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   BFH, 17.01.2022 - II B 49/21   

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BFH, 17.01.2022 - II B 49/21 (https://dejure.org/2022,6540)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2022 - II B 49/21 (https://dejure.org/2022,6540)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - II B 49/21 (https://dejure.org/2022,6540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 107, AEUV Art ... 267 Abs 3, ErbStG § 10 Abs 1 S 3, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 13c, ErbStG § 19, ErbStG § 28a, EStG § 10b Abs 1 S 9, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1 S 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, GG Art 76, GG Art 20 Abs 1, ErbStG1974AnpG
    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 107 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 10 Abs 1 S 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 13a ErbStG 1997 vom 04.11.2016
    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, §§ 13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG, Art. 3 des Grundgesetzes (GG), Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 76 GG, § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 10b Abs. 1 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG, § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 10c, § 10d EStG, § 10d Abs. 4 EStG, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 Abs. 5 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, § 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 118 Abs. 2 FGO, § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG, § 1967 Abs. 2 BGB, §§ 1192, 1147 BGB, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 283 der Zivilprozessordnung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 267 AEUV, Art. 100 GG, Art. 267 Abs. 2 AEUV, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Darlehensschuld im Einzelfall keine Nachlassverbindlichkeit; Fehlende Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts; Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen keine verfahrensrechtliche Frage

  • Betriebs-Berater

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?

  • rewis.io

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
    Darlehensschuld im Einzelfall keine Nachlassverbindlichkeit; Fehlende Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts; Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen keine verfahrensrechtliche Frage

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und die dingliche Haftung aus einer Grundschuld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und der nicht gewährte Schriftsatznachlass

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Steuererstattungsansprüche des Erblassers - und der Zuwendungsvortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsatzrevision

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Finanzgericht verweigerte Vorlage an BVerfG oder EuGH

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2022, 420
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 06.05.2021 - II R 1/19

    Keine Erbschaftsteuerpause

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    So hat der BFH im Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 31) ausgeführt, dass er nicht von der Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts überzeugt sei.

    c) Auch hat der BFH entschieden, dass die vom Kläger angesprochene Verfassungswidrigkeit wegen "Hyperkomplexität" nicht vorliege, da das ErbStG nicht insgesamt gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit und Klarheit verstoße und die einzelnen kritisierten Normen grundsätzlich nicht die Besteuerung des unentgeltlichen Übergangs von nicht begünstigtem (Privat-)Vermögen erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 34).

    Nicht erkennbar wird, warum trotz der mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464) vorgenommenen Nachbesserungen und des vom BVerfG gewährten sehr weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch Sondervotum Rz 6; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 17) ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips vorliegen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 33).

    Unabhängig davon wäre die Frage auch nicht entscheidungserheblich und somit in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, da der Gesetzgeber mit dem ErbStAnpG 2016 lediglich die den Übergang von Betriebsvermögen betreffenden Regelungen des ErbStG neu geregelt hat, während die im Streitfall auf den Übergang von Privatvermögen angewendeten Regelungen des ErbStG durch das ErbStAnpG 2016 inhaltlich nicht geändert wurden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 30).

    bb) Unabhängig davon, dass der Kläger nicht darlegt, was er ergänzend noch ausgeführt hätte und inwiefern dies unter Zugrundelegung der --im Übrigen zutreffenden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19)-- Rechtsauffassung des FG hätte ausschlaggebend sein können oder warum das FG zu einer Vertagung von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, obwohl er weder einen Vertagungsantrag gestellt noch Schriftsatznachlass beantragt hat, ist zumindest hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsbesteuerung in der mündlichen Verhandlung nichts Neues vorgetragen worden, zu dem sich der Kläger nicht hätte erklären können.

  • BFH, 25.05.2021 - II B 87/20

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 4, m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 5, m.w.N.).

  • BFH, 21.10.2008 - X R 44/05

    Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben -

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009, 375, unter II.2.).

    Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 375, unter II.2.).

  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Außerdem ist --unabhängig davon, ob hier überhaupt eine unionsrechtliche Zweifelsfrage vorliegt-- das FG als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 29, m.w.N.).

    Denn unabhängig davon, dass der hierfür nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderliche erhebliche --qualifizierte-- Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür nur ausnahmsweise bejaht werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1511, Rz 38, m.w.N.), liegt im Streitfall überhaupt kein Rechtsfehler vor.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Insofern beruft er sich ausschließlich auf das Sondervotum zum BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50).

    a) Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass nicht gewährt hat, damit der Kläger hätte ausführen können, dass seine materielle und prozessuale Situation der des Klägers des Verfahrens des BVerfG (Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) entspreche.

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Soweit der Kläger die fehlende Vorlage nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellen Rechtsverstoß rügt, kann hierdurch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 15).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    bb) Die etwaige Rechtswidrigkeit der Befreiung von einer Abgabe im Hinblick auf das Beihilfenrecht der Union kann die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe selbst aber nicht berühren, so dass ihr Schuldner sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrer Zahlung zu entziehen (EuGH-Urteil Vodafone Magyarország vom 03.03.2020 - C-75/18, EU:C:2020:139, Rz 24, m.w.N.).
  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    aa) Unabhängig davon, ob der Kläger --als Erbe ausschließlich von Privatvermögen kein "Wettbewerber" gegenüber Erben von begünstigten Betriebsvermögen-- klagebefugter Dritter in einem Verfahren zur Feststellung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe sein könnte (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2021, Nr. C 305, 1, Rz 25), bestünde die Rechtsfolge eines solchen Verfahrens vor nationalen Gerichten darin, die Durchführung der Maßnahme auszusetzen oder zu beenden, die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beträge anzuordnen oder verschiedene einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen der beteiligten Parteien zu schützen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2013 - C-284/12, EU:C:2013:755, Rz 30).
  • BFH, 21.07.2016 - X R 43/13

    Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft mit den "Zuwendungen" über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an (BFH-Urteil vom 21.07.2016 - X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 22).
  • BFH, 27.10.2020 - XI B 33/20

    Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung

    Auszug aus BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
    Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2020 - II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 19, und vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 17, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 25.10.2006 - 4 K 40/04

    Grundschulden als Nachlassverbindlichkeiten § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

  • BFH, 07.08.2012 - VII R 35/11

    Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von

  • BFH, 12.06.2020 - II B 46/19

    Ermittlung des Bodenwerts durch Sachverständigengutachten - grundsätzliche

  • BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist

  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2017 - 3 K 233/14

    Finanzierung eines im Eigentum eines Elternteils stehenden Wohneigentums durch

  • BFH, 06.12.2000 - II B 161/99

    Übernahme von Grundpfandrechten bei Zuwendung eines Grundstücks

  • FG Münster, 18.05.2011 - 3 K 1003/08

    Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

  • BFH, 17.07.2019 - II B 35/18

    Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

  • BFH, 15.10.2019 - VIII B 70/19

    Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer

  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

  • BFH, 29.08.2019 - II B 79/18

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des

  • BFH, 30.11.2020 - VIII B 138/19

    Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang

  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

  • BFH, 27.09.2010 - II B 164/09

    Digitaler Datenzugriff der Finanzbehörden bei Kreditinstituten - Bankgeheimnis -

  • FG Münster, 06.05.2021 - 3 K 3532/19

    Berücksichtigung eines Bankdepots, eines einkommensteuerlichen Zuwendungsvortrags

  • BFH, 17.05.2021 - VIII B 88/20

    Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

  • BFH, 28.07.2022 - II B 98/21

    Wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei teilweiser

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (BFH-Beschluss vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 7).
  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem künftigen Revisionsverfahren zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 7; in BFH/NV 2022, 1063, Rz 7; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2023 - II B 82/22

    Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4; vom 17.05.2021 - VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz 10, und vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 6).
  • BFH, 20.09.2022 - II B 2/22

    Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2022 - II B 49/21, BFH/NV 2022, 420, Rz 6, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 25.05.2022 - 6 K 449/20

    Besteuerung einer Altersrente hinsichtlich Feststellung einer verfassungswidrigen

    Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist; nur für diesen Fall sehen § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordnung das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschluss des BFH vom 17. Januar 2022, II B 49/21 m. w. N.).
  • FG Sachsen, 06.04.2022 - 6 K 1503/17

    Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des

    Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist; nur für diesen Fall sehen § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordnung das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschluss des BFH vom 17. Januar 2022, II B 49/21 m. w. N.).
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