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   BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72   

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https://dejure.org/1972,134
BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72 (https://dejure.org/1972,134)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1972 - IV R 53/72 (https://dejure.org/1972,134)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1972 - IV R 53/72 (https://dejure.org/1972,134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Verpflichtung aus Pensionszusage - Gesellschafter-Geschäftsführer - Bildung einer Rückstellung - Allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel - Pensionsrückstellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 564
  • DB 1973, 901
  • BStBl II 1973, 298
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.02.1967 - IV R 62/66

    Pensionszusage als Gewinnverteilungsabrede - Behandlung von Pensionszusagen bei

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Der Senat hält daran fest, daß eine Personengesellschaft für die Verpflichtung aus einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Lasten ihres steuerpflichtigen Gewinnes keine Rückstellung bilden darf (BFH-Urteil vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222).

    Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1968, ob entgegen dem Urteil des BFH vom 16. Februar 1967 IV R 62/66 (BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222) und den dazu ergangenen gemeinsamen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (BStBl II 1967, 211 ff.).

    Einspruch und Klage, mit denen sich die KG gegen die rechtlichen Ausführungen des vom FA seinem Bescheid zugrunde gelegten BFH-Urteils IV R 62/66 wandte, hatten keinen Erfolg.

    Die Revision richte sich gegen die Überlegungen, die dem BFH-Urteil IV R 62/66 zugrunde lägen und denen das angefochtene Urteil gefolgt sei.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil IV R 62/66 die Auffassung vertreten, daß eine Personengesellschaft, die an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gibt, keine Pensionsrückstellung bilden darf, weil die Zusage eine Gewinnverteilungsabrede darstellt (ebenso BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415).

    Muß aber diese Pensionszusage der Personengesellschaft bei der steuerlichen Gewinnermittlung für die Personengesellschaft einheitlich beurteilt werden, so kann sie nur entweder insgesamt als Verbindlichkeit steuerlich anerkannt oder aber insgesamt steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden; eine Aufspaltung, so wie sie die vom erkennenden Senat mit Urteil IV R 62/66 aufgegebene ältere Rechtsprechung des BFH und die Rechtsprechung des RFH zugelassen haben, ist nicht möglich.

    b) Der Senat gibt, wie bereits im Urteil IV R 62/66 ausgeführt, der Auffassung, daß die Verbindlichkeit einer Personengesellschaft aus einer Pensionszusage gegenüber einem Gesellschafter, insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer, steuerlich insgesamt nicht rückstellungsfähig ist, vor allem deshalb den Vorzug, weil die Pensionszusage ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach bestimmten steuerlich zweifelsfrei nicht gewinnmindernden Gewinnverteilungsabreden gleichkommt und die einkommensteuerlichen Rechtsgrundsätze über die Personengesellschaft und ihre Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung so verstanden werden müssen, daß gleichartige Sachverhalte auch einer gleichartigen steuerlichen Beurteilung unterliegen.

    Der erkennende Senat hat des weiteren in seinem Urteil IV R 62/66 die Auffassung vertreten, daß bisher gebildete Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind, weil die Grundsätze von Treu und Glauben dem Gericht in aller Regel keine Handhabe geben, die Rückstellung bestehen zu lassen, wenn eine Änderung der Rechtsprechung dazu führt, daß sich eine bisher gebildete Rückstellung als unzulässig erweist.

    Er hat hierzu in seinem Urteil IV R 62/66 eingehend Stellung genommen.

  • BFH, 22.01.1970 - IV R 47/68

    Rückstellungen für Pensionszusage einer GmbH für einen Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil IV R 62/66 die Auffassung vertreten, daß eine Personengesellschaft, die an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gibt, keine Pensionsrückstellung bilden darf, weil die Zusage eine Gewinnverteilungsabrede darstellt (ebenso BFH-Urteil vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415).

    Die auf dieser Grundlage ergangene, für den Streitfall einschlägige Verwaltungsanweisung ist, wie der Senat bereits mit Urteil IV R 47/68 entschieden hat, durch § 131 Abs. 2 AO gedeckt und deshalb auch von den Gerichten zu beachten.

  • BFH, 23.01.1953 - III 14/52 U

    Pensionszusage an Gesellschafter einer Personengesellschaft - Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Dieser Rechtssatz stimmt mit dem für das Bewertungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschriften anerkannten Grundsatz überein, daß Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter regelmäßig ohne Einfluß auf die Höhe des Betriebsvermögens sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678; vom 23. Januar 1953 III 14/52 U, BFHE 57, 177, BStBl III 1953, 70).
  • BFH, 21.04.1971 - I R 76/70

    GmbH - Persönlich haftende Gesellschafterin - GmbH & Co. KG -

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Die Zurechnung der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sei unzulässig, weil dem begünstigten Gesellschafter noch nichts zugeflossen sei (so auch BFH-Urteil vom 21. April 1971 I R 76/70, BFHE 103, 149, BStBl II 1971, 816).
  • BFH, 02.07.1971 - III R 72/70

    Zurechnung eines Gesamthandvermögens - Beteiligter - Vermögensanteil - Auflösung

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Dieser Rechtssatz stimmt mit dem für das Bewertungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschriften anerkannten Grundsatz überein, daß Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter regelmäßig ohne Einfluß auf die Höhe des Betriebsvermögens sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Juli 1971 III R 72/70, BFHE 103, 1, BStBl II 1971, 678; vom 23. Januar 1953 III 14/52 U, BFHE 57, 177, BStBl III 1953, 70).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Allerdings hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1970 Gr. S 1/70 (BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177) ausgesprochen, daß die von einer Personengesellschaft geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Kommanditisten allein den Gewinnanteil des begünstigten Kommanditisten erhöhen und damit nur von diesem zu versteuern sind.
  • BFH, 05.03.1964 - IV 133/63 S

    Bindung des Finanzamts an eine Zusage, die es für einen Steuerfall gegeben hat

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 5. März 1964 IV 133/63 S (BFHE 79, 218, BStBl III 1964, 311) ausgesprochen, daß allgemeinen Verwaltungsanweisungen wie z. B. den Einkommensteuer-Richtlinien oder einer Ministerialentschließung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleichen Wirkungen beigemessen werden können wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA voraussetzt, bei dem allein sich eine Vertrauenssituation bilden kann.
  • BFH, 11.12.1956 - I 194/56 U

    Gewinnsteuerermittlung bei der Gewerbesteuer - Übernahme des ermittelten Gewinns

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Gegen eine steuerliche Anerkennung der gesamten (ungeteilten) Pensionsverpflichtung einer Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter spricht nicht nur, daß der BFH bei gleicher Ausgangslage (einheitliche Beurteilung) für die Gewerbesteuer die steuerliche Anerkennung seit langem ablehnt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1956 I 194/56 U, BFHE 64, 275, BStBl III 1957, 105), sondern auch, daß die steuerliche Abzugsfähigkeit der gesamten Pensionsrückstellung den begünstigten Mitunternehmer, soweit er wirtschaftlich nach Maßgabe seiner Beteiligung selbst belastet ist, in der Frage der Altersversorgung steuerlich besserstellen würde als einen vergleichbaren Einzelunternehmer.
  • BFH, 25.11.1965 - IV 185/65 S

    Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen durch Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Es ist also insbesondere nicht zulässig, daß das handelsrechtliche und steuerrechtliche Wahlrecht zur Bildung von Pensionsrückstellungen von den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft unterschiedlich ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 14. Januar 1958 I 159/57 U, BFHE 66, 193, BStBl III 1958, 75; ferner vom 28. Januar 1958 171/57 U, BFHE 66, 290, BStBl III 1958, 112; vom 25. November 1965 IV 185/65 S, BFHE 84, 246, BStBl III 1966, 90).
  • BFH, 28.01.1958 - I 71/57 U
    Auszug aus BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72
    Es ist also insbesondere nicht zulässig, daß das handelsrechtliche und steuerrechtliche Wahlrecht zur Bildung von Pensionsrückstellungen von den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft unterschiedlich ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 14. Januar 1958 I 159/57 U, BFHE 66, 193, BStBl III 1958, 75; ferner vom 28. Januar 1958 171/57 U, BFHE 66, 290, BStBl III 1958, 112; vom 25. November 1965 IV 185/65 S, BFHE 84, 246, BStBl III 1966, 90).
  • BFH, 14.01.1958 - I 159/57 U

    Sogenannte Bilanzbündeltheorie bei Personengesellschaften

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Grundlage dafür - und damit auch für die Ermittlung der Gewinnanteile oder Verlustanteile der Gesellschafter - ist - wie auch der Vertreter des BdF in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die aus der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz der Gesellschaft (§ 5 EStG) und nicht etwa gedachte oder wirkliche Einzelbilanzen der Gesellschafter (BFH-Urteile in BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757, und vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    Die streitige Frage, wem der Aktivposten zuzurechnen ist, ob er anteilig in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter anzusetzen ist (so etwa Fischer, Finanz-Rundschau --FR-- 1991, 157; Raupach, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1992, 692; im Ergebnis BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 184, 571) oder nur in der Sonderbilanz des durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafters (so etwa J. Lang, Festschrift Ludwig Schmidt 1993, 291, 304; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 1998, 138; Gschwendtner, DStZ 1998, 777; Köster in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 15 EStG Anm. 514; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 587), ist in letztgenanntem Sinne zu entscheiden.

    Der im Vergleich stehende Einzelunternehmer kann aber für seine Alterssicherung keine Rückstellung bilden (BFH-Urteil in BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, unter I.a der Gründe).

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    So hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298) ausgesprochen, die Personengesellschaft sei zwar einkommensteuerrechtlich kein selbständiges Rechtssubjekt; gleichwohl gehe das geltende Einkommensteuerrecht bei der Besteuerung der in der Personengesellschaft zusammengefaßten Gesellschafter "von der Personengesellschaft als solcher" aus; die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes könnten nicht dahin verstanden werden, daß für jeden Gesellschafter eine eigenständige Gewinnermittlung durchzuführen sei.

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung des BFH seit langem (und nicht etwa erst seit der in den letzten Jahren vollzogenen Abkehr von der sog. Bilanzbündeltheorie) anerkannt, daß sich aus der "Einheit" der Personengesellschaft (also aus dem Zusammenschluß mehrerer Personen zum gemeinsamen Betrieb eines gewerblichen Unternehmens und damit zu Mitunternehmern) z.B. insofern für die Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers bestimmte Rechtsfolgen einkommensteuerrechtlicher Art ergeben, als die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG auf zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehörige Wirtschaftsgüter nur einheitlich vorgenommen werden kann und für Pensionszusagen gegenüber Arbeitnehmern der Personengesellschaft nur einheitlich Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet werden können (vgl. BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, mit weiteren Nachweisen).

    Dem entspricht es, daß nach dem Urteil des Senats in BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298 Pensionszusagen, die eine Personengesellschaft einem Gesellschafter gewährt hat, bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung für die Personengesellschaft und ihre Gesellschafter nur einheitlich beurteilt, d.h. entweder insgesamt wie Fremdverbindlichkeiten anerkannt oder insgesamt nicht zum Abzug zugelassen werden können, und daß eine Aufspaltung in anteilig abzugsfähige Verbindlichkeiten der übrigen Gesellschafter gegenüber dem begünstigten Gesellschafter einerseits und einer nichtabzugsfähigen "Verbindlichkeit" des begünstigten Gesellschafters gegenüber sich selbst andererseits nicht zulässig ist.

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 08.01.1975 - I R 142/72

    Pensionszusage an einen Arbeitnehmer einer Personengesellschaft, der

    Der IV. Senat des BFH hat unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften steuerrechtlich nicht zulässig und zu Unrecht gebildete Rückstellungen aufzulösen sind (Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222, und vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).

    Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen IV R 62/66, IV R 53/72 und vom 21. Oktober 1966 IV R 83/66 (BFHE 87, 82, BStBl III 1967, 22).

    Die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellungen im Fall des BFH-Urteils IV R 53/72 war dadurch gerechtfertigt, daß diese Rückstellungen, da sie für Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet wurden, nach neuerer Erkenntnis von Anfang an nicht zulässig waren.

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Diese hat zwar angenommen, daß Pensionsrückstellungen nicht gebildet werden dürfen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl II 1967, 222; vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, sowie --für GmbH & Co. KG-- vom 22. Januar 1970 IV R 47/68, BFHE 98, 479, 481, BStBl II 1970, 415; vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798); es ist aber auf die Höhe des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft ohne Einfluß, ob eine Pensionsrückstellung in der Gesellschaftsbilanz unzulässig ist oder im Rahmen der zweistufigen Gewinnermittlung bei Pensionsgesellschaften zwar gebildet werden darf, aber durch einen zeit- und betragsgleichen Aktivposten in der Sonderbilanz wieder ausgeglichen werden muß.
  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 62/95

    Pensionsrückstellung bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Der Verbuchung der Zahlung als laufender Personalaufwand steht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 18 Satz 1 EStG entgegen, wenn man entsprechend der zur Auflösung der Rückstellung getroffenen Regelung davon ausgeht, daß der auf einer Pensionszusage beruhende Aufwand bei der Gesellschaft einem Abzugsverbot unterliegt (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).

    Zu diesen Grundsätzen gehörte die zweistufige Gewinnermittlung jedenfalls hinsichtlich der Behandlung der Pensionsrückstellungen bei Inkrafttreten des § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG noch nicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, und vom 22. Juni 1977 I R 8/75, BFHE 123, 127, BStBl II 1977, 798).

    Der nach § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG im Streitjahr anzusetzende Mehrgewinn aus der Auflösung der Rückstellung war allen in diesem Jahr an der Klägerin beteiligten Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298).

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Vielmehr müssen sie jeweils durch § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) als Rechtsgrundlage gedeckt sein (Senatsurteile vom 5. Dezember 1968 IV R 110/68, BFHE 94, 246, BStBl II 1969, 136, und vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, letzter Absatz der Gründe).
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 42/73

    Personengesellschaft - Arbeitnehmer - Witwenrente - Ehefrau als Gesellschafterin

    Erteilt eine Personengesellschaft einem Gesellschafter-Geschäftsführer -- sei es im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses, sei es im Rahmen eines besonderen Arbeitsverhältnisses -- eine Pensionszusage, so kann sie für die ihr hieraus erwachsenden Verpflichtungen zu Lasten ihres steuerpflichtigen Gewinnes keine Rückstellung nach § 6 a EStG bilden, weil eine derartige Pensionszusage ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einer Gewinnverteilungsabrede entspricht und demnach die der Personengesellschaft aus der Pensionszusage erwachsenden Verpflichtungen (ebenso wie die Verpflichtungen aus einer handelsrechtlichen Gewinnverteilungsabrede) als Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung für eine Tätigkeit eines Gesellschafters im Dienste der Gesellschaft nach § 15 Nr. 2 EStG einem Abzugsverbot unterliegen (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72, BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298; IV R 62/66).

    Vielmehr muß die Pensionszusage bei der steuerlichen Gewinnermittlung für die Personengesellschaft einheitlich betrachtet werden; sie kann nur entweder insgesamt als nach § 6 a EStG rückstellungsfähig anerkannt oder insgesamt bei der steuerlichen Gewinnermittlung vom Abzug ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Urteil IV R 53/72).

    Denn der erwähnte Grundsatz einer Gleichstellung des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit einem Einzelunternehmer gilt, wie der Senat bereits in seinem Urteil IV R 53/72 ausgesprochen hat, nicht ausnahmslos (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung

    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, unter III. der Gründe) davon ausgegangen, dass es den Gesellschaftern unbenommen bleibt, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren, dass die für eventuelle spätere Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zurückgelegten Gewinnanteile nicht allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, sondern allein dem durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafter zur Besteuerung zuzurechnen sind.
  • BFH, 28.10.1980 - VIII R 34/76

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Baukostenzuschusses beim Vermieter

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 6 K 232/03

    Ausgleich der für die Pensionszusage eines Gesellschafters einer

  • BFH, 11.12.1980 - IV R 91/76

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft formal nicht bestehendem

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

  • BFH, 10.11.1982 - I R 142/79

    Treu und Glauben - Unterbilanz - Verteilungsfähiger Reingewinn - GmbH - Änderung

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 153/74

    Änderung der Gewinnverteilungsabrede - Kapitalerhöhung - GmbH & Co. KG -

  • BFH, 23.07.1975 - I R 210/73

    Gewillkürte Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft

  • BFH, 10.06.1975 - VIII R 50/72

    Billigkeitsverfahren - Erheben von Einwendungen - Rechtsmittelverfahren - Treu

  • BFH, 08.02.1985 - III R 62/84

    Zum bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff; Abgrenzung Einfamilienhaus /

  • BFH, 22.06.1977 - I R 8/75

    Bei Umwandlung einer GmbH in eine KG bleibt Pensionsrückstellung zugunsten des

  • BFH, 15.01.1986 - II R 141/83

    Treu und Glauben - Handeln des Finanzamtes - Handeln entgegen Erlaß des

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.1995 - 6 K 192/91

    Einordnung von Verpflichtungen aus Darlehensansprüchen als ungewisse

  • BFH, 28.10.1987 - I R 12/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsbehelf - Frist - Postfach -

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 80/86

    Zur steuerlichen Anerkennung der Zusage einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG auf

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 14/83

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen, die eine

  • FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97

    Zurechnung steuerlich nichtabziehbarer Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.10.1994 - 1 K 1443/89

    Einkommensteuer; Schriftformklausel bei Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten

  • FG Hamburg, 06.08.1999 - II 381/98

    Veräußerung eines Betriebsgrundstückes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.08.2004 - 1 K 336/02

    Erlass zurückgeforderter Investitionszulage; Erlass der Investitionszulage 1991

  • BFH, 14.10.1987 - II R 120/85

    Bewertung der Ablehnung des Erlasses von Grunderwerbsteuer als

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 2 K 2328/95
  • FG München, 25.04.1996 - 8 K 4090/93
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