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   BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73   

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https://dejure.org/1974,403
BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73 (https://dejure.org/1974,403)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1974 - VIII R 20/73 (https://dejure.org/1974,403)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1974 - VIII R 20/73 (https://dejure.org/1974,403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Lastwagen - Befahrbare Bodenbefestigung - Betriebsvorrichtung - Bewegliches Wirtschaftsgut - Voraussetzungen - Grundeigentümer - Anzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerlinFG § 19 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bodenbefestigung ist in der Regel keine Betriebsvorrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 397
  • DB 1974, 2335
  • BStBl II 1975, 20
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.06.1971 - III R 18/70

    Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens - Äußere Einfriedigung - Bestandteile

    Auszug aus BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73
    Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung: Ausgehend von dem Urteil des BFH vom 2. Juni 1971 III R 18/70 (BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673) müsse auch eine Hofbefestigung, die ausschließlich wegen der besonderen betrieblichen Erfordernisse mit einer schweren Packlage habe erstellt werden müssen, als Betriebsvorrichtung investitionszulagebegünstigt sein.

    Im Urteil vom 2. Juni 1971 III R 18/70 (BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673) erblickte der BFH schließlich in den für den Betrieb eines Umspannwerks angelegten Schaltstraßen, der Trafostraße und dem Umkehrplatz Betriebsvorrichtungen, weil diese Bodenbefestigungen nicht dem Verkehr innerhalb des Werkes dienten, sondern allein der Aufstellung, Wartung und Reparatur der erforderlichen Anlagen.

  • BFH, 23.02.1962 - III 222/58 U

    Platzbefestigung und Einzäunung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten

    Auszug aus BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73
    Im Urteil vom 23. Februar 1962 III 222/58 U (BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179) erkannte der BFH die Platzbefestigung einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Tankstelle als Betriebsvorrichtung an, weil die Platzbefestigung weder für den Personenzugang noch für die Zufahrt zur im Hause befindlichen Garage erforderlich gewesen sei.

    Befindet sich auf dem Grundstück allerdings nur ein speziell für den Betrieb hergestelltes Gebäude, wie ein Tankstellengebäude, und reicht für den Fußweg zum Gebäude und für den Fahrweg zu den im Gebäude befindlichen Garagen eine leichte Bodenbefestigung aus, so stellt eine für den Tankstellenbetrieb erforderliche starke Befestigung des Bodens eine Betriebsvorrichtung dar, denn sie hat für das Gebäude als solches in ihrer starken Ausführung keinen Wert (vgl. BFH-Urteil III 222/58 U; a. A.: Rössler-Troll, a. a. O., in Randnr. 33 zu § 68 BewG).

  • BFH, 14.08.1958 - III 382/57 U

    Steuerrechtliche Behandlung der Umzäunung eines gewerblich genutzten Grundstücks

    Auszug aus BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73
    So hat der BFH im Urteil vom 14. August 1958 III 382/57 U (BFHE 67, 325, BStBl III 1958, 400) auf ein anderes, nicht veröffentlichtes Urteil verwiesen, in dem der von einem Pächter geschaffene Zufahrtweg zu einer Lagerhalle für Kartoffeln als Betriebsvorrichtung anerkannt worden war, weil der Weg nach Aufgabe der Lagerhalle für den Grundeigentümer keinen Wert mehr hatte.
  • BFH, 17.05.1968 - VI R 59/67

    Bestimmung des Begriffs bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens -

    Auszug aus BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das FG zutreffend bei der Auslegung des Begriffes "bewegliches Wirtschaftsgut" i. S. des § 19 Abs. 1 BerlinFG von den einkommensteuerrechtlichen Regeln ausgegangen und hat dabei geprüft, ob es sich bei der Hofbefestigung um eine Betriebsvorrichtung i. S. des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG oder aber um eine gemäß §§ 78, 83 BewG dem Grund und Boden zuzurechnende Außenanlage handelt (vgl. Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 59/67, BFHE 92, 257, BStBl II 1968, 565).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 46/09

    Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, deren

    Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung im Streitfall eine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes darstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, und vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2016 - 2 K 464/14

    Zuwegung zu Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung

    Im Übrigen sei auf das Urteil des BFH vom 19.02.1974 VIII R 20/73 zu verweisen.

    Das BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20 enthält folgende Aussagen: Ob ein Bauwerk wie eine Hofbefestigung als Außenanlage oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, hängt allein davon ab, ob es der Benutzung des Grundstücks dient oder ob es in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb steht.

    Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung zu Windenergieanlagen eine Betriebsvorrichtung im Sinne des BewG darstelle (Hinweis auf BFH-Urteile 02.06.1971 III R 18/70, BFHE 102, 560 und 19.02.1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.

    Weitere Voraussetzung ist aber hier, dass die Wegeanlagen ohne den konkreten Betrieb der WEA nach dessen Einstellung nutzlos würde (BFH-Urteile vom 10.10.1990 II R 171/87, BFHE 162, 367; vom 19.02.1974 VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).

    Befinde sich auf dem Grundstück allerdings nur ein speziell für den Betrieb hergestelltes Gebäude und reiche für den Fahrweg zu dem Gebäude eine leichte Bodenbefestigung aus, so stelle sich eine für diesen Betrieb erforderliche starke Befestigung des Bodens als Betriebsvorrichtung dar, denn sie habe für das Gebäude als solches in ihrer starken Ausführung keinen Wert (BFH - Urteil vom 19.02.1974 a. a. O.).

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 8/96

    Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

    Damit aber wird der Betrieb "durch diese Vorrichtung unmittelbar betrieben" (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. März 1990 III R 63/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751 zu Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden als Betriebsvorrichtung einer Brauerei; vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20 zur für den Grundeigentümer wertlosen Bodenbefestigung).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 2. 2011 IV R 46/09 - Ein Windpark besteht

    Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Zuwegung im Streitfall eine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes darstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Juni 1971 III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, und vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20), für die auch eine AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) vorgenommen werden könnte.
  • BFH, 11.04.2019 - IV R 3/17

    Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung

    Eine Verstärkung der Bodenbefestigung, um das Grundstück für schwere Fahrzeuge als Rangiergelände befahrbar zu machen, weist für sich genommen nicht die erforderliche enge Verbindung zu dem mit den Fahrzeugen ausgeübten Gewerbebetrieb auf (BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).

    Die Befestigung muss vielmehr so speziell auf den Betrieb ausgerichtet sein, dass sie ohne den konkreten Betrieb keinen Wert für den Grundstückseigentümer hätte (BFH-Urteil in BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).

  • BFH, 10.10.1990 - II R 171/87

    Neuwagenabstellplätze sind keine Betriebsvorrichtungen

    Von der Regel, daß Wege und Platzbefestigungen der Erschließung und besseren Begeh- und Befahrbarkeit eines Grundstücks dienen und deshalb grundsätzlich zum Grundstück gehören, hat die Rechtsprechung allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen zugelassen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1962 III 222/58 U, BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179, und in BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, sowie in BFH/NV 1989, 570), wenn die Bodenbefestigung in einer so engen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb steht, daß sie für den Grundeigentümer mit Einstellung des konkreten Betriebs wertlos wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 133/84

    Einordnung von Bodenbefestigungen in einem Tanklager unter dem Gesichtspunkt von

    Das FG ist zunächst entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin die Berlinzulage nach § 19 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nur zusteht, wenn es sich bei den Grundstücksbefestigungen einkommensteuerrechtlich und damit investitionszulagerechtlich um Betriebsvorrichtungen und nicht um dem Grund und Boden zuzurechnende Außenanlagen handelt (vgl. Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).

    Die Rechtsprechung hat im Gegenteil entschieden, daß ein Grundstück um so besser erschlossen und vielfältiger genutzt werden kann, je stärker die Bodenbefestigungen sind (vgl. Urteil in BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).

  • FG Niedersachsen, 13.02.2002 - 2 K 824/99

    Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen keine

    Damit steht der Klägerin eine Investitionszulage für die Lagerplatzbefestigungen nur zu, wenn es sich bei diesen einkommenssteuerrechtlich und damit investitionszulagerechtlich um Betriebsvorrichtungen und nicht um dem Grund und Boden zuzurechnende Außenanlagen handelt (BFH-Urteile vom 09.12.1988, III R 188/84, BFH NV 1989, 570; BFH-Urteil vom 19. Februar 1974, VIII R 20/73, BStBl. II 1975, 20).

    Dabei gehören in der Regel Platzbefestigung wie auch sonstige Wege und Hofbefestigungen grundsätzlich zum Grundvermögen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1974, VIII R 20/73, BStBl. II 1975, 20), denn sie sollen dazu dienen, Wege und Plätze begehbar und für Kraftfahrzeuge befahrbar zu machen.

  • FG Thüringen, 13.01.1998 - II 95/96

    Gewährung einer Investitionszulage für eine Platzbefestigung auf dem Gelände

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  • BFH, 30.04.1976 - III R 132/74

    Beheizbare Rasenfläche eines Installationsbetriebs als Betriebsvorrichtung; zur

    Hofbefestigungen gehören zwar in der Regel wie auch sonst Wege- und Platzbefestigungen zum Grundvermögen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 20/73, BFHE 113, 397, BStBl II 1975, 20).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.03.2001 - II 4/97

    Einheitsbewertung des Grundvermögens; Mole als Scheinbestandteil bzw.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97

    Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.10.1995 - 2 K 163/94
  • BFH, 29.09.1995 - V B 31/95

    Eigenschaft einer Platzbefestigung als Betriebsvorrichtung

  • FG Sachsen, 20.03.2002 - 5 K 1064/97

    Investitionszulage für eine Platzbefestigung; Selbstständiges bewertbares

  • FG Thüringen, 08.11.2000 - III 341/98

    Einordnung von Wanderwegesystemen eines Kurbetriebes als unbewegliches

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2002 - 5 K 1064/97

    Stapelplatz eines Herstellers von Kalksandsteinen zur Lagerung der Steine nicht

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