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   BFH, 07.04.1976 - I R 24/75   

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https://dejure.org/1976,1129
BFH, 07.04.1976 - I R 24/75 (https://dejure.org/1976,1129)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1976 - I R 24/75 (https://dejure.org/1976,1129)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1976 - I R 24/75 (https://dejure.org/1976,1129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 542
  • DB 1976, 1364
  • BStBl II 1976, 501
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.09.1968 - I 110/64

    Einlage von Anteilen an einer umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BFH, 07.04.1976 - I R 24/75
    In einem Rechtsstreit, der die Einkommensteuer 1956 zum Gegenstand hatte, hat der BFH durch Urteil vom 25. September 1968 I 110/64 (BFHE 94, 134, BStBl II 1969, 67) das Urteil des FG vom 12. Dezember 1963 und den damals angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1956 vom 21. Oktober 1960 aufgehoben.

    Durch berichtigten Einkommensteuerbescheid 1956 vom 20. September 1971 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte, das nunmehr zuständige FA, die Einkommensteuer entsprechend den Anweisungen des BFH-Urteils I 110/64 auf 64 985 DM fest.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, die steuerrechtliche Behandlung der Umwandlung im Jahr 1956 sei durch das BFH-Urteil I 110/64 rechtskräftig entschieden worden.

    Diese Auffassung hatte das BFH-Urteil vom 21. Februar 1964 IV 26/62 S (BFHE 78, 490, BStBl III 1964, 188) vertreten, das BFH-Urteil I 110/64 hat sich diesem Urteil angeschlossen.

    Die Klage ist allerdings nicht unzulässig, wie das FG angenommen hat, sondern unbegründet, weil das FA bei Erlaß des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1956 vom 20. September 1971 an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung gebunden war, die dem BFH-Urteil I 110/64 zugrunde lag (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    Dem BFH-Urteil I 110/64, durch das der damals angefochtene Einkommensteuerbescheid 1956 vom 21. Oktober 1960 aufgehoben wurde, liegt die rechtliche und tatsächliche Feststellung zugrunde, daß der Umwandlungsgewinn wie folgt zu berechnen ist:.

    Eine nochmalige sachliche Prüfung der Rechtsfrage ist auch nicht erforderlich im Hinblick darauf, daß das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das BFH-Urteil I 110/64 mangels Beschwer nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 21.02.1964 - IV 26/62 S

    Berücksichtigung der Einlage einer wesentlichen Beteiligung in ein

    Auszug aus BFH, 07.04.1976 - I R 24/75
    Diese Auffassung hatte das BFH-Urteil vom 21. Februar 1964 IV 26/62 S (BFHE 78, 490, BStBl III 1964, 188) vertreten, das BFH-Urteil I 110/64 hat sich diesem Urteil angeschlossen.
  • BFH, 04.06.1973 - IV R 133/71

    Mitunternehmeranteil - Rücklage für Preissteigerung - Anteiliger Wegfall -

    Auszug aus BFH, 07.04.1976 - I R 24/75
    Da es sich dabei nicht um ein Wirtschaftsgut handele, habe der Posten in der Bilanz des aufnehmenden Gesellschafters (des Klägers) nicht mehr erscheinen dürfen und hätte dementsprechend das übernommene Vermögen und damit auch den Umwandlungsgewinn erhöhen müssen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 133/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27).
  • BFH, 15.12.2011 - VI R 26/11

    Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten

    Sie sind daher von ihrem Standpunkt aus durch die niedrigere Steuerfestsetzung im angefochtenen Bescheid beschwert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 1976 I R 24/75, BFHE 118, 542, BStBl II 1976, 501).
  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    An diese rechtliche Bewertung sei der Beklagte nach § 100 Abs. 1 S. 1 Hs 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, sodass die Klägerin unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 24/75, BStBl II 1976, 501) nicht mehr mit Einwendungen gegen diese Wertung gehört werden könne.
  • BFH, 07.11.2007 - X B 103/05

    Ausschluss der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebungsbescheiden

    Eine Beschwer hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer zu niedrigeren Steuerfestsetzung ungeachtet des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung angenommen, wenn sich die zu niedrige Steuerfestsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (BFH-Entscheidungen vom 7. April 1976 I R 24/75, BFHE 118, 542, BStBl II 1976, 501; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BFHE 133, 396, BStBl II 1981, 665, und vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286).
  • BFH, 26.11.1998 - IV R 66/97

    Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand

    Daß in diesem Fall der Drittaufwand Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein muß, zeigt der Vorbehalt in § 110 FGO zugunsten der Änderungsvorschriften, soweit die Rechtskraft nicht entgegensteht: Ebensowenig wie ein materiell überprüfter Verwaltungsakt nach Bestandskraft aufgrund bekannter, lediglich noch einmal vorgebrachter Tatsachen geändert werden kann, ist es möglich, auf diese Art und Weise die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zu unterlaufen (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 24/75, BFHE 118, 542, BStBl II 1976, 501, und in BFHE 141, 118, BStBl II 1984, 593; Tipke, a.a.O., § 110 FGO Tz. 12; Stockhausen, Finanz-Rundschau 1967, 350, 353).
  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen

    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es für das Vorliegen einer Beschwer jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige durch einen Bescheid, mit dem eine Steuerfestsetzung beseitigt wird, anderweitige Nachteile befürchten muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 24/75, BStBl II 1976, 501; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BStBl II 1981, 665; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BStBl II 1988, 286).
  • BFH, 21.11.1989 - VII R 3/88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids -

    Darüber hinaus können entscheidungserhebliche Tatsachen, die zwischen den Beteiligten streitig waren und die vom FG deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil einer der Beteiligten - hier das FA - seiner prozessualen Pflicht, sich über die tatsächlichen Umstände (Höhe der rückständigen Lohnsteuerbeträge) vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht nachgekommen ist, die sachliche Bindung an das rechtskräftige Urteil nicht beseitigen (BFH-Urteil vom 7. April 1976 I R 24/75, BFHE 118, 542, BStBl II 1976, 501; Tipke / Kruse, a.a.O., § 110 FGO Tz. 15 a. E.).
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