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   BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70   

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https://dejure.org/1974,225
BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70 (https://dejure.org/1974,225)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1974 - VIII R 131/70 (https://dejure.org/1974,225)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1974 - VIII R 131/70 (https://dejure.org/1974,225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des Veräußerers - Laufzeit - Durchschnittliche Lebenserwartung - Kaufpreisraten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 79
  • DB 1975, 624
  • BStBl II 1975, 173
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.04.1970 - VI R 212/69

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Gleichbleibende

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Die Behandlung der laufenden Zahlungen als wiederkehrende Bezüge lehnte es mit dem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. April 1970 VI R 212/69 (BFHE 99, 38, BStBl II 1970, 541) ab.

    a) Gegen Entgelt gewährte laufende Zahlungen sind -- wie der VI. Senat in seinem Urteil VI R 212/69 ausgeführt hat -- regelmäßig als ratenweise erbrachte Kaufpreisleistungen aufzufassen.

    Das ist im Streitfall, der -- wie das BFH-Urteil VI R 212/69 -- die Besteuerung des Verpflichteten betrifft, nicht zu entscheiden.

  • BFH, 20.08.1970 - IV 143/64

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes - Zeitrente -

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Erst bei längerfristiger Stundung und bei Rentenoder Ratenzahlung enthalten die abgeflossenen Beträge neben der auf den Kaufpreis zu verrechnenden Tilgungsleistung auch einen Zinsanteil (vgl. dazu näher BFH-Urteil vom 20. August 1970 IV 143/64, BFHE 100, 97, BStBl II 1970, 807).

    Ob und inwieweit hier die Besteuerung erst nach Verrechnung mit dem hingegebenen Gegenwert, dann aber in vollem Umfang als nachträgliche Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, zu erfolgen hat (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 85/62 U) oder ob aus den jährlichen Bezügen laufend ein Zinsanteil herauszurechnen ist (so außer für Raten auch für Zeitrenten BFH-Urteil IV 143/64), kann auch von der Besonderheit des Einzelfalles abhängen.

  • BFH, 30.01.1974 - IV R 80/70

    Freiberufliche Praxis - Veräußerung - Leibrente - Höchstlaufzeit -

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Da das Einkommensteuergesetz keine eindeutige Regelung enthält -- und deshalb einer den Besonderheiten der Vertragsgestaltung im Einzelfall gerecht werdenden Auslegung zugänglich ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452) -- hängt die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon ab, ob die vertraglich vereinbarten laufenden monatlichen Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer Zeitrente oder Rate geprägt werden.

    Hier kann eine Milderung des Grundsatzes der sofortigen Versteuerung der durch die Veräußerung des Betriebes realisierten stillen Reserven (vgl. zuletzt BFH-Urteil IV R 80/70) geboten sein und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung die Erfassung des Veräußerungserlöses erst im Zeitpunkt des Zuflusses als "laufende Bezüge" oder ein entsprechendes Wahlrecht notwendig machen.

  • BFH, 23.01.1964 - IV 85/62 U

    Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Zwar hat der BFH in mehreren Entscheidungen (vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 1964 IV 85/62 U, BFHE 79, 16, BStBl III 1964, 239, und vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653) bei laufenden Bezügen, die als Verteilung des Veräußerungserlöses in erster Linie die Versorgung des Berechtigten über längere Zeit sicherstellen sollten, das Vorliegen einer Veräußerungszeitrente bejaht und damit auch dem subjektiven Zweck der Verteilungen des Entgelts für die Abgrenzung von Rate und Rente entscheidende Bedeutung beigemessen.

    Ob und inwieweit hier die Besteuerung erst nach Verrechnung mit dem hingegebenen Gegenwert, dann aber in vollem Umfang als nachträgliche Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, zu erfolgen hat (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 85/62 U) oder ob aus den jährlichen Bezügen laufend ein Zinsanteil herauszurechnen ist (so außer für Raten auch für Zeitrenten BFH-Urteil IV 143/64), kann auch von der Besonderheit des Einzelfalles abhängen.

  • BFH, 15.02.1957 - VI 150/55 U

    Behandlung von Bezügen aus ausserbetrieblichen Grundstücksveräußerungsrenten -

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Wie solche Renten nach geltendem Recht zu beurteilen sind, hat die Rechtsprechung -- soweit ersichtlich -- bisher noch nicht entschieden (zur früheren Rechtslage vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15. Februar 1957 VI 150/55 U, BFHE 64, 356, BStBl III 1957, 134).
  • BFH, 28.06.1963 - VI 321/61 U

    Prüfung Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung durch das Finanzamt bei

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Zu der Frage, ob die laufenden Zahlungen in vollem Umfang oder -- wie vom FA angenommen -- erst nach ihrer Verrechnung mit dem erworbenen Gegenwert (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; vom 27. Mai 1964 I 379/61 U, BFHE 80, 1, BStBl III 1964, 475, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.
  • BFH, 27.05.1964 - I 379/61 U

    Steuerrechtliche Wirkungen einer Verpachtung im Unterschied zum endgültigen

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Zu der Frage, ob die laufenden Zahlungen in vollem Umfang oder -- wie vom FA angenommen -- erst nach ihrer Verrechnung mit dem erworbenen Gegenwert (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; vom 27. Mai 1964 I 379/61 U, BFHE 80, 1, BStBl III 1964, 475, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Zu der Frage, ob die laufenden Zahlungen in vollem Umfang oder -- wie vom FA angenommen -- erst nach ihrer Verrechnung mit dem erworbenen Gegenwert (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; vom 27. Mai 1964 I 379/61 U, BFHE 80, 1, BStBl III 1964, 475, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.
  • BFH, 12.06.1968 - IV 254/62

    Erfassen von Kaufpreisratenzahlungen für einen Gewerbebetrieb als laufende Bezüge

    Auszug aus BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70
    Zwar hat der BFH in mehreren Entscheidungen (vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 1964 IV 85/62 U, BFHE 79, 16, BStBl III 1964, 239, und vom 12. Juni 1968 IV 254/62, BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653) bei laufenden Bezügen, die als Verteilung des Veräußerungserlöses in erster Linie die Versorgung des Berechtigten über längere Zeit sicherstellen sollten, das Vorliegen einer Veräußerungszeitrente bejaht und damit auch dem subjektiven Zweck der Verteilungen des Entgelts für die Abgrenzung von Rate und Rente entscheidende Bedeutung beigemessen.
  • BFH, 26.11.2008 - X R 31/07

    Schadensersatzrente wegen Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der

    Insoweit sind dieselben Grundsätze wie bei langfristiger Stundung eines Zahlungsanspruchs anwendbar; dort beinhaltet die jeweilige Teilleistung einen Zinsanteil (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173, 174).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Dort beinhaltet die jeweilige Teilleistung einen Zinsanteil (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173, 174).
  • FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03

    Steuerliche Behandlung der als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem

    Für den Zahlungsberechtigten habe sich zwar der BFH in der älteren Entscheidung vom 29. Oktober 1974 (BStBl II 1975, 173) dahingehend geäußert, dass Zahlungsverpflichtungen des Käufers als Kaufpreisraten zu behandeln seien, wenn die Mindestlaufzeit die voraussichtliche Lebenserwartung des Verkäufers deutlich übersteige.

    So stelle auch der BFH in seinem Urteil vom 29. Oktober 1974 (BStBl II 1975, 173) bei der Beurteilung der Rente darauf ab, ob die laufenden Rentenzahlungen mehr von den begrifflichen Bestimmungen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer Zeitrente oder Rate geprägt werde.

    Dabei handelt es sich um Leibrenten, die bis zum Lebensende einer bestimmten Person zu zahlen sind, jedoch mindestens für eine bestimmte Laufzeit (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173; Stuhrmann, in Blümich, EStG, § 22 Rz. 114).

    Eine einheitliche rechtliche Behandlung aller üblicherweise unter den Begriff der "Mindestzeitrenten" zusammengefassten Fallgruppen ist nicht möglich (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Bei einer Differenz zwischen Mindestlaufzeit und durchschnittlicher Lebenserwartung von 10 Jahren (oder mehr) ist von einer erheblichen Differenz auszugehen (vgl. BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173).

    Da das Gesetz keine (eindeutige) Regelung der Mindestzeitrente vorsieht, ist es einer Auslegung zugänglich (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Dies hat der BFH für eine abgekürzte Leibrente so auch entschieden (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Nach den Wertungen des Gesetzgebers erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteiles der laufenden Zahlungen unter Berücksichtigung der in § 22 Nr. 1a EStG Laufzeit der Rente auf der Grundlage der voraussichtlichen, durchschnittlichen, nicht tatsächlichen - Lebenserwartung der Person, an deren Tod das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung geknüpft ist (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Der Einwand ist nicht nur im Ausgangspunkt verfehlt, weil die steuerrechtliche Behandlung von Betriebserwerber und -veräußerer keiner korrespondierenden Betrachtung unterliegt (vgl. zu Leibrenten Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Dies allein wird dem Charakter der Zahlungen als langfristig gestundetes Entgelt im Rahmen einer Vermögensumschichtung gerecht (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1955 IV 451/53 U, BFHE 61, 315, BStBl III 1955, 320; vom 29. September 1955 IV 326/53 U, BFHE 63, 1, BStBl III 1956, 194; vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173, und vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08

    Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an

    Grundsätzlich sind laufende Zahlungen, die für die Übereignung eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter zu erbringen sind und bei denen sich Leistung und Gegenleistung nach der Vorstellung der Vertragsparteien gleichwertig gegenüber stehen, als ratenweise erbrachte Kaufpreiszahlungen anzusehen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173).

    Denn wagnisbehaftet sind wiederkehrende Bezüge nur, wenn sie mit Risiken verbunden sind, die über die zeitlich gestreckte Umschichtung und die damit verbundene Gefahr einer Geldentwertung hinausgehen (BFH-Urteil in BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173).

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    In der Begründung des Urteils in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672 werde u.a. auf die Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70 (BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173) Bezug genommen, die sich mit der Abgrenzung von Leibrenten gegenüber Zeitrenten befasse.

    Der VIII. Senat des BFH hatte in seinem Urteil in BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173 darauf abgestellt, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr "von denjenigen einer Zeitrente oder Rate" geprägt werden.

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 56/07

    Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente - Rentenzahlungen als

    Erlischt die Rente erst nach einer Mindestzeit mit dem Tod des Berechtigten, so hängt ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung davon ab, ob die laufenden Zahlungen mehr von den begrifflichen Merkmalen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer (Kaufpreis)-Rate geprägt werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173).
  • BFH, 26.07.1984 - IV R 137/82

    Zum Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Teilbetriebs gegen Zeitrente

    Für bestimmte Fälle gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zu zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung nach Maßgabe der §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses nach Maßgabe des § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG, wobei dieses Wahlrecht seine Rechtsgrundlage in einer teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis zu § 24 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 IV R 80/70, BFHE 111, 477, 481, BStBl II 1974, 452) und im "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1974 VIII R 131/70, BFHE 114, 79, 82, BStBl II 1975, 173) findet.
  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

    Erstreckt sich die Versorgung des Berechtigten nämlich über eine längere Zeit, ist eine Milderung des Grundsatzes der sofortigen Versteuerung der durch die Veräußerung des Betriebs realisierten stillen Reserven geboten und wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung die Erfassung des Veräußerungserlöses erst im Zeitpunkt des Zuflusses notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1974 - VIII R 131/70, BFHE 114, 79, BStBl II 1975, 173, unter 2.b).
  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 37/90

    Übertraguns eines Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungspreis und einer über

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch

  • FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20

    Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines

  • FG Münster, 09.11.2007 - 9 K 2275/06

    Ausschluss der Hinzurechnung der Entgelte für Schulden zum Gewinn aus

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 110/82

    Streit über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines gewerblichen Betriebs

  • BFH, 21.10.1980 - VIII R 186/78

    Änderung eines Steuerbescheides - Aufhebung eines Steuerbescheides -

  • FG Köln, 14.08.2008 - 15 K 3288/06

    Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung oder der späteren

  • BFH, 24.10.1978 - VIII R 172/75

    Betriebsübertragung - Außerbetriebliche Versorgungsrente - Versorgungsbedürfnis

  • BFH, 25.11.1980 - VIII R 71/76

    Die einzelnen Leistungen einer Zeitrente sind in voller Höhe Einnahmen i. S. des

  • BFH, 16.01.1979 - VIII R 38/76

    Kaufpreisrate - Wertsicherungsklausel - Mehraufwand - Werbungskosten - Einkünfte

  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 329/01

    Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

  • FG München, 16.09.2003 - 2 K 1108/02

    Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

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