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   BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72   

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https://dejure.org/1975,297
BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72 (https://dejure.org/1975,297)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1975 - VI R 158/72 (https://dejure.org/1975,297)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1975 - VI R 158/72 (https://dejure.org/1975,297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kfz-Aufwendungen - Schwere Gehbehinderung - Schwere Stehbehinderung - Körperbehinderter - Steuerfreier Pauschbetrag für Körperbehinderte - Außergewöhnliche Belastung - Anwendbarkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; LStDV § 26 Abs. 5 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsätze über Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen bei Geh- und Stehbehinderten auch anzuwenden, wenn diese Aufwendungen bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Körperbehinderten-Pauschbetrag übertragen worden ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 378
  • DB 1975, 2113
  • BStBl II 1975, 825
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.01.1966 - VI 66/65

    Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel - Ein um 100% in seiner Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Soweit der BFH im Urteil vom 28. Januar 1966 VI 66/65 (BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291) die Auffassung vertreten haben sollte, daß bei Oberschenkelamputierten und ähnlich Körperbehinderten grundsätzlich fast alle PKW-Aufwendungen, soweit sie nicht Werbungskosten seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müßten, könnte ihm das FG nicht folgen.

    Andererseits können bei einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 70 v. H. auch höhere Beträge als 750 DM in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (BFH-Urteile VI 66/65, VI R 325/67).

    Die auch bei großzügiger Beurteilung hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Privatfahrten sind griffweise zu schätzen (Urteile des Senats VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67).

    In solchen Fällen wird es daher in der Regel geboten sein, auch dort, wo die Gehund Stehbehinderung so groß ist, daß der Körperbehinderte sich nicht ohne das Kfz fortbewegen kann, von den gesamten Kfz-Kosten einen größeren Abschlag für nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Privatfahrten zu machen als dies insbesondere den Ausführungen des Urteils VI 66/65 zu entnehmen ist.

    Seine Würdigung entspricht nach Auffassung des Senats insoweit nicht der Lebenserfahrung, als sie -- abweichend von den Urteilen VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67 -- dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das ihm zuzuerkennende Gewicht beimißt.

  • BFH, 16.02.1970 - VI R 325/67

    Körperbehinderte - Private Kraftfahrzeugkosten - Außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Bei niedrigerer Minderung der Erwerbsfähigkeit kann ein Betrag in dieser Höhe nicht ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigt werden (Urteile des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67, BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408, und vom 16. Februar 1970 VI R 325/67 und VI R 317/67, BFHE 98, 353 und 251, BStBl II 1970, 380 und 452).

    Andererseits können bei einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 70 v. H. auch höhere Beträge als 750 DM in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (BFH-Urteile VI 66/65, VI R 325/67).

    Die auch bei großzügiger Beurteilung hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Privatfahrten sind griffweise zu schätzen (Urteile des Senats VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67).

    Seine Würdigung entspricht nach Auffassung des Senats insoweit nicht der Lebenserfahrung, als sie -- abweichend von den Urteilen VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67 -- dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das ihm zuzuerkennende Gewicht beimißt.

  • BFH, 16.02.1970 - VI R 317/67

    Kraftfahrzeugbeihilfe - Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugaufwendungen -

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Bei niedrigerer Minderung der Erwerbsfähigkeit kann ein Betrag in dieser Höhe nicht ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigt werden (Urteile des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67, BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408, und vom 16. Februar 1970 VI R 325/67 und VI R 317/67, BFHE 98, 353 und 251, BStBl II 1970, 380 und 452).

    Dabei hat der Senat, insbesondere in den Urteilen VI 325/67 und VI R 317/67 betont.

    Die auch bei großzügiger Beurteilung hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Privatfahrten sind griffweise zu schätzen (Urteile des Senats VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67).

    Seine Würdigung entspricht nach Auffassung des Senats insoweit nicht der Lebenserfahrung, als sie -- abweichend von den Urteilen VI 66/65, VI R 325/67 und VI R 317/67 -- dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das ihm zuzuerkennende Gewicht beimißt.

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/67

    Klage - Steuerfestsetzung - Unrichtiger Steuerbescheid - Aufhebung -

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Es führte aus, nach Gemeinsamen Ländererlassen, die vom BFH im Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 292/67 (BFHE 91, 523, BStBl II 1968, 415) als vertretbare Schätzung anerkannt worden seien, könne bei geh- und stehbehinderten Personen, die durch diesen Körperschaden zu mindestens 70 v. H. erwerbsbeschränkt seien, wegen der dadurch entstehenden Mehrkosten für Kfz-Benutzung zu Privatfahrten ein Pauschbetrag von 750 DM jährlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

    Im Urteil VI R 292/67 hat der Senat die später in Abschn. 40 Abs. 6 LStRübernommene Regelung der Verwaltung, nach der bei Körperbehinderten, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H. gemindert sind und bei denen darüber hinaus eine Geh- und Stehbehinderung vorliegt, ein nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwand für Privatfahrten in Höhe von 750 DM -- entsprechend einer Fahrstrecke von 3 000 km -- jährlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde, als sinnvolle typisierende Regelung bezeichnet, die als Schätzung in § 217 AO eine ausreichende Rechtsgrundlage findet.

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 260/67

    Mehraufwendungen durch Kraftfahrzeugbenutzung - Geh- und Stehbehinderte -

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Bei niedrigerer Minderung der Erwerbsfähigkeit kann ein Betrag in dieser Höhe nicht ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigt werden (Urteile des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67, BFHE 91, 535, BStBl II 1968, 408, und vom 16. Februar 1970 VI R 325/67 und VI R 317/67, BFHE 98, 353 und 251, BStBl II 1970, 380 und 452).
  • BFH, 23.11.1961 - IV 344/58 U

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem Kraftfahrzeug als

    Auszug aus BFH, 01.08.1975 - VI R 158/72
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 23. November 1961 IV 344/58 U (BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123) können bei schwer Körperbehinderten, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen nach § 33 a Abs. 6 EStG 1969 (§ 26 LStDV 1968) als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - gesundheitliche

    Sie macht die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen iS von § 33 Einkommensteuergesetz in angemessenem Umfang möglich (vgl BFHE 116, 378, 380 f; BFHE 206, 525).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - gesundheitliche

    Sie macht die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen iS von § 33 Einkommensteuergesetz in angemessenem Umfang möglich (vgl BFHE 116, 378, 380 f; BFHE 206, 525).
  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, sind (in den Grenzen der Angemessenheit) alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Bestätigung des Urteils vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Es entspricht seit langem der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß schwer Körperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen können (BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Das betrifft nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (Urteil in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; LStR 1984 Abschn. 70 Abs. 11 Satz 8; LStR 1990 Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11).

    Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kfz-Kosten sind griffweise zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und VI R 317/67, BFHE 98, 251, BStBl II 1970, 452).

  • BFH, 13.12.2001 - III R 6/99

    Berücksichtigung einer Fahrleistung von mehr als 15 000 km als außergewöhnliche

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn nicht der Körperbehinderte selbst, sondern derjenige, dem der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist, die Kfz-Kosten getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Diese Grundsätze für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung beim Behinderten selbst, gelten in Fällen entsprechend, in denen ein Unterhaltsverpflichteter die Kfz-Kosten des Schwerbehinderten trägt und als außergewöhnliche Belastung geltend macht (vgl. BFH in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die auch bei großzügiger Beurteilung nicht zu berücksichtigenden Privatfahrten zu schätzen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825 ; vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, unter 3. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige die durch die Behinderung veranlassten Fahrtaufwendungen nachzuweisen oder zumindest in angemessener Weise glaubhaft zu machen (BFH-Entscheidungen in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825, und vom 17. September 1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315, unter 1. b, m.w.N.).

  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß schwer Körperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beschränkt sind, Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen können (BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, sind grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Urteil in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vgl. auch Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1990 Abschn. 100 Abs. 7 Satz 11).

    Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kosten sind griffweise zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825; vom 16. Februar 1970 VI R 325/67, BFHE 98, 353, BStBl II 1970, 380, und VI R 317/67, BFHE 98, 251, BStBl II 1970, 452).

    Im Urteil in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825 hat der BFH in dieser Hinsicht noch angemerkt, daß je nach den Umständen des Falles, insbesondere wenn der Körperbehinderte das Kfz nicht selbst fährt, ein größerer Abschlag als in dem erstgenannten BFH-Urteil erforderlich sein könne.

  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R

    Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

    Sie erlaubt darüber hinaus Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen iS von § 33 Einkommensteuergesetz in angemessenem Umfang geltend zu machen (vgl BFHE 116, 378, 380 f; BFHE 206, 525).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, hat der BFH dabei seit dem Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (vgl. zuletzt u. a. die Senatsurteile in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 16/02

    Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger

    Diese Grundsätze sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Aufwendungen für die Unterhaltung eines Kfz nicht bei dem Körperbehinderten, sondern bei einem Steuerpflichtigen --hier bei den Klägern-- entstanden sind, auf den der Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist (BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Dazu gehören die im Streitfall anerkannten Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 1961 IV 344/58 U, BFHE 74, 321, BStBl III 1962, 123; vom 28. Januar 1966 VI 66/65, BFHE 85, 224, BStBl III 1966, 291, und vom 1. August 1975 VI R 158/72, BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825); dabei handelt es sich zwar um laufende Aufwendungen des Körperbehinderten; sie werden jedoch als "zusätzliche Krankheitskosten" nicht von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags erfaßt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1965 VI 297/65 U, BFHE 84, 574, BStBl III 1966, 208).
  • BFH, 18.12.1981 - VI R 97/81

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Kindes Voraussetzung für die Übertragung

    In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 1975 VI R 158/72 (BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825) hinzuweisen; daraus sei zu entnehmen, daß der heute in § 33b Abs. 5 EStG enthaltene Rechtsgedanke verallgemeinerungsfähig sei.

    Das Urteil des BFH in BFHE 116, 378, BStBl II 1975, 825, auf das sich das FG für seine gegenteilige Auffassung beruft, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht die Übertragung eines gesetzlichen Pauschbetrags betrifft.

  • SG Karlsruhe, 20.05.2014 - S 1 SB 2343/13

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Mindest-GdB von 80 - Anhörung eines

  • FG Hessen, 28.10.1999 - 13 K 851/99

    Streit i.R.d. Anspruches auf eine Steuerbegünstigung und steuerliche

  • FG Niedersachsen, 09.02.2007 - 11 K 736/05

    Berücksichtigung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz in

  • FG München, 26.11.1997 - 1 K 4037/96

    Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

  • BFH, 27.06.1980 - VI R 147/77

    Km-Pauschsätze der EStR und LStR für die steuerliche Berücksichtigung nicht

  • FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08

    Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung

  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

  • SG Karlsruhe, 08.11.2012 - S 1 SB 977/12

    Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich - außergewöhnliche Gehbehinderung -

  • FG Hessen, 12.09.2000 - 5 K 2784/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Kraftfahrzeugkosten; Behinderung; geh- und

  • BFH, 23.09.1986 - III R 202/81

    Inanspruchnahme des Pauschbetrages - Fahrzeugkosten - MdE - offenkundige

  • FG Köln, 14.05.1997 - 10 K 4270/96

    Einkünftedienliche Nutzung eines Arbeitszimmers, Fahrtkosten Behinderter als

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