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   BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72   

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https://dejure.org/1975,651
BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72 (https://dejure.org/1975,651)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1975 - IV R 33/72 (https://dejure.org/1975,651)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72 (https://dejure.org/1975,651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft - Treuhandschaft - Nachträgliche Entlohnung - Steuervergünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 136
  • BStBl II 1975, 765
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.06.1973 - IV R 77/70

    Wirtschaftsprüfer - Testamentsvollstrecker - Auseinandersetzung eines Nachlasses

    Auszug aus BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72
    wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532, und vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729).

    Der Senat hält auch im Streitfall an dieser Auffassung fest, die in den Entscheidungen IV 275/59 U und IV R 77/70 ausführlich begründet worden ist, so daß darauf Bezug genommen werden kann.

  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Auszug aus BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72
    wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532, und vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729).

    Der Senat hält auch im Streitfall an dieser Auffassung fest, die in den Entscheidungen IV 275/59 U und IV R 77/70 ausführlich begründet worden ist, so daß darauf Bezug genommen werden kann.

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Vor allem der IV. Senat des BFH hielt demgegenüber ungeachtet der Gesetzesänderung unverändert an den vom RFH entwickelten, den Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1955 einschränkenden Voraussetzungen fest und grenzte sich ausdrücklich von den Erleichterungen ab, die der Lohnsteuersenat für Arbeitnehmer gewährte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; ausführlich, auch zum Nachstehenden, BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; ferner BFH-Urteile vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, und vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621).
  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten seine auf Entscheidungen des Reichsfinanzhofs --RFH-- (z.B. RFH-Urteile vom 19. Juni 1923 VIe A 10/13, RFHE 12, 228 betreffend Rechtsanwalt; vom 16. Dezember 1931 VI A 1277/31, RStBl 1932, 169 betreffend Ingenieur; vom 19. Februar 1936 VI A 71/36, RStBl 1936, 651 betreffend Testamentsvollstreckertätigkeit eines Rechtsanwalts; vom 21. September 1944 IV 139/43, RStBl 1944, 748 betreffend Rechtsanwalt) zurückgehende Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG --bzw. der Vorgängervorschriften-- im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wiederholt im Hinblick auf verschiedentlich erhobene Einwendungen überprüft und stets daran festgehalten, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; in BFH/NV 1993, 593).

    Dies würde nicht nur zu ganz erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Veranlagungsarbeiten führen (zu diesem Praktikabilitätsargument bereits RFH-Urteil in RStBl 1932, 169; BFH-Urteil in BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    Zu § 34 Abs. 3 EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1973; IV R 77/70, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975; IV R 33/72, BStBl II 1975, 765, und vom 17. Februar 1993; I R 119/91 BFH/NV 1993, 593 mit weiteren Nachweisen) die Rechtsauffassung vertreten, dass die Vorschrift bei Gewinneinkünften, zu denen auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 EStG), grundsätzlich unanwendbar ist.

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Das FG hat ferner ohne Rechtsirrtum grundsätzlich bejaht, daß § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit anwendbar ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, 138, BStBl II 1975, 765).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wie der BFH aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift abgeleitet hat (BFH in BFHE 116, 136, 139, BStBl II 1975, 765).

    sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH in BFHE 116, 136, 138, BStBl II 1975, 765 m.w.N.).

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

    Damit ist die Abwicklung des Mandats zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche von der üblichen Tätigkeit des Klägers nicht abgrenzbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765; in BFH/NV 1993, 593).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH kommt die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. Senats-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 28. Juni 1973 IV R 77/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Die Rechtsprechung habe dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen, wenn sich ein Steuerpflichtiger über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und hierfür die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum erhalten habe oder wenn eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare mehrjährige Sondertätigkeit in einem Veranlagungszeitraum entlohnt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BStBl II 1975, 765).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

  • BFH, 24.01.2000 - XI B 92/98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Divergenz und Verfahrensfehler

  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 1764/08

    Umsatzsteuererstattungen führen nicht zu tarifbegünstigten Einkünften

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