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   BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69   

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https://dejure.org/1973,361
BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69 (https://dejure.org/1973,361)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1973 - IV R 221/69 (https://dejure.org/1973,361)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1973 - IV R 221/69 (https://dejure.org/1973,361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensfehler - Zeitpunkt der Einreichung - Schluß der mündlichen Verhandlung - Wiedereröffnung - Mangelnde Sachaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 21
  • DB 1974, 460
  • BStBl II 1974, 115
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.04.1958 - V ZR 203/56
    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69
    So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 2. April 1958 V ZR 203/56 (JR 1958, 344) ausgeführt, daß die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nur geboten sei, wenn in der geschlossenen mündlichen Verhandlung ein unbeachtet gebliebener Anlaß zur Ausübung der Fragepflicht bestanden habe, die Wiedereröffnung also auf Tatsachenmaterial gegründet werde, das bereits im Prozeßstoff enthalten gewesen sei, wenn auch nur als aufklärungsbedürtiger Punkt.

    Ob das nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO dem Gericht obliegende Ermessen bei der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, wie offenbar das BSG (Urteil 9 RV 742/65 zu § 121 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) meint oder ob es sich um ein freies, nicht nachprüfbares Ermessen handelt (BGH-Urteil V ZR 203/56 zu § 156 ZPO) kann für den Streitfall dahinstehen.

  • BSG, 21.04.1966 - 9 RV 742/65

    Verfrühter Verhandlungsschluß - Wiedereröffnungsantrag - Ablehnung der

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69
    Dennoch wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dann angenommen, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozeßgrundsätze verletzt würden, wenn z. B. der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, verletzen würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 21. April 1966 9 RV 742/65, NJW 1966, 1478) oder wenn sich bei der Beratung herausstellt, daß die mündliche Verhandlung ohne ausreichende Sachaufklärung geschlossen wurde (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 31. Aufl., § 156 Anm. 1, 2; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 156 Anm. I; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 104 Rdnr. 5).

    Ob das nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO dem Gericht obliegende Ermessen bei der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, wie offenbar das BSG (Urteil 9 RV 742/65 zu § 121 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) meint oder ob es sich um ein freies, nicht nachprüfbares Ermessen handelt (BGH-Urteil V ZR 203/56 zu § 156 ZPO) kann für den Streitfall dahinstehen.

  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69
    Ob im übrigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen werden muß, wenn das neue Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde (so Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Anm. 3 zu § 93 FGO und Eyermann-Fröhler, a. a. O., unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 1960 III C 301.58, BVerwGE 10, 357) oder ob auch in diesem Fall die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts steht (so Urteil des BGH vom 29. April 1959 IV ZR 311/58, BGHZ 30, 60), kann hier dahingestellt bleiben, weil im Streitfall die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur auf eine mangelnde Sachaufklärung gestützt werden könnte.
  • BVerwG, 16.06.1960 - III C 301.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69
    Ob im übrigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen werden muß, wenn das neue Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde (so Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Anm. 3 zu § 93 FGO und Eyermann-Fröhler, a. a. O., unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 16. Juli 1960 III C 301.58, BVerwGE 10, 357) oder ob auch in diesem Fall die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts steht (so Urteil des BGH vom 29. April 1959 IV ZR 311/58, BGHZ 30, 60), kann hier dahingestellt bleiben, weil im Streitfall die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur auf eine mangelnde Sachaufklärung gestützt werden könnte.
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    So ist namentlich eine Ermessensreduzierung auf eine Wiedereröffnungspflicht gegeben, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben im Termin der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung noch rechtzeitig (vor Erlaß des Endurteils) entschuldigt (vgl. z.B. BVerwG-Urteil vom 11. November 1970 V C 81.69, Buchholz, a.a.O., 310, § 104 VwGO Nr. 3; Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rdnr. 10) oder --allgemeiner ausgedrückt-- wenn das Absehen von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eine Verletzung wesentlicher Prozeßgrundsätze (insbesondere des Rechts auf Gehör) bedeuten würde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; vom 17. April 1985 I R 67/82, BFH/NV 1986, 409; BVerwG-Beschluß bei Buchholz, a.a. O., 310, § 104 VwGO Nr. 25, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rdnr. 10, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.1991 - VII R 86/89

    Zulässigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wirksamen

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können nicht ausdrücklich nachgelassene, nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) nicht berücksichtigt werden, soweit sie neues tatsächliches Vorbringen enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 93 Anm. 7; Tipke / Kruse, a. a. O., § 93 FGO Anm. 3).

    Die mündliche Verhandlung ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489; vom 14. April 1983 V S 15/82, nicht veröffentlicht - NV - siehe auch Sangmeister, DStZ 1988, 320, 323) nicht dazu da, einen Prozeßbeteiligten von den Folgen verschuldeter Unterlassung des Tatsachenvortrags zu entlasten.

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Dieses Ermessen ist jedoch nach der Rechtsprechung sämtlicher obersten Bundesgerichte (zu § 156 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- bzw. § 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- bzw. § 121 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG-- bzw. § 64 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes) auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, so z.B. wenn der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, oder den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzen würde oder wenn die Sachaufklärung noch nicht ausreicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; BFH-Beschluss vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495, m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Oktober 1999 IX ZR 341/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 142; Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 23. Januar 1996 9 AZR 600/93, BAGE 82, 74, NJW 1996, 2749; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. März 1985 4 C 79/84, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1986, 200, NJW 1986, 339; BAG-Urteil vom 24. April 1970 3 AZR 328/69, Der Betrieb --DB-- 1970, 1790; vgl. auch Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Rdnr. 12, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl., § 156 Rdnr. 3).
  • BFH, 29.06.2006 - VII R 50/04

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BFHE 179, 245, und vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115).
  • BFH, 15.12.1982 - I B 41/82

    Wiedereröffnung - Mündliche Verhandlung - Anfechtung

    Die Entscheidung darüber, ob eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden soll, steht gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO im Ermessen des Gerichts (allgemeine Auffassung: vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31. Januar 1974 4 RJ 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 464; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Juli 1979 VI ZR 223/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 2109; Gräber, Finanzgerichtsordnung, Anm. 4 zu § 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Tz. 3 zu § 93 FGO; Redeker/von Oertzen, a. a. O., Anm. 5 zu § 104).

    Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird nur dann angenommen, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozeßgrundsätze verletzt würden, wenn z. B. der Vorsitzende seine Pflicht, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, verletzen würde (BSG-Urteil vom 21. April 1966 9 RV 742/65, NJW 1966, 1478) oder wenn sich bei der Beratung herausstellt, daß die mündliche Verhandlung ohne ausreichende Sachaufklärung geschlossen wurde (BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115 m. w. N.).

  • BFH, 17.02.2003 - XI B 62/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - verspäteter Antrag auf

    Zwar werden Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115).

    a) Eine Pflicht zur Berücksichtigung des neuen Sachvortrags durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn das FG die mündliche Verhandlung ohne ausreichende Sachaufklärung geschlossen hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115).

  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

    Die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115, und vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495, 496).
  • BFH, 02.03.2000 - IV B 34/99

    Betriebsaufspaltung, sachliche und personelle Verpflichtung

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das der Fall ist, kommt es jedoch auf die Verhältnisse am Schluss der mündlichen Verhandlung an (Senats-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; Sangmeister, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1989, 25, 28, m.w.N.).
  • FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 266/10

    Frage der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund

    Dieses Ermessen ist jedoch auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, so z.B. wenn dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht genügt wurde oder wenn die Sachaufklärung noch nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 321/02

    Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - unzutreffende

    Schriftsätze, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehen, müssen inhaltlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115).
  • BFH, 29.11.1985 - VI R 13/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Schriftsatzes - Erweiterung

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

  • BFH, 08.10.1986 - I R 209/82

    Antrag des sachlichen Steuerrechts als tatsächliches Vorbringen - Vereinbarung

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.09.2002 - 1 K 609/97

    Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach §

  • BFH, 12.11.1993 - VIII R 17/93

    Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen und den Nutzungswert einer

  • BFH, 22.12.1981 - VII R 104/80

    Aussetzungsverfahren - Hauptbelastungszeuge - Ermittlungsverfahren -

  • BFH, 12.01.1994 - VIII R 44/93

    Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

  • BFH, 19.02.1993 - III R 101/89

    Verfahrensfehler auf Grund der Versagung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 17.04.1985 - I R 67/82

    Verletzung des Rechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs im

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