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   BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69   

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https://dejure.org/1973,1108
BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69 (https://dejure.org/1973,1108)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1973 - IV R 205/69 (https://dejure.org/1973,1108)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1973 - IV R 205/69 (https://dejure.org/1973,1108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmer einer GmbH - Betriebsgrundstück - Unentgeltliche Überlassung - Entnahme der Nutzungen - Fremdvermietung - Fremdverpachtung - Bestimmung des Entnahmewerts - Reinertrag der Mieteinkünfte - Verwaltungsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 252
  • DB 1973, 2329
  • BStBl II 1973, 842
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.11.1960 - I 131/59 S

    Steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69
    Betrachte man den Vertrag nicht als Bestellung eines Nießbrauchs, sondern als einen auf entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichteten Vertrag zur Verwaltung des Lagergebäudes, müßten auf ihn die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. November 1960 I 131/59 S (BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513) angewendet werden.

    In dem Urteil I 131/59 S habe der BFH ausgeführt, daß aus dem Institut der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 6 KStG), das die steuerliche Anerkennung von Verträgen, die die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften begünstigten, verbiete, nicht umgekehrt folge, es seien auch Verträge nicht anzuerkennen, die die Kapitalgesellschaft begünstigten.

    Das FG wird sich dann aber mit der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Frage der verdeckten Einlagen (vgl. die Urteile vom 8. November 1960 I 131/59 S, BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513, und vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408) auseinandersetzen müssen.

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69
    Die Anerkennung scheitere aber daran, daß eine derartige Regelung zwischen Fremden nicht denkbar sei (Urteil des BFH vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, 155 rechte Spalte).

    Das FG berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil IV R 139/67, in dem es um die Gewinnverteilung in einer GmbH & Co. gegangen sei und um die Möglichkeit der Korrektur dieser Gewinnverteilung durch die Finanzverwaltung, wenn die Gewinnverteilungsabreden durch außerbetriebliche Motive beeinflußt gewesen seien.

    Wie sich gerade aus dem vom FG zitierten Urteil IV R 139/67 ergebe, sei in derartigen Fällen nicht der Vertrag als nicht existent zu behandeln, vielmehr sei er so zu korrigieren, wie die steuerlichen Vorschriften es erforderten.

  • BFH, 29.11.1960 - I 117/60 S

    Überlassung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Einfamilienhaus für private

    Auszug aus BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69
    Der Entnahmewert bestimmt sich nicht nur nach den Unkosten, die dem Betrieb durch die private Nutzung entstehen, sondern er richtet sich, wenn es sich um die Entnahme von Grundstücksnutzungen handelt, nach dem Nutzungswert (Mietwert) des Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1960 I 117/60 S, BFHE 72, 500, BStBl III 1961, 183).
  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

    Auszug aus BFH, 12.07.1973 - IV R 205/69
    Das FG wird sich dann aber mit der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Frage der verdeckten Einlagen (vgl. die Urteile vom 8. November 1960 I 131/59 S, BFHE 71, 706, BStBl III 1960, 513, und vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408) auseinandersetzen müssen.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    c) Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 12. Juli 1973 IV R 205/69 (BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842) entschieden: Überläßt ein Einzelunternehmer einer GmbH, an der er selbst 70 v.H. und seine Familie 30 v.H. der im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteile innehaben, unentgeltlich ein Betriebsgrundstück zur Verwaltung und Nutzung, so liegt darin eine Entnahme der Nutzungen dieses Grundstücks.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung im Urteil des IV. Senats in BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842 insofern an, als Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die unentgeltlich oder teilentgeltlich einer Familienkapitalgesellschaft überlassen werden, sich insoweit nicht als Betriebsausgaben auswirken können, als die unentgeltliche Überlassung bzw. die Überlassung zu einem unter fremden Dritten unüblich niedrigen Entgelt bewirkt, daß sich die Ansprüche unterhaltberechtigter Personen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG auf (mögliche) Gewinnausschüttungen erhöhen.

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

    Mit dem Ansatz einer Entnahme wird der für das Wirtschaftsgut entstandene Aufwand, der grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche Nutzung betrifft (BFH-Urteile vom 12. Juli 1973 IV R 205/69, BFHE 110, 252, BStBl II 1973, 842; vom 23. März 1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637; in BFHE 185, 230).
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