Rechtsprechung
   BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStDV § 9
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen der Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GewStG § 9

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 109, 459
  • BStBl II 1973, 688



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02  

    Steuerrecht - Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundbesitzverwaltung

    aa) Nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck ist die erweiterte Kürzung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe, m.w.N.).

    Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendeten Begriffspaare "Verwalten und Nutzen" und "Verwaltung und Nutzung" sind bedeutungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten, d.h. nicht gewerblichen Vermögensverwaltung (BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 174/72, BFHE 109, 456, BStBl II 1973, 686; in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688; in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; in BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, m.w.N.).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98  

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Der Grundgedanke der Vorschrift, nämlich die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, wurde hierdurch jedoch --wie im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 1973 IV R 97/72 (BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688) dargelegt-- nicht aufgegeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 13/88, BFHE 162, 111, BStBl II 1990, 1075).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 13/88  

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

    Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

    Die Vorschrift findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern die Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

    Die Ausdehnung der unschädlichen Nebentätigkeiten auf die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen war notwendig, weil sonst ein Wohnungsunternehmen, das Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichtet, allein wegen dieser Tätigkeiten die Vergünstigungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht hätte in Anspruch nehmen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1958, BTDrucks III/260, S. 65, und BFH-Urteil in BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).

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