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   BFH, 10.04.2006 - X B 209/05   

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https://dejure.org/2006,7154
BFH, 10.04.2006 - X B 209/05 (https://dejure.org/2006,7154)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2006 - X B 209/05 (https://dejure.org/2006,7154)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2006 - X B 209/05 (https://dejure.org/2006,7154)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 206, 1461
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Das Finanzgericht (FG) hat eine gewerbliche Betätigung des Insolvenzschuldners D (im Folgenden: D) mit der Begründung verneint, es sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Beachtung der artspezifischen Besonderheiten zu entscheiden, ob sich eine Tätigkeit noch als private Vermögensverwaltung darstellt (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408).

    Dieses wird weder durch die Zahl noch den Umfang der einzelnen Transaktionen konturiert, sondern --jedenfalls im Regelfall-- durch hiervon unabhängige Merkmale der Professionalität (ausführlich hierzu Senatsurteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Optionsgeschäften BFH-Urteile vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51).

  • BFH, 26.09.1996 - V B 39/96

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Weil eine unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, muss der Beschwerdeführer außerdem darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 07.09.2004 - IX R 73/00

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - private Vermögensverwaltung; Spekulationsverluste für

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Dieses wird weder durch die Zahl noch den Umfang der einzelnen Transaktionen konturiert, sondern --jedenfalls im Regelfall-- durch hiervon unabhängige Merkmale der Professionalität (ausführlich hierzu Senatsurteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Optionsgeschäften BFH-Urteile vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Dieses wird weder durch die Zahl noch den Umfang der einzelnen Transaktionen konturiert, sondern --jedenfalls im Regelfall-- durch hiervon unabhängige Merkmale der Professionalität (ausführlich hierzu Senatsurteil in BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408; zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Optionsgeschäften BFH-Urteile vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; vom 7. September 2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 20.12.2000 - X R 1/97

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Eine gewerbliche Tätigkeit liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" verhalten habe, was anhand der von der Rechtsprechung entwickelten, jeweils zu gewichtenden und gegeneinander abzuwägenden Beweisanzeichen festzustellen sei (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706).
  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Anders als bei der nach der Verkehrsanschauung als vermögensverwaltend anzusehenden Depotpflege indizieren vor allem die zunehmende Anzahl der An- und Verkäufe von Grundstücken und die abnehmende Haltedauer eine gewerbliche Tätigkeit, wobei freilich diese Indizwirkung durch besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles widerlegt werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01, BFH/NV 2005, Beilage 2, 112, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 10.04.2006 - X B 209/05
    Wird der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Denn allein die Nutzung fremder (Markt-)Kenntnisse, Erfahrungen und Expertise sowie die Inanspruchnahme fremder Dienste (z.B. Bewertung der auf dem Markt angebotenen Lebensversicherungsverträge, Vermittlung der Verträge, Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls, Einziehung der Versicherungssumme für die Klägerin) begründen noch kein hinreichendes Indiz für einen Gewerbebetrieb (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, unter 3. der Gründe); dies gilt selbst dann, wenn Dienstleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 3 K 5109/03

    Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels bei der Tätigung sog. Leerverkäufe

    Der BFH hat allerdings entschieden, dass ein zahlenmäßig gehäuftes und kurzfristiges Durchhandeln von Grundstücken dem Bild einer privaten Vermögensanlage fremd ist (Beschluss vom 10. April 206, X B 209/05, BFH/NV 206, 1461).
  • FG München, 29.06.2010 - 1 K 2663/07

    US-Lebensversicherungzweitmarkt-Fonds werden nicht gewerblich, sondern im Rahmen

    Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich "bankentypisch" verhält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461 und in juris).

    Es ist offenkundig, dass eine private Vermögensverwaltung nicht dadurch zum Gewerbebetrieb wird, dass der Anleger bei seinen Anlageentscheidungen externen Sachverstand in Anspruch nimmt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1461).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 6 K 6322/17

    Ansehen einer an einer weiteren Personengesellschaft beteiligten

    Auch der Umstand, dass die Klägerin bei Einkauf und Realisation der Forderungen aus den Kauf- und Ablösungsvorgängen 1) bis 6) möglicherweise die (Markt-)Kenntnisse, Erfahrungen und Expertise der im Verwandschafts- und/oder Näheverhältnis der Treugeberin stehenden Forderungsschuldner genutzt hat, begründet noch kein hinreichendes Indiz für einen Gewerbebetrieb (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. April 2006 - X B 209/05 - BFH/NV 2006, 1461 ).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Wird --wie hier-- sinngemäß gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 25. Februar 2008 XI B 228/07, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70).
  • BFH, 18.08.2010 - X B 178/09

    Änderungsbefugnis des Finanzamts nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzungen von

    Wird --wie hier-- gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 04.07.2012 - III B 174/11

    Kindergeldberechtigung in Entführungsfällen - Keine Fiktion einer

    b) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung --auch ohne entsprechenden Beweisantritt seitens des Beschwerdeführers-- verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921; vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

    a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung --auch ohne entsprechenden Beweisantritt seitens des Beschwerdeführers-- verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921; vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).
  • FG Köln, 25.09.2008 - 15 K 1235/04

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften i.R.d.

    Entscheidend für die Abgrenzung zur Gewerblichkeit ist nicht die Zahl und der Umfang der Transaktionen, sondern das Merkmal der Professionalität, an dem es bei der Klägerin gerade fehlt (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 10.04.2006, X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461 unter 2. m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2013 - X B 120/13

    Verstoß des FG gegen die Ermittlungspflicht bei unterlassener Beiziehung von

    In der Beschwerdebegründung ist zudem darzulegen, inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 16.06.2009 - X B 175/08

    Darlegungsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

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