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   BFH, 24.01.1975 - III R 4/73   

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https://dejure.org/1975,318
BFH, 24.01.1975 - III R 4/73 (https://dejure.org/1975,318)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1975 - III R 4/73 (https://dejure.org/1975,318)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1975 - III R 4/73 (https://dejure.org/1975,318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH-Anteil - Einfluß auf Geschäftsführung - Beteiligung - Stammanteile - Stammkapital - Sperrminorität - Anteile von Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2

  • datenbank.nwb.de

    Zur Frage, wann Anteile an einer GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren; Mitberücksichtigung von Anteilen des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 58
  • DB 1975, 960
  • BStBl II 1975, 374
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.02.1972 - III R 98/71

    Kapitalgesellschaft - Nichtnotierte Anteile - Schätzung des gemeinen Werts -

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    In dem Urteil vom 4. Februar 1972 III R 98/71 (BFHE 105, 148, BStBl II 1972, 515) hat der Senat dazu ausgeführt, diese Verfassungsnorm schließe es nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht aus, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein könne, soweit diese Rechtsfolgen der Natur eines geregelten Lebensverhältnisses angepaßt seien.

    Damit scheidet eine Anwendung des Abschn. 80 VStR 1966 nicht nur für den Ehegatten aus, der von den beiden Eheleuten den höheren Anteilsbesitz hat, sondern, wie der Senat schon im Urteil III R 98/71 entschieden hat, auch für den Ehegatten, der den geringeren Anteilsbesitz hat.

  • BFH, 12.03.1971 - III R 82/69

    Ermittlung des gemeinen Werts - Nichtnotierte Aktien - Nichtnotierte Anteile -

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Allerdings ist der Senat der Auffassung, daß ein Anteilsbesitz von mehr als 25 v. H. schon aufgrund seiner absoluten Größe nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung ist, weil er eine Sperrminorität bildet, ohne die weder die Satzung geändert noch grundsätzlich die Gesellschaft aufgelöst werden kann (§§ 53, 60 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --); vgl. BFH-Entscheidung vom 12. März 1971 III R 82/69, BFHE 101, 550, BStBl II 1971, 419).

    Darüber hinaus hat der Senat in dem Urteil III R 82/69 die Auffassung vertreten, daß auch ein Anteilsbesitz unter 25 v. H. des Stammkapitals Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewähren kann, und zwar dann, wenn die Umstände des Falles dafür sprechen, daß der Gesellschafter mit einem solchen Anteilsbesitz ohne besondere Schwierigkeiten sowiel Stimmen zu sich herüberziehen kann, daß diese zusammen mit seinen eigenen Stimmen mehr als 25 v. H. des Stammkapitals ausmachen.

  • BFH, 05.07.1968 - III R 12/67

    Kapitalgesellschaft - Einfluß auf Geschäftsführung - Gemeiner Wert - GmbH -

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Der Senat hält daran fest, daß für die Entscheidung, ob ein Anteil an einer GmbH keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sind (BFHE 93, 243).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles entschieden werden, ob diese Voraussetzung vorliegt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1968 III R 12/67, BFHE 93, 243, BStBl II 1968, 734).

  • BFH, 23.07.1971 - III R 41/70

    Anteilsbewertung bei einer Familien-GmbH

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Damit lagen die Voraussetzungen vor, unter denen in Anwendung der BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 41/70 (BFHE 103, 220, BStBl II 1972, 4) und vom 10. Dezember 1971 III R 43/70 (BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313) davon auszugehen ist, daß es sich bei den Verfügungsbeschränkungen um persönliche Verhältnisse handelt, die diese Gesellschafter aufgrund ihres Mehrheitsverhältnisses jederzeit hätten beseitigen können.

    Jedenfals war für letztere Gesellschafter die Veräußerungsbeschränkung nicht so einschneidend, wie in dem der Entscheidung III R 41/70 zugrunde liegenden Fall, in dem jegliche Veräußerung an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden war.

  • BFH, 29.07.1970 - I R 24/69

    Pensionszusage - Geschäftsführender Gesellschafter - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Der I. Senat des BFH hat im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung sowie der rückwirkenden Gehaltserhöhung und der Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auffassung vertreten, für die Entscheidung, ob ein Beherrschungsverhältnis gegeben sei, müsse von der Vermutung ausgegangen werden, daß Ehegatten gleichgerichtete Interessen vertreten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juli 1970 I R 24/69, BFHE 100, 34, BStBl II 1970, 761; vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27, und vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497).
  • BFH, 10.12.1971 - III R 43/70

    Außerachtlassung persönlicher Verhältnisse der Gesellschafter bei der Bewertung

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Damit lagen die Voraussetzungen vor, unter denen in Anwendung der BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 41/70 (BFHE 103, 220, BStBl II 1972, 4) und vom 10. Dezember 1971 III R 43/70 (BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313) davon auszugehen ist, daß es sich bei den Verfügungsbeschränkungen um persönliche Verhältnisse handelt, die diese Gesellschafter aufgrund ihres Mehrheitsverhältnisses jederzeit hätten beseitigen können.
  • BFH, 03.04.1974 - I R 241/71

    Gehaltsnachzahlungen an beherrschende Gesellschafter einer GmbH; besondere

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Der I. Senat des BFH hat im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung sowie der rückwirkenden Gehaltserhöhung und der Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auffassung vertreten, für die Entscheidung, ob ein Beherrschungsverhältnis gegeben sei, müsse von der Vermutung ausgegangen werden, daß Ehegatten gleichgerichtete Interessen vertreten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juli 1970 I R 24/69, BFHE 100, 34, BStBl II 1970, 761; vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27, und vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497).
  • BFH, 18.10.1972 - I R 184/70

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebsgesellschaft - GmbH -

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Der I. Senat des BFH hat im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung sowie der rückwirkenden Gehaltserhöhung und der Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auffassung vertreten, für die Entscheidung, ob ein Beherrschungsverhältnis gegeben sei, müsse von der Vermutung ausgegangen werden, daß Ehegatten gleichgerichtete Interessen vertreten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juli 1970 I R 24/69, BFHE 100, 34, BStBl II 1970, 761; vom 18. Oktober 1972 I R 184/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27, und vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497).
  • BFH, 20.10.1972 - III R 7/72

    Veranlagung der Vermögensteuer - Freibetrag für Kinder - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Im Hinblick darauf, daß jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Fehlern behaftet ist, räumt der Senat einer generellen Gleichmäßigkeit, der sogenannten "Typengerechtigkeit" (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 18. Mai 1971 I BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119 [131]) den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit ein, von der befürchtet werden müßte, daß sie mangels Praktikabilität in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. BFH-Entscheidung vom 20. Oktober 1972 III R 7/72, BFHE 107, 310 [312], BStBl II 1973, 98).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BFH, 24.01.1975 - III R 4/73
    Im Hinblick darauf, daß jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Fehlern behaftet ist, räumt der Senat einer generellen Gleichmäßigkeit, der sogenannten "Typengerechtigkeit" (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 18. Mai 1971 I BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119 [131]) den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit ein, von der befürchtet werden müßte, daß sie mangels Praktikabilität in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. BFH-Entscheidung vom 20. Oktober 1972 III R 7/72, BFHE 107, 310 [312], BStBl II 1973, 98).
  • BFH, 17.05.1974 - III R 156/72

    Gemeiner Wert - Schätzung - Nichtnotierter GmbH-Anteil - Stichtag - Vornahme der

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Ist es nicht möglich, den gemeinen Wert aus Verkäufen abzuleiten, so muß er geschätzt werden (z.B. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).
  • BFH, 30.03.1994 - II R 101/90

    Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen (§ 11 BewG )

    Entscheidend für die Nichtberücksichtigung derartiger Verfügungsbeschränkungen ist, daß die Gesellschafter diese Bindungen im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und sie diese Beschränkungen jederzeit wieder beseitigen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

    Im übrigen ist davon auszugehen, daß die vereinbarten Veräußerungsbeschränkungen dem Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen Dritter und damit mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter dienen, also gerade nicht geeignet sind, den Wert der Anteilsrechte der Gesellschafter zu beeinträchtigen (vgl. BFH in BFHE 115, 58, 63, BStBl II 1975, 374, 377).

  • BFH, 16.11.2022 - X R 17/20

    Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten;

    Trotz einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag und einer Bindung an die Anteile hat die Rechtsprechung aber auch solche Verfügungsbeschränkungen als --für die Bewertung unbeachtliche-- persönliche Verhältnisse angesehen, die die Gesellschafter im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und die die davon betroffenen Gesellschafter aufgrund der Mehrheitsverhältnisse jederzeit beseitigen könnten (BFH-Urteile vom 24.01.1975 - III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, unter 3., m.w.N.; vom 30.03.1994 - II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503, unter II.2.; vom 12.07.2005 - II R 8/04, BFHE 210, 474, BStBl II 2005, 845, unter II.2., und vom 19.12.2007 - II R 22/06, BFH/NV 2008, 962, unter II.2.a).
  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 159/78

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens von Ehegatten in

    Daß in dieser Auffassung - entgegen der Meinung des FG - kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu sehen ist, wurde im BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73 (BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374), das sich ebenfalls mit der Zusammenrechnung von Anteilen, die Ehegatten halten, befaßt, begründet.
  • BFH, 28.06.2000 - II R 18/98

    Anteilsinhaber

    Dieser Umstand vermag nicht auszugleichen, dass anderenfalls nur die Stimmen des Konsortiums von Einfluss auf die Geschäftsführung wären, obwohl sich das Konsortium allein mit seinem Anteil von knapp über 36 v.H. des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung auch nicht durchsetzen könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, sowie in BFH/NV 2000, 170).

    Vielmehr besteht dann neben den 13 Gesellschaftern mit Anteilen von weniger als 10 v.H. eine Gruppe von vier Gesellschaftern mit Anteilen zwischen 10 und 25 v.H. Unter diesen Umständen vermitteln alle Anteile dieser Gruppe, aus der lediglich der Anteil der Revisionsklägerin zu 1 etwas herausragt, einen Einfluss auf die Geschäftsführung, da ihre Inhaber zur Herstellung einer Mehrheit eine geringere Anzahl von Stimmen gewinnen müssen als die weitaus überwiegende Zahl der sonstigen Gesellschafter und anderenfalls niemandem ein derartiger Einfluss auf die Geschäftsführung zukäme (vgl. dazu BFH in BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

  • BFH, 09.03.1994 - II R 39/90

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von

    Damit dienen die genannten Beschränkungen mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter, die die Beschränkungen möglicherweise weder selbst vereinbart haben noch aufgrund ihrer Stimmrechte selbst beseitigen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).
  • BFH, 06.10.1978 - III R 95/76

    Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen; Einfluß auf die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Entscheidung, ob eine Beteiligung Einfluß auf die Geschäftsführung in dem oben dargestellten Sinn gewährt, die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (vgl. Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374).

    Er gibt damit einer generellen, weil objektivierbaren Gerechtigkeit, der sog. Typengerechtigkeit, den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit, die in einem Massenbewertungsverfahren nicht allgemein durchgesetzt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - III R 4/73 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 12.05.1978 - III R 56/76

    Atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil und Einfluß auf die

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Frage, ob die Beteiligung an einer GmbH - wie die des Beigeladenen - von 17 v. H. des Stammkapitals Einfluß auf die Geschäftsführung i. S. der Entscheidung III R 79/74 vermittelt, nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BFH-Entscheidung vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374, mit weiteren Nachweisen).

    Der Senat hat allerdings für Beteiligungen von Ehegatten an derselben Kapitalgesellschaft entschieden, daß die Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den einzelnen Ehegatten unter Berücksichtigung der Anteile des anderen Ehegatten beurteilt werden müsse (Urteil III R 4/73, BFHE 115, 58 [62]).

  • BFH, 30.08.1995 - II B 23/95
    So hat der BFH bereits im Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73 (BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374 [BFH 24.01.1975 - III R 4/73]) entschieden, daß auch bei den nicht zu den Gründern gehörenden Gesellschaftern ein Abschlag wegen schwerer Verkäuflichkeit dann nicht in Betracht komme, wenn.

    e) Vermeintliche Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 115, 58, [BFH 24.01.1975 - III R 4/73] BStBl II 1975, 374, [BFH 24.01.1975 - III R 4/73] und in BFHE 174, 94, [BFH 30.03.1994 - II R 101/90] BStBl II 1994, 503 [BFH 30.03.1994 - II R 101/90] in bezug auf einen Abschlag wegen schwerer Verkäuflichkeit der Anteile.

  • BFH, 28.03.1990 - II R 108/85

    Annahme von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung und Berücksichtigung

    Bei der für eine GmbH typischen geringen Anzahl von Gesellschaftern mit gleichmäßiger Verteilung der Geschäftsanteile ist davon auszugehen, daß alle in etwa gleich hohen Geschäftsanteile, bei der Klägerin die Anteile zwischen 10 und 12, 5 v. H. des Stammkapitals, Einfluß auf die Geschäfte des Aufgabenkreises vermitteln, die der Bestimmung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen (so im Ergebnis auch Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögensteuer, 5. Aufl., S. 144 Rdnr. 12; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, 62, BStBl II 1975, 374, 376).
  • BFH, 28.02.1975 - III R 19/74

    Nichtnotierte Aktien - Bewertung - Vermögenswert - Ertragshundertsatz -

  • BFH, 02.10.1981 - III R 27/77

    Anteilsbewertung; Berücksichtigung einer latenten Ertragssteuerbelastung weder

  • FG Köln, 16.01.1997 - 4 K 5081/91

    Rechtswidrigkeit von steuerlichen Feststellungsbescheiden mangels inhaltlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2619/98

    Erfordernis des Annahmewillens für eine wirksame

  • BFH, 15.07.1998 - II B 129/97

    Gesellschaftsanteile - Schätzung des gemeinen Werts - Stuttgarter Verfahren -

  • BFH, 20.10.1978 - III R 31/76

    Ertragsteuerbelastung - Preissteigerungsrücklage - Wertanteil an einer

  • BFH, 23.09.1977 - III R 42/75

    Der heute übliche Straßenverkehrslärm in Großstädten rechtfertigt keinen Abschlag

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 411/06

    Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren - Abschlag für Anteile ohne

  • BFH, 23.07.1976 - III R 79/74

    Ermittlung des gemeinen Werts von Aktien und Anteilen ohne Einfluß auf die

  • BFH, 25.02.1977 - III R 83/75

    Allgemeines politisches Risiko - Anteilsbewertung - Stuttgarter Verfahren -

  • FG Berlin, 24.06.1998 - 6 K 6202/95
  • FG Köln, 04.09.1996 - 4 K 398/95

    Sonderbewertung einer Vermögensteuer ; Herabsetzung von Gesellschaftsanteilen

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