom 15.07.2020 - I R 55/17, juris).

  • BFH, 16.12.2020 - I R 41/17

    Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der

    a) Grundlage der sog. Spartenrechnung, mit der die Ergebnisverrechnung bei kommunalen Eigengesellschaften mit strukturell dauerdefizitären Tätigkeiten an die für Betriebe gewerblicher Art (BgA) geltenden Grundsätze ausgerichtet werden soll (BTDrucks 16/10189, S. 70; BTDrucks 16/11108, S. 27; Senatsbeschluss vom 23.09.2019 - I R 25/17, BFH/NV 2020, 522), ist § 8 Abs. 9 KStG, der gemäß § 7 Satz 5 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden und im Fall einer Organgesellschaft gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG (erst) bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers zu berücksichtigen ist.

    Selbst wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 9 KStG dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterläge, dürfte der Senat aufgrund des sog. Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtern (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 522, m.w.N., und Senatsurteil vom 15.07.2020 - I R 55/17, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht