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   BFH, 19.08.1971 - V R 18/71   

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 103, 272
  • BFHE 103, 282
  • BStBl II 1972, 75



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89  

    Verbesserung eines Wasserversorgungsnetzes als nachträgliche Herstellung

    Das Rohrleitungsnetz der Klägerin zählt zu den Betriebsvorrichtungen, da durch sie das Wasserversorgungsunternehmen der Klägerin unmittelbar betrieben wird (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75).

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 entschieden, daß das Wasserrohrnetz einer Dorfgemeinde einschließlich der Hausanschlüsse als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, und daß die Erweiterung dieses Netzes daher nicht als die Herstellung eines selbständigen Wirtschaftsguts angesehen werden kann.

    In dem Urteil in BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 hat es der BFH z. B. auch offengelassen, ob unter städtischen Bedingungen die Aufteilung eines Wasserrohrnetzes nach Stadtteilen oder Bezirken in Betracht kommt (ebenso Urteil vom 16. Mai 1974 V R 109/72, Der Betrieb - DB - 1974, 2336).

    b) Einmal führte die bereits oben genannte Entscheidung des BFH in BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 dazu, daß die Finanzverwaltung entgegen ihrer früheren Praxis die Erweiterung oder Verbesserung von Rohrleitungsnetzen von Versorgungsunternehmen in der Regel nicht mehr als die Herstellung von selbständigen Wirtschaftsgütern beurteilt.

    Die Entscheidung in BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 vermag nämlich die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 nicht zu begründen.

  • BFH, 12.12.1985 - V R 126/80  

    Leitungsnetz von Energieversorgungsunternehmen als Wirtschaftsgut

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  • BFH, 16.12.1987 - X R 12/82  

    Einzelne Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Leitungsnetzes

    Wird ein vorhandenes Wirtschaftsgut lediglich erweitert (Erweiterungsinvestition), entfällt eine Selbstverbrauchsteuerpflicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75).

    Nach BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 ist das Wasserrohrnetz einer Dorfgemeinde - einschließlich der Hausanschlüsse - als ein Wirtschaftsgut zu beurteilen.

    In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung bei Wasserrohrnetzen zwischen Durchgangsleitungen und Gemeindenetzen getrennt (EFG 1978, 246) und eine Unterscheidung nach Stadtteilnetzen in Betracht gezogen (BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; DB 1974, 2336).

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