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   BFH, 10.07.1973 - VIII R 228/72   

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https://dejure.org/1973,1027
BFH, 10.07.1973 - VIII R 228/72 (https://dejure.org/1973,1027)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1973 - VIII R 228/72 (https://dejure.org/1973,1027)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1973 - VIII R 228/72 (https://dejure.org/1973,1027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlung - Versicherungsvertreter - Provisionsverluste - Vertragsbeendigung - Provisionsverzicht - Laufender Gewinn - Aufgabe des Gewerbebetriebs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG 1969 § 16 Abs. 3; EStG 1969 § 24 Nr. 1 c; EStG 1969 § 34 Abs. 1; EStG 1969 § 34 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Provisionsverzicht als Voraussetzung des AA des VV, AA kein Aufgabegewinn, einkommensteuerliche Behandlung von AA an freiwillig ausscheidende VV

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 125
  • BFHE 110, 126
  • VersR 1974, 476
  • DB 1973, 2073
  • BStBl II 1973, 775
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.07.1966 - I 235/63

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Ausgleichszahlung nach § 89 b

    Auszug aus BFH, 10.07.1973 - VIII R 228/72
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertretervertrags mit der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfällt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1966 I 235/63, BFHE 86, 680, BStBl III 1966, 624).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Dieser Rechtsauffassung liegt im Wesentlichen die Vorstellung zugrunde, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handelt, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstellt und der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775, und in BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 967).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der anderen Ertragsteuersenate des BFH unterliegt der Ausgleichsbetrag, den ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 270/66, BFHE 94, 462, BStBl II 1969, 196; vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775; vom 31. März 1977 IV R 111/76, BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618; vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; in BFHE 137, 355, BStBl II 1983, 271, und vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243).

    Maßgebend hierfür ist, daß die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluß voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (Urteil in BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775).

  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    Es sei nichts anderes als ein zusätzliches Entgelt für den nachhaltigen Erfolg aus den bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen des Handelsvertreters (vgl. BFH vom 31. Oktober 1974, III R 135/73, BStBl. II 1975, 85; BFH vom 10. Juli 1973, VIII R 228/72, BStBl. II 1973, 775; Beiser, DB 2002, 2176, 2178).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    Maßgebend hierfür ist, daß die Ausgleichszahlung auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 28. April 1988 I ZR 66/87, Betriebs-Berater - BB - 1988, 2199), der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluß voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775).
  • BFH, 14.10.1980 - VIII R 184/78

    Ausgleichszahlung - Handelsvertreter - Gewerbeertrag - Beendigung des

    Der erkennende Senat hat die Zugehörigkeit des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn in einer früheren Entscheidung unter Berufung auf eine in der handelsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung auch damit begründet, daß es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handele, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstelle (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775).
  • BFH, 10.07.1973 - VIII R 34/71

    Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB kein Gewerbeertrag des mit dem Tode des

    Dabei spielt es, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BStBl II 1973, 775, ausgeführt hat keine Rolle, ob es sich um Ausgleichszahlungen an einen Warenvertreter oder an einen Versicherungsvertreter handelt.
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