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   BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68   

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https://dejure.org/1972,217
BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68 (https://dejure.org/1972,217)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1972 - IV R 17/68 (https://dejure.org/1972,217)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - IV R 17/68 (https://dejure.org/1972,217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung eines Organs - Organträger - Übernahmegewinn - Buchwert des Vermögens - Nichtausschüttung nachorganschaftlicher Gewinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behandlung des Übernahmegewinns bei Umwandlung in Organfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 383
  • DB 1972, 1370
  • BStBl II 1972, 582
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.09.1960 - I 162/60 U

    Einordnung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Organgesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Dasselbe nahm aber auch der BFH, der nicht von der Einheitstheorie des RFH ausging, in dem Urteil I 162/60 U vom 27. September 1960 (BFH 71, 594, BStBl III 1960, 471) an.
  • BFH, 20.12.1963 - VI 336/62 U

    Gewerbesteuerfreiheit eines bei der Veräusserung eines Betriebsteils erzielten

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Die Steuerpflichtige und das FG weisen in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß auch die durch § 7 GewStG an sich gebotene Koppelung von einkommensteuerlichem (körperschaftsteuerlichem) Gewinn und gewerblichem Ertrag nicht unbedingt gilt, sondern daß ein der Einkommensteuer unterliegender Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) nicht zum Gewerbeertrag rechnet (vgl. z. B. das BFH-Urteil VI 336/62 U vom 20. Dezember 1963, BFH 79, 42, BStBl III 1964, 248).
  • BFH, 31.01.1956 - I 254/55 U

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Für ihn sind Organträger und Organ nicht nur bürgerlich-rechtlich, sondern auch für das Gewerbesteuerrecht selbständige Gesellschaften mit der Folge, daß das Organ seine vor Begründung der Organschaft entstandenen Verluste nach § 10a GewStG auch nach Begründung der Organschaft noch bei seinem Gewerbeertrag kürzen, aber ein dabei nicht verbrauchter Rest nicht auf den Organträger übertragen werden kann (BFH-Urteil I 254/55 U vom 31. Januar 1956, BFH 62, 246, BStBl III 1956, 91); daß die Übertragung des von der Obergesellschaft gehaltenen Anteils an einer Personengesellschaft auf die Organgesellschaft bei der Personengesellschaft einen Gesellschafterwechsel bewirkt, weil nicht mehr die Muttergesellschaft, sondern die Tochtergesellschaft ihr Gesellschafter ist, und daß somit die Personengesellschaft ihre Verluste aus den Vorjahren nicht beim Gewerbeertrag nach § 10a GewStG kürzen kann (BFH-Urteil I 237/61 U, a. a. O.); daß die für Dauerschulden von Kreditinstituten geltende Bestimmung des § 19 GewStDV nur von dem Unternehmen (Organ oder Organträger) in Anspruch genommen werden kann, das als Kreditinstitut anzusehen ist (BFH-Urteil I R 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807) oder daß sich eine steuerschädliche Tätigkeit nur bei der Gesellschaft auswirkt, bei der sie vorliegt (BFH-Urteil I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629, durch das das oben genannte, auf der Einheitstheorie beruhende Urteil des FG München, EFG 1967, 299, aufgehoben wurde).
  • BFH, 29.05.1968 - I 198/65

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Für ihn sind Organträger und Organ nicht nur bürgerlich-rechtlich, sondern auch für das Gewerbesteuerrecht selbständige Gesellschaften mit der Folge, daß das Organ seine vor Begründung der Organschaft entstandenen Verluste nach § 10a GewStG auch nach Begründung der Organschaft noch bei seinem Gewerbeertrag kürzen, aber ein dabei nicht verbrauchter Rest nicht auf den Organträger übertragen werden kann (BFH-Urteil I 254/55 U vom 31. Januar 1956, BFH 62, 246, BStBl III 1956, 91); daß die Übertragung des von der Obergesellschaft gehaltenen Anteils an einer Personengesellschaft auf die Organgesellschaft bei der Personengesellschaft einen Gesellschafterwechsel bewirkt, weil nicht mehr die Muttergesellschaft, sondern die Tochtergesellschaft ihr Gesellschafter ist, und daß somit die Personengesellschaft ihre Verluste aus den Vorjahren nicht beim Gewerbeertrag nach § 10a GewStG kürzen kann (BFH-Urteil I 237/61 U, a. a. O.); daß die für Dauerschulden von Kreditinstituten geltende Bestimmung des § 19 GewStDV nur von dem Unternehmen (Organ oder Organträger) in Anspruch genommen werden kann, das als Kreditinstitut anzusehen ist (BFH-Urteil I R 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807) oder daß sich eine steuerschädliche Tätigkeit nur bei der Gesellschaft auswirkt, bei der sie vorliegt (BFH-Urteil I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629, durch das das oben genannte, auf der Einheitstheorie beruhende Urteil des FG München, EFG 1967, 299, aufgehoben wurde).
  • BFH, 08.01.1963 - I 237/61 U

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Es führte aus, während der RFH in dem Urteil VI 210/41 vom 6. Mai 1942 (RStBl 1942, 858) angenommen habe, gewerbesteuerlich würden Organträger und Organ als ein einheitliches Unternehmen angesehen, habe der BFH in den Urteilen I 29/53 U (a. a. O.) und I 237/61 U vom 8. Januar 1963 (BFH 76, 513, BStBl III 1963, 188) die vom FA vorgetragene Ansicht vertreten.
  • BFH, 23.03.1965 - I 338/60 U

    Rechtmäßigkeit einer Befreiung der durch die Veräußerung der Schiffe einer GmbH

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    In dem Urteil I R 198/65 erklärte der I. Senat auch seine in dem bezeichnenderweise einen Veräußerungsfall betreffenden Urteil I 338/60 U vom 23. März 1965 (BFH 82, 559, BStBl III 1965, 449) geäußerten Zweifel, ob es nämlich nicht richtiger sei, zur reinen Filialtheorie zurückzukehren und deshalb den Gesamtertrag der verbundenen Unternehmen bei dem Organträger nach dessen Besteuerungsmerkmalen zur Gewerbesteuer heranzuziehen, für überwunden.
  • BFH, 06.10.1953 - I 29/53 U

    Erfassung eines im Rahmen der Umwandlung entstehenden Gewinns der aufgelösten

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Das FA stützte sich demgegenüber auf das Urteil des BFH I 29/53 U vom 6. Oktober 1953 (BStBl III 1953, 329) für seine Ansicht, trotz des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG seien Organträger und Organ nicht als einheitliches Unternehmen anzusehen, so daß es sich bei der Umwandlung auch nicht um einen bloß internen Vorgang innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens gehandelt habe.
  • BFH, 30.07.1969 - I R 21/67

    Gewerbesteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 17.02.1972 - IV R 17/68
    Für ihn sind Organträger und Organ nicht nur bürgerlich-rechtlich, sondern auch für das Gewerbesteuerrecht selbständige Gesellschaften mit der Folge, daß das Organ seine vor Begründung der Organschaft entstandenen Verluste nach § 10a GewStG auch nach Begründung der Organschaft noch bei seinem Gewerbeertrag kürzen, aber ein dabei nicht verbrauchter Rest nicht auf den Organträger übertragen werden kann (BFH-Urteil I 254/55 U vom 31. Januar 1956, BFH 62, 246, BStBl III 1956, 91); daß die Übertragung des von der Obergesellschaft gehaltenen Anteils an einer Personengesellschaft auf die Organgesellschaft bei der Personengesellschaft einen Gesellschafterwechsel bewirkt, weil nicht mehr die Muttergesellschaft, sondern die Tochtergesellschaft ihr Gesellschafter ist, und daß somit die Personengesellschaft ihre Verluste aus den Vorjahren nicht beim Gewerbeertrag nach § 10a GewStG kürzen kann (BFH-Urteil I 237/61 U, a. a. O.); daß die für Dauerschulden von Kreditinstituten geltende Bestimmung des § 19 GewStDV nur von dem Unternehmen (Organ oder Organträger) in Anspruch genommen werden kann, das als Kreditinstitut anzusehen ist (BFH-Urteil I R 198/65 vom 29. Mai 1968, BFH 93, 289, BStBl II 1968, 807) oder daß sich eine steuerschädliche Tätigkeit nur bei der Gesellschaft auswirkt, bei der sie vorliegt (BFH-Urteil I R 21/67 vom 30. Juli 1969, BFH 96, 362, BStBl II 1969, 629, durch das das oben genannte, auf der Einheitstheorie beruhende Urteil des FG München, EFG 1967, 299, aufgehoben wurde).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

    b) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG dient dem Zweck, die Gemeinden davor zu schützen, daß wirtschaftlich eng verbundene Unternehmen durch interne Maßnahmen ihren Gewinn willkürlich verlagern (BFHE 58, 101, 103; 105, 383, 389; BFH BStBl II 1968, 807; 1969, 629; 1977, 701, 702).

    Außerdem sollen Forderungen und Schulden zwischen organschaftlich verbundenen Unternehmen zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung steuerrechtlich unbeachtlich bleiben (BFHE 58, 101, 103; 104, 361, 362 f; 105, 383, 389; BFH BStBl II 1968, 807).

    Die Behandlung der Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers stellt nur eine auf den beschriebenen steuerrechtlichen Zweck begrenzte gesetzliche Fiktion dar (BFHE 105, 383, 386; BFH BStBl II 1968, 807; 1977, 701, 702; 1990, 916, 918).

    Um den Gesamtertrag für die Zwecke der Gewerbesteuer festzustellen, werden die Ergebnisse beider Gesellschaften zusammengerechnet (BFHE 105, 383, 387; 145, 78, 81; BFH BStBl II 1968, 807; 1969, 629; 1977, 560; 1990, 916, 918).

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 12/03

    Behandlung der Anteile an einer Organgesellschaft, die zugleich der Stärkung der

    Sie bleiben vielmehr nicht nur privatrechtlich, sondern auch steuerrechtlich selbständige Gesellschaften (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; zur insoweit ständigen Rechtsprechung s. BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 IV R 17/68, BFHE 105, 383, BStBl II 1972, 582; vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - s. BFH-Urteile vom 17. Februar 1972 IV R 17/68, BFHE 105, 383, BStBl II 1972, 582; vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630; Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 4. Aufl., 1993, Rz. 965).

    Die Vermögensmehrung aufgrund der Gewinnabführung bleibt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1984 und nicht gemäß § 9 Nr. 2 a GewStG 1984 außer Ansatz (herrschende Meinung; z. B. Pauka, DB 1988, 2224, 2227; Pöllath/Wenzel, DB 1989, 797; Kausemann, a. a. O.; Herzig, a. a. O.; Breidenbach, a. a. O.; Glanegger/Güroff, a. a. O., § 8 Nr. 10 Anm. 7; s. a. Urteil in BFHE 105, 383, BStBl II 1972, 582).

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