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   BFH, 27.08.1970 - V R 159/66   

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https://dejure.org/1970,371
BFH, 27.08.1970 - V R 159/66 (https://dejure.org/1970,371)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1970 - V R 159/66 (https://dejure.org/1970,371)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1970 - V R 159/66 (https://dejure.org/1970,371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 259
  • DB 1970, 2415
  • BStBl II 1971, 6
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.04.1961 - V 263/58 U

    Inhalt der Einordnung einer vereinbarten Entschädigung als

    Auszug aus BFH, 27.08.1970 - V R 159/66
    Denn die Steuerpflichtige habe nicht ihre Dienste zur jederzeitigen Inanspruchnahme zur Verfügung gestellt, sondern habe -- wie der Verkäufer bei einem gegen Entschädigung aufgelösten Kaufvertrag, für den der BFH im Urteil V 263/58 U vom 27. April 1961 (BFH 73, 90, BStBl III 1961, 300) das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsbereitschaft verneint habe -- vor allem liefern wollen.

    Die Besteller haben also nicht für den Verzicht bezahlt, sondern den verbindlichen Werklieferungsvertrag, soweit sie sich davon nicht lösen konnten, erfüllt (vgl. dazu Nr. 2 des Urteils des BFH V 263/58 U vom 27. April 1961, BFH 73, 90, BStBl III 1961, 300).

    Beim Kauf-, Werk oder Werklieferungsvertrag dagegen verfügt der Unternehmer über den Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner Betriebsmittel selbst (vgl. dazu Nr. 3 des BFH-Urteils V 263/58 U, a. a. O.).

  • BFH, 07.08.1969 - V 177/65

    Vertraglich vereinbarte Zahlungen - Stadt - Gewerblicher Betrieb - Räumung des

    Auszug aus BFH, 27.08.1970 - V R 159/66
    Der in Rede stehende Geschäftsvorgang ist nicht vergleichbar mit den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen der Leistungscharakter eines Verzichts auf Fortsetzung eines gegenseitigen Vertrags bejaht wurde (insbesondere bei Miet- oder Pachtverträgen, vgl. z. B. das Urteil V 177/65 vom 7. August 1969, BFH 96, 441, BStBl II 1969, 696).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/19

    Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines

    Nach dem Senatsurteil vom 27.08.1970 - V R 159/66 (BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) ist die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines Werklieferungsvertrages vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, kein Entgelt.

    Die bloße zahlenmäßige Konkretisierung ist für sich genommen ungeeignet, eine Zuordnungsentscheidung darüber zu treffen, ob eine Zahlung als Entgelt für eine teilweise erbrachte Leistung oder als Zahlung ohne Entgeltcharakter im Sinne des Senatsurteils in BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6 anzusehen ist.

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Zu Unrecht sei das FG unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1970 V R 159/66 (BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) davon ausgegangen, dass die Klägerin noch keine Leistung erbracht habe.
  • FG Düsseldorf, 06.10.2010 - 5 K 1818/08

    Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung; Hotelschecks;

    In der Rechtsprechung ist unstreitig, dass grundsätzlich auch die Leistungsbereitschaft als solche bereits Inhalt einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung sein kann (siehe u.a. Urteile BFH vom 01.10.1981 V R 34/76, UR 1982, 32 - "Kurtaxe", vom 09.05.1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530 - "Mitgliedsbeiträge an Lohnsteuerhilfeverein", und vom 27.08.1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6 - "Annahmeverzug bei Dienstverhältnissen" -, Urteil des FG München vom 25.06.2009 15 K 95/06, EFG EFG 2009, 2053; siehe auch Nieskens in Rau/Dürrwächter UStG - Kommentar § 3 Anm. 430 - Stichwort: "Leistungsbereitschaft - Annahmeverzug").

    Mit dem Begriff "Leistungsbereitschaft" ist in diesen Fällen nichts anderes als der generelle Vertragswillen des Unternehmers bezeichnet, also lediglich dessen Vorhaben, die bestellte Leistung auszuführen (siehe Urteil des BFH vom 27.08.1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6).

    Bei diesen Sachverhalten soll nach Ansicht des BFH die Leistungsbereitschaft bereits eine umsatzsteuerliche Leistung darstellen, auch wenn die Dienste nicht mehr erbracht (§ 615 BGB) oder die Waren - etwa wegen nachträglichen Untergangs (§ 324 Abs. 2 BGB) - nicht mehr geliefert, die Entgelte aber gleichwohl bezahlt werden müssen (Urteil des BFH vom 27.08.1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6).

    Auch für diesen Fall der fortbestehenden Entgeltsverpflichtung bei Annahmeverzug hat der BFH die Leistungsbereitschaft selbst als steuerbaren Umsatz beurteilt (Urteil des BFH vom 27.08.1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6; siehe auch Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.1987 18 U 97/87 , Fundstelle: JURIS; kritisch Nieskens in in Rau/Dürrwächter UStG - Kommentar § 3 Anm. 430 - Stichwort: "Leistungsbereitschaft").

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete, konkrete Leistung (vgl. dazu auch Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., 1928 S. 355 sowie die BFH-Urteile vom 27. August 1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, 261, BStBl II 1971, 6, 8, und vom 12. November 1970 V R 52/67, BFHE 100, 340, 342, BStBl II 1971, 38, 39; ferner vom 16. Dezember 1965 V 242/63 U, BFHE 84, 499, BStBl III 1966, 181, 182; vom 31. Juli 1969 V 94/65, BFHE 96, 331, BStBl II 1969, 637, und vom 2. Oktober 1969 V R 163/66, BFHE 97, 263, BStBl II 1970, 111 f.).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 65/97

    Steuerausweis bei nicht ausgeführter Lieferung

    Das FG ließ die Revision wegen Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1970 V R 159/66 (BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) zu.

    Nach BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6 sei auch die Bereitstellung gekaufter Ware eine selbständige Leistung mit der Folge, daß die Klägerin aus § 14 Abs. 3 UStG 1993 hafte, wenn sie die Ware wie im Streitfall letztlich nicht liefere.

  • FG München, 20.02.2013 - 3 K 1620/12

    Keine Umsatzbesteuerung einer Verzichtsleistung als sonstige Leistung

    Damit liegt - abgesehen von dem speziellen Aspekt des Zusammenfallens von Unmöglichkeit und Annahmeverzug - der Streitfall genauso wie der vom BFH mit Urteil vom 27. August 1970 V R 159/66 (BStBl II 1971, 6 ) entschiedene Fall, in dem ein Unternehmer im Rahmen eines ursprünglich abgeschlossenen Werklieferungsvertrags (§ 651 BGB ), also eines Vertrags ohne Fixcharakter, auf die Abnahme seiner Leistung im Einvernehmen mit dem Besteller verzichtet hat.
  • FG Brandenburg, 26.04.1995 - 1 K 1228/94

    Umsatzsteuerbarkeit einer Optionsgebühr als echter Schadenersatz; Weigerung eine

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  • FG Niedersachsen, 03.04.2008 - 5 K 68/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Bereitstellungsentgelten bei

    Auch der BFH hat in einer Entscheidung aus 1970 zum Werklieferungsvertrag entschieden, dass der nach Auflösung des Werklieferungsvertrags gezahlten Vergütung im Sinne des § 649 BGB jedenfalls dann keine Leistung des Unternehmers gegenübersteht, wenn dieser mit der Herstellung des Werks noch nicht begonnen hatte (BFH-Urt. v. 27.8.1970 - V R 159/66, BStBl II 1971, 6).
  • FG Hessen, 01.12.1999 - 6 K 2927/97

    Bereitstellungskosten für den Räumungsausfall als der Umsatzsteuer unterliegende

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  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

    Wenn ein Mitglied auf diese Dienste der Klägerin verzichten sollte, ändert sich an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts; denn auch die Bereitschaft der Klägerin, für dieses Mitglied tätig zu werden, ist als umsatzsteuerliche Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 V R 118/66, BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und vom 27. August 1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) dem Mitglied gegenüber eine Sonderleistung, die dieses durch seinen Beitrag abgilt.
  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer

  • FG Hessen, 05.08.1997 - 6 K 1470/96

    Eignung einer Rechnung für einen Vorsteuerabzug; Bloße Bereitstellung der Ware;

  • FG Nürnberg, 25.07.1995 - II 120/94
  • OLG Düsseldorf, 13.05.1985 - 5 U 23/85
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