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   BFH, 31.10.1973 - II R 97/66   

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https://dejure.org/1973,1345
BFH, 31.10.1973 - II R 97/66 (https://dejure.org/1973,1345)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1973 - II R 97/66 (https://dejure.org/1973,1345)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1973 - II R 97/66 (https://dejure.org/1973,1345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Ausflugslokals - Geschäftswert - Immaterieller Wert - Aufteilung - Verfahren - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 356
  • BStBl II 1974, 250
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Niedersachsen, 01.11.1972 - VIII 19/69
    Auszug aus BFH, 31.10.1973 - II R 97/66
    Zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Grundstücke ist zu bemerken: Die Überlegung des FG, der "sogenannte Geschäftswert" sei bei einem Ausflugslokal, wenn keine besonderen Umstände vorliegen -- die hier auch nicht zutage getreten sind --, ein den Wert des Grundstücks beeinflussender Faktor und daher beim Grundstückswert zu erfassen (vgl. Borutta/Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., 1970, § 11 Tz. 166; ferner Urteil des Niedersächsischen FG vom 1. November 1972 VIII 19/69, EFG 1973, 158, dort S. 160 Sp. 2), ist möglich und naheliegend, allerdings nicht als Rechtssatz, wie es möglicherweise die Vorinstanz angenommen hat, wohl aber als tatsächliche Feststellung, die das FG im Urteil aber nicht getroffen hat.
  • BFH, 17.06.1998 - II R 35/96

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil -

    Bei der für die verhältnismäßige Aufteilung notwendigen Ermittlung der Verkehrswerte der Grundstücke und derjenigen Gegenstände, die nicht unter § 2 GrEStG 1983 fallen, sind grundsätzlich auch Geschäfts- bzw. Firmenwerte zu berücksichtigen, soweit sie mit diesen Gegenständen zusammenhängen und einen bestimmten immateriellen Wert abgelten (vgl. Senatsentscheidung vom 31. Oktober 1973 II R 97/66, BFHE 111, 356, BStBl II 1974, 250).

    Die so errechneten Werte sind den gemeinen Werten der Grundstücke und der übrigen, nicht unter § 2 GrEStG 1983 fallenden (körperlichen) Gegenstände oder Rechte hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 356, BStBl II 1974, 250).

  • FG Bremen, 12.10.2005 - 2 K 3/05

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten zitierten Ausflugslokal-Urteil des BFH vom 31. Oktober 1973 II R 97/66 (BFHE 111, 356 , BStBl II 1974, 250 ).

    Sollte das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangen, dass die im Gutachten angewandte Wertermittlungsmethode nicht zu beanstanden sei, so sei wegen der exponierten Lage der betroffenen Grundstücke - nämlich direkt beim [...] mit guter Anbindung zur Autobahn - bei dem hier in Rede stehenden Betrieb, der ausweislich der Präambel zum Kaufvertrag I die "Übernahme fabrikneuer PKWs von Herstellern zur Bearbeitung für verkaufsfertige Bereitstellung an Händler einschließlich aller erforderlichen Lager-, Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Arbeiten" zum Gegenstand habe, der Firmenwert ausschließlich dem Grundvermögen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 II R 97/66, BFHE 111, 356 , BStBl II 1974, 250 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 8/20

    Firmenwert als wertbeeinflussender Faktor eines Geschäftsgrundstücks

    Das ist der Fall, wenn der Geschäftswert eindeutig auf der Lage des Grundstücks beruht (vgl. BFH, Urteil vom 31.10.1973, II R 97/66, BStBl II 1974, 250).

    Kann der Geschäftswert nicht eindeutig einem aktiven bewertungsfähigen Wirtschaftsgut zugeordnet werden (z.B. einem Grundstück) oder kann nicht festgestellt werden, dass mit der Zahlung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert (z.B. besondere Gewinnerwartungen) abgegolten worden ist, und fehlt eine grunderwerbsteuerlich anzuerkennende Festlegung von Einzelpreisen, muss die Gesamtgegenleistung hinsichtlich des Geschäftswerts im Verhältnis der auf Grundstück und sonstige Gegenstände entfallenden Entgeltanteile aufgeteilt werden (Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 9 Rz. 107 "Geschäftswert"; Borottau, GrEStG, 18. Auflage, § 9 Rz. 528; BFH, Urteile vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 und vom 31.10.1973, II R 97/66, BStBl II 1974, 250).

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