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   BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74   

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https://dejure.org/1974,1104
BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74 (https://dejure.org/1974,1104)
BFH, Entscheidung vom 20.06.1974 - VI B 29/74 (https://dejure.org/1974,1104)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 1974 - VI B 29/74 (https://dejure.org/1974,1104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betragsermittlung - Vermögenswirksame Leistungen - Einkünfte - Zurechnung - Leistungen des Arbeitnehmers - Lohnteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 28
  • DB 1974, 2039
  • BStBl II 1974, 682
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.1972 - VI R 314/70

    Kinderfreibetrag - Entscheidung über die Gewährung - Einkünfte des Kindes -

    Auszug aus BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74
    Das FG habe außerdem das BFH-Urteil vom 10. November 1972 VI R 314/70 (BFHE 107, 457, BStBl II 1973, 147) verkannt.

    Der BFH hat dann im Urteil VI R 314/70 entschieden, daß insoweit zwischen Leistungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam angelegten Lohnteilen kein Unterschied zu machen ist; auch letztere sind nicht als schädliche "Bezüge" anzusehen.

    Der oben wiedergegebene Satz aus dem BFH-Urteil VI R 314/70 kommt nunmehr also überhaupt nicht mehr zum Zuge.

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 257/71

    Einkünfte nach der Rechtsvorschrift - Verfügbarkeit - Erzielung der Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74
    Er ist der Ansicht, die Entscheidung des FG stehe im Gegensatz zum Urteil des BFH vom 8. November 1972 VI R 257/71 (BFHE 107, 436, BStBl II 1973, 143).

    Der BFH hat in dem Urteil VI R 257/71 klargestellt, daß Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift die Einkünfte nach § 2 Abs. 4 EStG sind.

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 8/71

    Einkünfte eines Kindes - Kinderfreibetrag - Zufluß - Kosten des Unterhalts

    Auszug aus BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74
    Das ist im Urteil vom 8. November 1972 VI R 8/71 (BFHE 107, 444, BStBl II 1973, 142) nochmals ausdrücklich ausgesprochen worden.
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