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   BFH, 10.10.1974 - V R 123/73   

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https://dejure.org/1974,860
BFH, 10.10.1974 - V R 123/73 (https://dejure.org/1974,860)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1974 - V R 123/73 (https://dejure.org/1974,860)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1974 - V R 123/73 (https://dejure.org/1974,860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Neuinvestition - Selbstverbrauchsteuerpflicht - Gepräge - Gesamtgebäude - Überordnung - Altbauteile - Beurteilung - Gesamtheit der Baumaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 30 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 291
  • BStBl II 1975, 424
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.04.1972 - V R 151/71

    Erweiterung eines Fabrikgebäudes - Neubauteile - Gesamtgebäudekomplex -

    Auszug aus BFH, 10.10.1974 - V R 123/73
    Eine selbstverbrauchsteuerpflichtige Neuinvestition, bei der die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, kann auch dann vorliegen, wenn die Altbauteile größen- oder wertmäßig bzw. größen- und wertmäßig übergeordnet sind (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654).

    Diese Gegenüberstellung habe der BFH zwar im Urteil vom 13. April 1972 V R 151/71 (BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654) für maßgeblich erachtet.

    Das FG ist unter Hinweis auf das BFH-Urteil V R 151/71 zutreffend davon ausgegangen, daß bei Um- und Ausbauarbeiten an einem Gebäude, durch die kein von dem bisherigen Baubestand getrenntes selbständiges Wirtschaftsgut entsteht, der Tatbestand des Selbstverbrauchs nur erfüllt sein kann, wenn das bereits vorhandene Wirtschaftsgut nicht nur erweitert oder verbessert wird, sondern wenn unter Einbeziehung des bisherigen Gebäudes oder von Teilen desselben ein neues, Alt- und Neuteile umfassendes Wirtschaftsgut entsteht.

    Wie der Senat in seinem Urteil V R 151/71 ausgeführt hat, ist die Frage, ob eine nicht steuerbare Erweiterungs- oder Verbesserungsinvestition oder eine Neuinvestition unter Einbeziehung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter vorliegt, danach zu beurteilen, ob die Alt- oder die Neuteile dem einheitlichen Wirtschaftsgut das Gepräge geben.

    Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil V R 151/71 darauf hingewiesen, daß dieser Abgrenzungsmaßstab dann nicht durchgreift, wenn Altbauteile trotz ihrer wert- und größenmäßigen Untergeordnetheit besondere Merkmale aufweisen, aufgrund deren sie dem Gesamtkomplex das Gepräge geben.

  • BFH, 05.06.2003 - V R 32/02

    Umsatzsteueroption bei Vermietungsumsätzen

    Dabei seien in erster Linie die Größen- und Wertverhältnisse der in das einheitliche Wirtschaftsgut eingegangenen Teile zueinander maßgebend (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424; vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; vom 26. Januar 1978 V R 154/74, BFHE 124, 392, BStBl II 1978, 363).
  • BFH, 26.01.1978 - V R 137/75

    Selbstverbrauchsteuer bei Umbau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes

    Zur Begründung seiner - in den EFG 1975, 609 veröffentlichten - Entscheidung hat es sich im wesentlichen darauf gestützt, daß nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654, und vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424) durch die Baumaßnahmen vom Kläger ein neues körperliches Wirtschaftsgut unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz geschaffen worden sei.

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil V R 123/73) entschieden, daß Um- und Ausbauarbeiten an einem Gebäude u. a. dann ein neues Wirtschaftsgut i. S. von § 30 UStG 1967 hervorbringen, wenn der unter Einbeziehung des bisherigen Gebäudes oder von Teilen desselben gestaltete Gesamtkomplex als ein neues, Alt- und Neuteile umfassendes Gebäude anzusehen ist.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil V R 123/73 (Umbau eines ursprünglich landwirtschaftlichen Anwesens in einen modernen Gastronomie- und Hotelbetrieb ohne wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes) diese Abgrenzungsmerkmale als entscheidungserheblich angesehen.

  • BFH, 26.01.1978 - V R 154/74

    Für die Selbstverbrauchsteuerpflicht ist von der Gesamtheit der Baumaßnahmen

    Kann der Unternehmer die Baugenehmigung zum Umbau (hier: eines alten Gasthofes in eine moderne Gastwirtschaft) nur erlangen, weil er sich zu bestimmten weiteren Baumaßnahmen bereitfindet (hier: Zurücknahme der Frontwand auf die Baufluchtlinie), so ist für die Frage der Selbstverbrauchsteuerpflicht nach § 30 Abs. 2 UStG 1967 von der Gesamtheit der Baumaßnahmen auszugehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424).

    Im Zusammenhang mit Um- und Ausbauarbeiten an Gebäuden hat der erkennende Senat schon entschieden (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424, und vom 19. Dezember 1974 V R 86/74, BFHE 115, 154, BStBl II 1975, 467), daß bei Um- und Ausbauarbeiten, durch die kein vom bisherigen Baubestand getrenntes selbständiges Gebäude (Wirtschaftsgut) entsteht, der Tatbestand des Selbstverbrauchs verwirklicht wird, wenn das bereits vorhandene Wirtschaftsgut nicht nur erweitert oder verbessert wird, sondern wenn unter Einbeziehung des bisherigen Gebäudes oder von Teilen desselben ein neues, Alt- und Neuteile umfassendes Wirtschaftsgut entsteht.

    Diese Beurteilung beruht auf der Gesamtwürdigung aller vorgenommenen Baumaßnahmen (vgl. BFH-Urteil V R 123/73).

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 68/92

    Umbau eines Gebäudes mit Zahnarztpraxis (§ 7 EStG )

    Der grundlegende Umbau eines Gebäudes steht nur dann einem Neubau gleich, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen (vgl. die zur Selbstverbrauchsteuer nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1973 ergangenen BFH-Urteile vom 13. April 1972 V R 151/71, BFHE 105, 198, BStBl II 1972, 654; vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424; vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280; vom 26. Januar 1978 V R 154/74, BFHE 124, 392, BStBl II 1978, 363; zu § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -: BFH-Urteil vom 19. März 1991 IX R 131/86, BFH/NV 1991, 670; zu § 7 Abs. 5 EStG: BFH-Urteil in BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808).

    Aus den vom FG für seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteilen in BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424 und in BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280 kann nichts anderes hergeleitet werden.

  • FG Thüringen, 29.03.2006 - III 107/02

    Investitionszulage - Selbständigkeit eines Anbaus an eine bereits vorhandene

    In seinen Urteilen BFHE 114, 291, BStBI II 1975, 424 und in BFHE 124 259, BStBI II 1978, 280 habe der V. Senat des BFH darauf abgestellt, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Neubauteile dem Gebäude das Gepräge geben, nicht alleine der äußere Eindruck entscheidend sei, dass vielmehr die Veränderungen im Innern des Gebäudes zu berücksichtigten seien.
  • FG Niedersachsen, 18.04.2002 - 5 K 801/99

    Möglichkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen;

    Dabei sind in erster Linie die Größen- und Wertverhältnisse der in das einheitliche Wirtschaftsgut eingegangenen Teile zueinander maßgebend (BFH-Urteil vom 10.10.1974 V R 123/73, BStBl II 1975, 424; vom 26. Januar 1978 V R 137/75, BStBl II 1978, 280; vom 26. Januar 1978 V R 154/74, BStBl II 1978, 363).
  • BFH, 19.03.1991 - IX R 131/86

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen

    Ein grundlegender Umbau, der einem Neubau gleichsteht, ist nach der Rechtsprechung des V. Senats zur Selbstverbrauchsteuer gegeben, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge verleihen, insbesondere verbrauchte Gebäudeteile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1974 V R 123/73, BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424, und vom 26. Januar 1978 V R 154/74, BFHE 124, 392, BStBl II 1978, 363).
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