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   BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67   

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https://dejure.org/1972,652
BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67 (https://dejure.org/1972,652)
BFH, Entscheidung vom 08.02.1972 - VIII R 9/67 (https://dejure.org/1972,652)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 1972 - VIII R 9/67 (https://dejure.org/1972,652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewertungsfreiheit - Anlagevermögen - Westberliner Betriebstätte - Umlaufvermögen - Veräußerungsentschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 227
  • DB 1972, 1145
  • BStBl II 1972, 528
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.05.1968 - VI R 46/68

    Investitionszulage - Dreijahreszeitraum - Anlagevermögen - West-Berliner Betrieb

    Auszug aus BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67
    Zum gleichen Ergebnis ist der VI. Senat des BFH bei der Auslegung des § 21 Abs. 2 BHG 1962 gelangt, der zwar im Wortlaut geringfügig vom § 14 Abs. 2 BHG abweicht, dem Sinne nach jedoch identisch ist (Entscheidung VI R 46/68 vom 24. Mai 1968, BFH 92, 396, BStBl II 1968, 573).
  • BFH, 03.09.1959 - IV 119/58 U

    Zugehörigkeit von unbebauten Grundstücken eines Bauuntermehmers zu dessen

    Auszug aus BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67
    Zu dem Entschluß müssen vielmehr noch Maßnahmen hinzutreten, die die anderweitige Widmung eindeutig erkennen lassen (vgl. BFH-Entscheidung IV 119/58 U vom 3. September 1959, BFH 69, 431, BStBl III 1959, 423).
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 62/73

    Anlagevermögen - Betriebsvermögen - Mietwohngrundstück - Veräußerung von

    Damit werde es aber entsprechend den im BFH-Urteil vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67 (BFHE 105, 227 , BStBl II 1972, 528 ) zu § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - BHG - ausgesprochenen Grundsätzen zum Umlaufvermögen.

    Zu Unrecht habe das FG sich zur Stützung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil VIII R 9/67 berufen.

    Kommt es hiernach auf die Bestimmung an, die ein Wirtschaftsgut in einem Betrieb hat, so entscheidet über dessen Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, welchem Zweck es gewidmet worden ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 9/67 ; Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 152 AktG Rdnr. 4), wobei sich einmal die Zweckbestimmung aus der Sache selbst ergibt und zum anderen vom Willen des Unternehmers abhängt.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil VIII R 9/67 ausgesprochen hat, wird im allgemeinen die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Anlage- in das Umlaufvermögen dadurch bewirkt, daß es seinem bisherigen Wirkungskreis entzogen wird, um es zum Verkauf herzurichten und auszustellen oder einem Händler zu übergeben.

    Das kann einmal dadurch geschehen, daß das Wirtschaftsgut durch die Übergabe an einen Händler aus seiner bisherigen Widmung herausgelöst wurde (so im Urteil VIII R 9/67 ); die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen kann aber auch dadurch verlorengehen, daß das bisherige Wirtschaftsgut durch eine in Verkaufsabsicht vorgenommene rechtliche Aufteilung nicht mehr besteht und an seine Stelle eine Mehrzahl von veräußerbaren Wirtschaftsgütern getreten ist.

  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 61/73

    Anlagevermögen - Betriebsvermögen - Mietwohngrundstück - Veräußerung von

    Damit werde es aber entsprechend den im BFH-Urteil vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67 (BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528) zu § 14 BHG ausgesprochenen Grundsätzen zum Umlaufvermögen.

    Zu Unrecht habe das FG sich zur Stützung seiner Auffassung auf das BFH-Urteil VIII R 9/67 berufen.

    Kommt es hiernach auf die Bestimmung an, die ein Wirtschaftsgut in einem Betrieb hat, so entscheidet über dessen Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, welchem Zweck es gewidmet worden ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 9/67; Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 152 AktG, Rdnr. 4), wobei sich einmal die Zweckbestimmung aus der Sache selbst ergibt und zum anderen vom Willen des Unternehmers abhängt.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil VIII R 9/67 ausgesprochen hat, wird im allgemeinen die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Anlage- in das Umlaufvermögen dadurch bewirkt, daß es seinem bisherigen Wirkungskreis entzogen wird, um es zum Verkauf herzurichten und auszustellen oder einem Händler zu übergeben.

    Das kann einmal dadurch geschehen, daß das Wirtschaftsgut durch die Übergabe an einen Händler aus seiner bisherigen Widmung herausgelöst wurde (so im Urteil VIII R 9/67); die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen kann aber auch dadurch verlorengehen, daß das bisherige Wirtschaftsgut durch eine in Verkaufsabsicht vorgenommene rechtliche Aufteilung nicht mehr besteht und an seine Stelle eine Mehrzahl von veräußerbaren Wirtschaftsgütern getreten ist.

  • BFH, 27.04.1999 - III R 32/98

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

    Ein bisher zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut wird jedoch dann Umlaufvermögen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen erkennbar den Entschluß faßt, es zu veräußern, insbesondere es seinem bisherigen Wirkungskreis zu entziehen, indem er es z.B. einem Händler zur Veräußerung übergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 192/85, BFH/NV 1990, 734, 736, m.w.N.; vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67, BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528).
  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 228/03

    Investitionszulage 1989 und 1990; Zulagenbegünstigte Investition erfordert

    Nach dem Urteil des BFH vom 08.02.1972 VIII R 9/67 (BFHE 105, 227 , BStBl II 1972, 528) wird ein Wirtschaftsgut, das bisher dem Anlagevermögen angehört hat, Umlaufvermögen, wenn der Unternehmer es umwidmet, d. h. nach außen eindeutig erkennbar den Entschluss fasst, es zu veräußern.
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.1999 - 14 K 36/99

    Umlauf- oder Anlagevermögen: Zuordnung von Grundstücken

    Ein Wechsel zum Umlaufvermögen ist nach der Rechtsprechung des BFH schon dann gegeben, wenn der Vermögensgegenstand "seinem bisherigen Wirkungskreis entzogen wird" um ihn zum Verkauf herzurichten und auszustellen oder einem Händler zu übergeben" (BFH-Urteile vom 26. November 1994 - VIII R 61-62/73 -, aaO. und vom 08. Februar 1972 - VIII R 9/67 -, BStBl II 1972, 528 und vom 26. Januar 1987 - IV R 61/84 -, BFH/NV 1988, 24; a.A. Beckscher Kommentar, § 247 Rdn. 361).
  • FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 6280/97

    Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Aktie; Kapitalbeteiligung - Abgrenzung

    Dieser subjektive Wille bedarf jedoch einer von außen nachvollziehbaren Fundierung, wobei ein Indiz z.B. in der vorgenommenen Bilanzierung zu sehen ist (Geßler/Hefermehl u.a., Kommentar zum Aktiengesetz Bd. III, § 151 Rdr. 35; Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Teilband 6, § 247 HGB , Rdr,. 113, 116; so im übrigen auch die von der Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung zitierten BFH-Urteile vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73, BFHE 114, 354 , BStBl II 1975, 325, und vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67, BFHE 105, 227 , BStBl II 1972, 528).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 192/85

    Gewährung einer sogenannten Konjunkturzulage - Zurechnung der Wirtschaftsgüter

    Nach dem Urteil des BFH vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67 (BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528) wird ein Wirtschaftsgut, das bisher dem Anlagevermögen angehört hatte, Umlaufvermögen, wenn der Unternehmer eindeutig erkennbar den Entschluß faßt, es zu veräußern; es insbesondere seinem bisherigen Wirkungskreis entzieht, indem er es einem Händler zur Veräußerung übergibt oder an ihn veräußert.
  • FG Schleswig-Holstein, 20.04.2004 - 5 K 244/00

    Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der

    Aus dem Anlagevermögen der Klin. sind die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Dreijahresfrist ausgeschieden und zwar entweder im Oktober/November 1993 aufgrund der mit dem Verkaufsentschluss verbundenen Umwidmung der Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen (z.B. BFH BStBl II 1972, 528 ; 1999, 615; BFH/NV 1990, 734, 736; 1995, 66, 67) oder - spätestens - mit dem Verkauf an die A AG im Dezember 1993.
  • BFH, 12.04.1994 - III R 15/89

    Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Von den gleichen Grundsätzen ist der BFH auch später im Urteil vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67 (BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528) zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 14 BHG 1959 ausgegangen.
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 61/84

    Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften einer

    Ein Wirtschaftsgut wird vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen überführt, wenn der Steuerpflichtige den Entschluß faßt, es zu veräußern und es dementsprechend seinem bisherigen Wirkungskreis entzieht, in dem er es einem Händler zur Veräußerung übergibt oder an ihn veräußert (BFH-Urteil vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67, BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528).
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.1999 - 14 K 109/95

    Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten, vormals als Bauhof genutzten

  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 1733/00

    Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen bei Grundstücken;

  • BFH, 07.03.1985 - V R 121/77

    Definition des Vorratsvermögens im Sinne des Umsatzsteuerrechts

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