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   BFH, 20.02.1974 - I R 127/71   

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https://dejure.org/1974,569
BFH, 20.02.1974 - I R 127/71 (https://dejure.org/1974,569)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1974 - I R 127/71 (https://dejure.org/1974,569)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1974 - I R 127/71 (https://dejure.org/1974,569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 499
  • DB 1974, 853
  • BStBl II 1974, 357
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68

    Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs -

    Auszug aus BFH, 20.02.1974 - I R 127/71
    Ein Teilbetrieb sei ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig sei (BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397, mit weiterer Rechtsprechung).

    Der Einwand der Kläger, daß nach dem BFH-Urteil IV R 202/68 eine selbständige Organisation und Buchführung für die Anerkennung der Teilbetriebseigenschaft nicht entscheidend sein könne, lasse außer acht, daß das Urteil die Forderung nach einer selbständigen Organisation und Buchführung nicht aufgegeben habe, sondern nur nicht -- anstelle von objektiven Tatbestandsmerkmalen -- als allein entscheidend gelten lasse.

  • BFH, 27.03.1969 - IV R 113/68

    Wohnungsbauunternehmer - Wohnungen in meheren Städten - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 20.02.1974 - I R 127/71
    Ein Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist ein Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig und darüber hinaus auch mit einer gewissen Selbständigkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens ausgestattet ist (BFH-Urteil vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBl II 1969, 464).
  • BFH, 04.07.1973 - I R 154/71

    Herstellung von Maschinen - Unterhaltung einer Zweigniederlassung - Vertrieb -

    Auszug aus BFH, 20.02.1974 - I R 127/71
    Das FG hat in seiner Entscheidung den Begriff des Teilbetriebes so, wie er in ständiger Rechtsprechung verstanden wird, eingehend und rechtlich einwandfrei dargestellt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 I R 154/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838).
  • BFH, 23.11.1967 - IV 83/63

    Aufgabe der Vertretertätigkeit in einzelnen Bezirken einer Handelsvertretung als

    Auszug aus BFH, 20.02.1974 - I R 127/71
    Für die Annahme eines Teilbetriebs reicht es nicht aus, daß die veräußerten Wirtschaftsgüter (Fernlastzüge und Fernverkehrsgenehmigungen) in der Hand ihrer Erwerber eine ausreichende Grundlage für den Betrieb eines anderen Unternehmens bilden können (BFH-Urteil vom 23. November 1967 IV 83/63, BFHE 90, 435, BStBl II 1968, 123).
  • BFH, 01.12.1966 - V 226/64

    Verkauf eines Fernlastzuges unter Verzicht auf die Konzession zugunsten des

    Auszug aus BFH, 20.02.1974 - I R 127/71
    Während die Kläger die Veräußerung der beiden Lastzüge und den Verzicht auf die drei Güterfernverkehrsgenehmigungen als steuerbegünstigte Aufgabe eines Teilbetriebs angesehen wissen wollen, versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) unter Bezug auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 1966 V 226/64 (BFHE 87, 366, BStBl III 1967, 161) die Feststellung eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns; für die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe fehle es an einer klaren, vor allem buchmäßigen Abgrenzung der beiden Verkehrsarten voneinander (nur die Forderungen aus den beiden Verkehrsarten waren getrennt gebucht und bilanziert worden).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Maßgebend ist vielmehr die Funktion, die sie im Rahmen des sie veräußernden Unternehmens ausübten ( BFH, Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) .
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 323/84

    Keine Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe bei Verkauf von Fernlastzügen durch

    Damit befinde sich das FG in Widerspruch zum Urteil des BFH vom 20. Februar 1974 I R 127/71 (BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357).

    Im übrigen sei das Urteil des BFH in BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357 auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil es bei jenem Verfahren um die Abgrenzung Güternahverkehr-Güterfernverkehr gegangen sei, es sich im vorliegenden Fall hingegen um die Abgrenzung Spedition zu Güterfernverkehr handle.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 46/88

    Zur Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" i. S. des Art. 7

    Danach ist ein Teilbetrieb der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Teil des Gesamtbetriebes, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 490, BStBl II 1974, 357).

    Darauf, ob eine Tätigkeit aufgegeben wird (so BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245) oder ob sie sich von der des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet (so BFH in BFHE 111, 490, BStBl II 1974, 357), kann es danach nicht ankommen.

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 396/83

    Veräußerung eines Teilbetriebes unter Zurückbehaltung von untergeordneten

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357), wonach sich der Fernverkehr seinem Charakter und seiner Natur nach nicht vom Nahverkehr unterscheide, könne nicht gefolgt werden.

    Es kann dahinstehen, ob der mit sechs Lkw durchgeführte Güterfernverkehr alle Merkmale eines Teilbetriebs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BFH (u. a. in BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) erfüllte.

  • BFH, 05.10.1976 - VIII R 62/72

    Die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebs wird durch die Verpachtung eines

    Das FG wird unter Berücksichtigung der zum Teilbetrieb ergangenen Rechtsprechung des BFH zu prüfen haben, ob die Bar bereits im Zeitpunkt der Verpachtung in der Hand des Verpächters einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes darstellte, der für sich lebensfähig war (vgl. Urteile des BFH vom 23. November 1967 IV 83/63, BFHE 90, 435, BStBl II 1968, 123; vom 5. April 1968 IV R 75/67, BFHE 92, 219, BStBl II 1968, 523; vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397; vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BFHE 99, 126, BStBl II 1970, 566; vom 20. August 1970 IV 143/64, BFHE 100, 97, BStBl II 1970, 807; vom 8. September 1971 I R 66/68, BFHE 103, 173, BStBl II 1972, 118; vom 4. Juli 1973 I R 154/71, BFHE 110, 245, BStBl II 1973, 838; vom 20. Februar 1974 I R 127/71, BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357, und vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415).
  • BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92

    Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG )

    Für Unternehmen des Güternah- und Güterfernverkehrs hat der BFH im Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71 (BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) ausgesprochen, daß zwei Teilbetriebe nur dann angenommen werden können, wenn beide Verkehrsarten nicht nur als Geschäftszweige des einheitlichen Unternehmens betrieben, sondern innerhalb eines Unternehmens mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind.
  • BFH, 02.08.1978 - I R 78/76

    Zur Abgrenzung eines Teilbetriebs bei Handelsunternehmen

    Es wird dabei außer den bereits genannten Entscheidungen des BFH IV R 202/68, I R 154/71, VIII R 39/74 und I R 99/75 auch noch dessen Urteile vom 23. November 1967 IV 83/63 (BFHE 90, 435, BStBl II 1968, 123), vom 8. September 1971 I R 66/68 (BFHE 103, 173, BStBl II 1972, 118), vom 20. Februar 1974 I R 127/71 (BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) und vom 19. Februar 1976 IV R 179/72 (BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415) zu beachten haben.
  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 26/76

    Maßgebend für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung oder - aufgabe ist die

    Wie im BFH-Urteil vom 20. Februar 1974 I R 127/71 (BFHE 111, 499, BStBl II 1974, 357) unter Hinweis auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen ausgesprochen wurde, reicht es für die Annahme eines Teilbetriebs nicht aus, daß die veräußerten Wirtschaftsgüter in der Hand des Erwerbers eine ausreichende Grundlage für den Betrieb des anderen Unternehmens bilden können; maßgebend ist vielmehr die Funktion dieser Wirtschaftsgüter im Rahmen des sie veräußernden Unternehmers.
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