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   BFH, 09.12.1971 - V R 84/71   

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https://dejure.org/1971,514
BFH, 09.12.1971 - V R 84/71 (https://dejure.org/1971,514)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1971 - V R 84/71 (https://dejure.org/1971,514)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1971 - V R 84/71 (https://dejure.org/1971,514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Großwohnanlage - Balkonbepflanzung - Vertragliche Übernahme - Kostenumlage - Nebenleistung zur Wohnungsvermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Balkonbepflanzung durch Vermieter einer Großwohnanlage ist als übliche Nebenleistung steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 150
  • BStBl II 1972, 203
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 17.03.1933 - V A 390/32
    Auszug aus BFH, 09.12.1971 - V R 84/71
    In ständiger Rechtsprechung haben RFH und BFH zu den nach § 4 Nr. 10a UStG 1951 befreiten Leistungen auch die üblichen Nebenleistungen gerechnet (vgl. schon Urteil des RFH V A 390/32 vom 17. März 1933, RFH 32, 355, RStBl 1933, 1326).

    Im oben angeführten Urteil des RFH V A 390/32 vom 17. März 1933 hat der RFH die Lieferung von Heizungsdampf und Warmwasser befreit, soweit sie üblich ist, "also überall dort, wo die Wohnungen mit Einrichtungen für die Sammelheizung und Warmwasserversorgung versehen sind".

  • BFH, 13.08.1970 - V R 69/66

    Umsatzsteuerbefreiung bei nach Weisung ausgeführten beförderungssteuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 09.12.1971 - V R 84/71
    Eine Nebenleistung liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dann vor, wenn der dienende Umsatz im Verhältnis zum auslösenden Geschäft nebensächlich ist, mit ihm in engem Zusammenhang steht und in seinem Gefolge üblicherweise vorkommt (vgl. z. B. in anderem Zusammenhang Urteil des BFH V R 69/66 vom 13. August 1970, BFH 99, 507, und die Anmerkung hierzu in HFR 1970, 598).
  • BFH, 15.01.2009 - V R 91/07

    Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien

    Bei der Wohnraumvermietung habe dies der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Lieferung von Heizwärme und Wasser, der Überlassung von Waschmaschinen und der Reinigung von Gemeinschaftsflächen bejaht (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1971 V R 84/71, BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203).

    Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen als steuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203; Beschluss vom 21. Juli 1999 V B 61/99, BFH/NV 2000, 193).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

    Die gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien Einnahmen für die Wohnraumüberlassung - einschließlich der damit verbundenen unselbständigen Nebenleistungen wie z.B. Wärmelieferung, Wasserversorgung, Treppenreinigung etc. (Verweis auf BFH-Urteile vom 9. Dezember 1971, V R 84/71, vom 15. Januar 2009, V R 91/07) - seien insoweit korrekt ermittelt worden: Laut Mietspiegel betrage die durchschnittliche Miete in der Gemeinde C 6, 00 EUR bis 7, 00 EUR/qm.
  • BFH, 21.07.1999 - V B 61/99

    Vorsteuerabzug; Lieferung von Wärme für Wohnungen

    Mit der Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1971 V R 84/71 (BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203).

    Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203 zuzulassen.

    Das FG ist nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von der bezeichneten Entscheidung des BFH in BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203 abgewichen, weil es die Grundsätze der Entscheidung ausdrücklich erwähnt und als Grundlage für seine weiteren rechtlichen Schlußfolgerungen anerkannt hat.

  • FG Köln, 05.02.1998 - 2 K 7300/96

    Klage einer niederländischen Leasing-Gesellschaft auf Durchführung der Vergütung

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  • FG Köln, 09.10.1997 - 2 K 6081/94

    Lieferung von Werbematerial bei Marketing-Beratung

    ( ) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Leistung "Nebenleistung" zu einer anderen im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie im Verhältnis zu der anderen Leistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1971 V R 84/71, BStBl II 1972, 203, 204; vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BStBl II 1982, 200, 204; vom 3. März 1988 V R 183/83, BStBl II 1989, 205, 206).

    () Der BFH hat anhand der von ihm entwickelten Kriterien unter anderem die Schätzung eines Grundstücks durch die beleihende Hypothekenbank (BFH-Urteil vom 30. August 1962 V 29/60 U, BStBl III 1962, 544) oder eine Bausparkasse (BFH-Urteil vom 13. Februar 1969 V R 68/67, BStBl II 1969, 449), die einheitliche Balkonbepflanzung durch den Vermieter einer Wohnanlage (BFH in BStBl II 1972, 203 ), die Lieferung speziell auf den Unterricht zugeschnittenen Lehrmaterials durch eine Schule (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 V R 15/80, BStBl II 1986, 499, 500) sowie die Unterbringung und Verpflegung von Passagieren während einer Schiffsreise (BFH in BStBl II 1997, 160 ; BFH-Urteil vom 19. September 1996 V R 129/93, BStBl II 1997, 164 ) als Nebenleistungen zur Kreditvergabe, Vermietung, Unterrichtsleistung und Beförderung angesehen.

    Die Abgrenzung zwischen "Nebenleistung" und "selbständiger Hauptleistung" wird in diesen Entscheidungen jeweils daran orientiert, ob die nach dem Vertragszweck übergeordnete Leistung - die Hauptleistung - entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen notwendigerweise durch die andere Leistung ergänzt werden muß oder nicht: Ist die andere Leistung entweder aus Rechtsgründen Voraussetzung für die Ausführung der Hauptleistung (z.B. BFH in BStBl III 1962, 544 und in BStBl II 1969, 449) oder wäre jene nach der Verkehrsauffassung ohne die andere Leistung unvollständig (z.B. BFH in BStBl II 1972, 203 ; 1997, 160 und 164), dann kann die andere Leistung Nebenleistung sein.

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 6 K 2565/03

    Ansehung der Überlassung von Strom an Dauercamper als selbstständige

    Für Wohnraumvermietung hat der BFH eine übliche Nebenleistung bejaht hinsichtlich der Lieferung von Heizwärme und Wasser, der Überlassung von Waschmaschinen und der Reinigung von Gemeinschaftsflächen (BFH Urteil vom 09.12.1971 - V R 84/71, BStBl II 1972, 203).
  • BFH, 04.12.1980 - V R 60/79

    Überlassung von Parkplätzen als steuerpflichtige Leistung

    Eine unselbständige Nebenleistung ist gegeben, wenn die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt (vgl. Urteil des BFH vom 9. Dezember 1971 V R 84/71, BFHE 104, 150, BStBl II 1972, 203).
  • BFH, 07.05.1975 - V R 136/72

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

    Nebenleistungen liegen vor, "wenn der dienende Umsatz im Verhältnis zum auslösenden Geschäft nebensächlich ist, mit ihm in engem Zusammenhang steht und in seinem Gefolge üblicherweise vorkommt" (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1971 V R 84/71, BFHE 104, 150. BStBl II 1972, 203, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 18.12.1997 - 1 K 5485/93

    Umsatzsteuerpflicht für Aufwendungen für die Gartenpflege bei

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