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   BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72   

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BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72 (https://dejure.org/1975,608)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1975 - IV R 34/72 (https://dejure.org/1975,608)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1975 - IV R 34/72 (https://dejure.org/1975,608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbetreibender - Leiferant - Kaufpreiszahlung - Verlängertes Zahlungsziel - Warenlieferung - Erhebliche Fremdmittel - Dauerschulden - Kaufpreisstundung - Kreditschuldtilgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage des Finanzierungszusammenhangs bei Lieferantenschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 386
  • DB 1976, 324
  • BStBl II 1975, 784
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.02.1967 - IV 344/65

    Ausnahme von der Regel, dass Mindestschulden bei Kontokorrentverhältnissen als

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72
    Erhält ein Gewerbetreibender von seinem Lieferanten für die Bezahlung des Kaufpreises einer jeden Warenlieferung ein längeres Zahlungsziel mit der Folge eingeräumt, daß ihm ständig ein erheblicher Betrag an Fremdmitteln zur Verfügung steht, so entstehen dadurch trotzdem keine Dauerschulden im Sinne der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, wenn jedes einzelne Warengeschäft nachweisbar in der Weise für sich abgewickelt wird, daß der gestundete Kaufpreis jeweils nach Ablauf der vereinbarten Stundung bezahlt und damit auch die Kreditschuld getilgt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Februar 1967 IV 344/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322).

    Werden die Warengeschäfte derart abgewickelt, daß bei jedem mit einem bestimmten Wareneinkauf gewährten Kredit des Lieferanten bis zur Tilgung der Zusammenhang zwischen dem Kredit und dem einzelnen Warengeschäft gewahrt bleibt und buchmäßig nachgewiesen werden kann (vgl. BFH-Entscheidung vom 23. Februar 1967 IV 344/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322), d. h. daß die einzelnen Warenverbindlichkeiten von ihrer Entstehung bis zu ihrem Erlöschen ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit bewahren, so können derartige Warenschulden nur durch eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten Dauerschuldcharakter annehmen.

    Die Rechtsprechung des BFH zum Kontokorrentkredit einer Bank, der zur Finanzierung von Warenschulden eingeräumt wird (vgl. insbesondere BFH-Urteile IV 344/65 und vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670), gilt dann insoweit auch für einen solchen Kredit eines Lieferanten.

  • BFH, 06.06.1973 - I R 257/70

    Zur Zusammenrechnung mehrerer bei einer Bank unterhaltener Konten (z. B.

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72
    Die Rechtsprechung des BFH zum Kontokorrentkredit einer Bank, der zur Finanzierung von Warenschulden eingeräumt wird (vgl. insbesondere BFH-Urteile IV 344/65 und vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670), gilt dann insoweit auch für einen solchen Kredit eines Lieferanten.
  • BFH, 12.12.1969 - VI R 289/67

    Behandlung eines Pfandleihnunternehmens als Kreditinstitut - Behandlung von durch

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72
    Derartige Schulden können aber Dauerschuldcharakter annehmen, wenn ihre Laufzeit 12 Monate übersteigt, es sei denn, daß die längere Schuldentilgungsfrist bei der Art des Geschäftsvorfalles üblich ist (vgl. das Urteil des BFH vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67, BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436 mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 04.07.1969 - VI R 276/66

    Wechsel - Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts - Warenschuld - Großhändler -

    Auszug aus BFH, 12.06.1975 - IV R 34/72
    In solchen Fällen besteht daher kein Anlaß, die Selbständigkeit der Warenschulden in Frage zu stellen, wenn diese vom Schuldner wie auch in sonstigen Fällen aufgezeichnet und jeweils nach Ablauf der Stundungszeit getilgt werden (vgl. Urteil des BFH vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712).
  • BFH, 04.02.1976 - I R 203/73

    Einspruchsverfahren - Erledigung - Änderung des Bescheides durch FA - Lagerung

    Bei kontokorrentmäßiger Abwicklung besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel keine Möglichkeit, einen langfristigen Kredit in kurzfristige Kreditierungen einzelner Warenlieferungen oder Produktionsvorhaben zu zerlegen (Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784; vom 6. Juni 1973 I R 257/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670; vom 7. Oktober 1971 IV R 196/66, BFHE 104, 136, BStBl II 1972, 189).

    Die betreffende Verbindlichkeit muß dann ihre Selbständigkeit von der Entstehung bis zum Erlöschen behalten (vgl. BFH-Urteil IV R 34/72).

    Sie zeigten nur, in welchem Umfang der allgemeine Betriebsmittelkredit der Finanzierung der Zukkervorratshaltung diente (vgl. dazu auch BFH-Urteil IV R 34/72 am Ende).

  • FG Niedersachsen, 09.10.2001 - 6 K 824/98

    Dauerschulden bei Wahrung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen einzelner

    Bei der Gewährung von Zahlungszielen durch den Lieferanten ist der Zusammenhang zwischen Kredit und einem bestimmten Warengeschäft durch den Kaufvertrag und die gleichzeitige Stundung des Kaufpreises selbst hergestellt und er bleibt gewahrt, wenn jeder einzelne Kaufpreis für sich nachweisbar nach Ablauf der vereinbarten Stundung an den Lieferanten bezahlt und damit auch die Kreditschuld getilgt wird (BFH-Urteil vom 12.06.1975 IV R 34/72, BStBl II 1975, 784).

    Demzufolge wäre wie bei einem Kontokorrent nur noch der Schuldensaldo und nicht die einzelne Warenschuld zur Prüfung des Vorliegens einer Dauerschuld heranzuziehen (BFH-Urteil vom 12.06.1975 IV R 34/72, BStBl II 1975, 784).

    Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Klägerin die jeweils fällig gewordenen Warenschulden getilgt, oder ob sie laufend Akontozahlungen an die Lieferfirma geleistet hat (BFH-Urteil vom 12.06.1975 IV R 34/72, BStBl II 1975, 784).

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Dieser Betrag wäre nur dann keine Dauerschuld gewesen, wenn er --gleichgültig ob es sich um einen der Höhe nach wechselnden oder um einen wegen einer Kreditlinie auf einen Höchstbetrag begrenzten und bei einer ständigen Überschreitung der Höhe nach gleichbleibenden Betrag handelte-- auf einer Bündelung von Einzelkrediten beruht hätte, die jeweils für sich betrachtet in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Warenschulden gestanden hätte (BFH-Urteile vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712; vom 12. Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784; in BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077, unter 2. a der Gründe; in BFHE 162, 129, BStBl II 1990, 1081, unter 3. der Gründe; in BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246, unter 2. der Gründe; in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664).
  • BFH, 28.06.1978 - I R 81/75

    Zur Behandlung von Wechselkrediten als Dauerschulden

    Jedoch kann unter der Einwirkung des Zeitmoments auch ein solcher mit dem Umlaufvermögen im Zusammenhang stehender Kredit Dauerschuld werden, wenn seine Laufzeit länger als ein Jahr ist (BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784, und VI R 276/66, mit weiteren Nachweisen).

    Es ist zwar für den Fall des Kontokorrentverhältnisses anerkannt, daß auch ein langfristig bestehender Mindestschuldsaldo keine Dauerschuld darstellt, wenn die Warengeschäfte derart abgewickelt werden, daß bei jedem für einen bestimmten Wareneinkauf neu in Anspruch genommenen Kredit der Zusammenhang zwischen dem Kredit und dem einzelnen Warengeschäft bis zur Tilgung gewahrt bleibt und buchmäßig nachgewiesen werden kann (vgl. z. B. das BFH-Urteil IV R 34/72).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 30/89

    1. Zu den Voraussetzungen für die Auflösung eines einheitlich gewährten Kredits

    Aus dem BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 34/72 (BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784), auf das die Klägerin hingewiesen hat, ergibt sich nichts anderes, denn in diesem Urteil war die Kreditierung einzelner Wareneinkäufe durch den Warenlieferanten zu beurteilen, nicht der Kontokorrentkredit einer Bank.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 40/87

    Wechselkredite zur Finanzierung von Warengeschäften können in Höhe des

    c) Das FG beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auch auf die BFH-Urteile vom 4. Juli 1969 VI R 276/66 (BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712) und vom 12. Juni 1975 IV R 34/72 (BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784, mit zust. Anm. Mittelbach, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 1 Rechtsspruch 90).
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

    Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß die Erlöse aus den kreditfinanzierten Geschäften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1959 I 172/58 U, BFHE 70, 137, BStBl III 1960, 51; vom 21. Juni 1960 I 22/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 8 Nr. 1, Rechtsspruch 11; vom 25. Juli 1961 I 54/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; vom 10. Dezember 1964 I 173/62, StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 12, Rechtsspruch 62; vom 23. Februar 1967 IV 344/65, BFHE 88, 134, BStBl III 1967, 322, m. w. N., und vom 12. Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784).
  • BFH, 19.06.1980 - IV R 93/77

    Zwischenkredite sind Dauerschulden, wenn sie nicht im laufenden Geschäftsverkehr

    Dabei ist davon auszugehen, daß zum laufenden Geschäftsverkehr gehörige Schulden keine Dauerschulden sind, wenn sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (BFH-Urteile vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428; vom 12. Juni 1975 IV R 34/72, BFHE 116, 386, BStBl II 1975, 784; vom 13. April 1978 IV R 140-141/74, BFHE 125, 184, BStBl II 1978, 505).
  • FG Hamburg, 31.10.1997 - II 89/95

    Streit um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei der

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  • BFH, 13.04.1978 - IV R 141/74

    Handelsvertreter - Verkaufsprovision - Provision - Gewerbeertrag -

    Die Rechtsprechung hat allerdings wiederholt entschieden, daß Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, insbesondere Schulden, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall (zB Wareneinkauf oder Warenverkauf) in unmittelbarem Zusammenhang stehen, grundsätzlich keine Dauerschulden sind, wenn sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden (zB BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 34/72 , BFHE 116, 386 , BStBl II 1975, 784 ; vom 12. Dezember 1969 VI R 289/67 , BFHE 98, 436, BStBl II 1970, 436; vom 4. Juli 1969 VI R 276/66, BFHE 96, 535, BStBl II 1969, 712, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 07.06.1989 - X R 127/87

    Differenzierung von Dauerschulden und laufenden Verbindlichkeiten

  • FG Berlin, 09.08.1996 - VI 281/92
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