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   BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73   

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https://dejure.org/1976,665
BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73 (https://dejure.org/1976,665)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1976 - IV R 38/73 (https://dejure.org/1976,665)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1976 - IV R 38/73 (https://dejure.org/1976,665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile der Kommanditisten - Zustimmung der GmbH - Verdeckte Gewinnausschüttung - Ausscheiden der Kommanditisten - Wesentliche Grundlage des Unternehmens - Notwendigkeit der Kommanditisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 511
  • NJW 1977, 728 (Ls.)
  • DB 1977, 940
  • BStBl II 1977, 477
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67
    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    b) daß WK trotz der formalen Führung der Geschäfte der KG durch die GmbH in Wirklichkeit die die Unternehmensführung bestimmende Persönlichkeit war, wie dies der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. November 1967 IV 139/67 (BFHE 90, 399 [415], BStBl II 1968, 152) in Abschn. B I 5 d der Urteilsgründe als kennzeichnend für eine typische GmbH & Co. KG angesehen hat mit der rechtlichen Folge, daß er der GmbH für die Führung der Geschäfte, also die eigentliche Unternehmerleistung, keinen besonderen Gewinnanteil zurechnete.

    Gegenstand der verdeckten Gewinnausschüttung ist dann entsprechend dem Urteil des Senats IV R 139/67 der jeweilige (im Vergleich zum bisherigen Gesellschaftsvertrag) zu geringe Gewinnanteil der GmbH; die neue Gewinnverteilungsabrede ist steuerrechtlich "nicht anzuerkennen".

  • BFH, 10.01.1973 - I R 119/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; dabei erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (s. z. B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 30. Juli 1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; s. auch Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 19 ff., 42).
  • BFH, 19.03.1975 - I R 137/73

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gewinnlosigkeit - Ermittlung

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; dabei erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (s. z. B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 30. Juli 1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; s. auch Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 19 ff., 42).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69 (BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389) entschieden, daß die vereinbarte Rückbeziehung des Eintritts oder Austritts eines Gesellschafters einer Personengesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann.
  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Des weiteren ist bei der Ermittlung der Gewinnanteile der Kommanditisten zu berücksichtigen, daß diesen ein Bruchteil des Gesellschaftsanteils und damit ein Bruchteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthandvermögens zugeflossen ist; bei der Erfassung dieses Zuflusses ist das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. nunmehr § 5 Abs. 2 EStG) zu beachten (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1976 IV R 90/72, BStBl II 1977, 467).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 110/72

    Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Überlassung an andere

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; dabei erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (s. z. B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 30. Juli 1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; s. auch Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 19 ff., 42).
  • BFH, 03.02.1971 - I R 51/66

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; dabei erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (s. z. B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 30. Juli 1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; s. auch Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 19 ff., 42).
  • BFH, 27.01.1972 - I R 28/69

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 25.11.1976 - IV R 38/73
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; dabei erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -, § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (s. z. B. BFH-Urteile vom 3. Februar 1971 I R 51/66, BFHE 101, 501, BStBl II 1971, 408; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 30. Juli 1975 I R 110/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74; s. auch Döllerer, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen bei Kapitalgesellschaften, 1975, S. 19 ff., 42).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 69/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung einer GmbH & Co KG

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) auch vorliegen, wenn bei einer typischen GmbH & Co. KG der Gesellschaftsvertrag in der Weise geändert wird, daß sich die vermögensrechtliche Beteiligung, die der GmbH auf Grund des bisherigen Gesellschaftsvertrags zusteht, verringert und sich zugleich die entsprechenden Vermögensrechte der Kommanditisten entsprechend erhöhen (vgl.Senatsurteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, und vom 3. Februar 1977 IV R 153/74, BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504).

    Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nach den Entscheidungen in BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477 und in BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504 darin liegen, daß die GmbH in eine sie benachteiligende Vertragsänderung und eine damit verbundene Verschlechterung ihrer vermögensrechtlichen Lage einwilligt.

    Die Änderung der Gewinnverteilung einer Personengesellschaft kann sich, wie im Urteil in BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, 481 dargelegt, auf den Anteil am laufenden Gewinn und auf die Ermittlung des Anteils an einem etwaigen Abfindungs- und Liquidationsguthaben beziehen.

    Auch für Fälle dieser Art hat der Senat jedoch im Urteil BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477, 481 ausgesprochen, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der GmbH der Vertragsänderung zugestimmt hätte, weil auch danach die GmbH eine Beteiligung mit einem hochwertigen Gewinnanteil behielt und weil andernfalls zu befürchten wäre, daß die Kommanditisten den Gesellschaftsvertrag der GmbH zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen würden und die GmbH auf Grund der besonderen Machtposition der Kommanditisten nicht in der Lage gewesen wäre, das Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Erfolg fortzuführen.

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich nach der Entscheidung in BFHE 120, 511, 519, BStBl II 1977, 477, 481 eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht daraus, daß der Geschäftsführer der GmbH der Vertragsänderung überhaupt zustimmt, sondern allenfalls daraus, daß der Gesellschaftsvertrag vorzeitig, d.h. vor Ablauf des Zeitraums geändert wird, zu dem das Gesellschaftsverhältnis von den Kommanditisten hätte gekündigt werden können.

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Denn zum einen führt das Vorliegen einer vGA nicht dazu, dass der Vorgang auf der Seite der Klägerin als - zum Ansatz von Anschaffungskosten führendes - entgeltliches Geschäft anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1976 IV R 90/72, BStBl II 1977, 467; vom 25.11.1976 IV R 38/73, BStBl II 1977, 477; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 375 "verdeckte Gewinnausschüttungen"; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 17 Rz. 81; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 17 EStG Anm. 156; Gosch/Oertel in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 17 Rz. 39).
  • BFH, 03.02.1977 - IV R 153/74

    Änderung der Gewinnverteilungsabrede - Kapitalerhöhung - GmbH & Co. KG -

    Ist eine GmbH alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG, deren Kommanditisten zugleich die alleinigen Gesellschafter der GmbH sind, so kann die Zustimmung der GmbH zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter zu beurteilen sein, soweit sich durch die Vertragsänderung die vermögensrechtlichen Rechte, die der GmbH als Gesellschafterin der KG aufgrund des bisherigen Gesellschaftsvertrags der KG zustehen, verringern und sich zugleich die entsprechenden Vermögensrechte der Kommanditisten in gleicher Weise erhöhen (Urteil des BFH vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477).

    aa) Anders als in dem vom Senat durch Urteil IV R 38/73 entschiedenen Fall ist im Streitfall nicht ersichtlich, daß die Kommanditisten A und B der KG auf der Grundlage kurzfristig kündbarer Verträge bestimmte Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen haben, die die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens der KG sind, und daß aus diesem Grunde eine aus fremden Gesellschaftern zusammengesetzte GmbH es nicht auf ein Ausscheiden der Kommanditisten aus der KG und eine damit naturgemäß verbundene Kündigung der Nutzungsverträge hätte ankommen lassen.

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung jedenfalls insoweit vorliegt, als sich die GmbH mit rückwirkenden Vertragsänderungen einverstanden erklärte (s. BFH-Urteil IV R 38/73).

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

    Verzichtet die an einer KG als Komplementärin beteiligte GmbH zugunsten ihres als Kommanditisten beteiligten Gesellschafters auf ihr zustehende Gewinnanteile, so kann darin zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen (BFH-Urteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477; vom 3. Februar 1977 IV R 153/74, BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504).
  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

    Denn zum einen führt das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht dazu, dass der Vorgang auf der Seite der Klägerin als - zum Ansatz von Anschaffungskosten führendes - entgeltliches Geschäft anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.1976 IV R 90/72, BStBl II 1977, 467; vom 25.11.1976 IV R 38/73, BStBl II 1977, 477; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 375 "verdeckte Gewinnausschüttungen").
  • BFH, 29.03.2000 - I R 85/98

    VGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des

    Dementsprechend ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung oder für eine unangemessen geringe Gegenleistung eine ihr günstige unentziehbare Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477; vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; vom 27. Februar 1992 IV R 69/91, BFH/NV 1993, 386; BFH-Beschluss vom 23. März 1994 VIII B 50/93, BFH/NV 1994, 786).
  • FG Münster, 14.11.2003 - 9 K 4487/99

    Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der

    Diese Einschätzung werde durch die Entscheidung des BFH vom 03.02.1977 IV R 153/74 und vom 25.11.1976 IV R 38/73, BStBl. II 1977, 477 bestätigt.
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 290/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Minderung des Gewinnanteils einer

    Der BFH (Urteil vom 25. November 1976 IV R 38/73, BFHE 120, 511, BStBl II 1977, 477) hat im übrigen die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels unter gleichzeitiger Änderung der Einlagen bei bestimmten Voraussetzungen für zulässig angesehen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 121, 333, BStBl II 1977, 504).
  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

    Fehlt es somit im Streitfall schon an einer Unangemessenheit und damit an einer Anpassungsbedürftigkeit der Gewinnausstattung der GmbH, so bedarf es keines Eingehens auf die Frage, wie und wann im Falle einer solchen Unangemessenheit eine Anpassung ohne Auslösung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen werden könnte (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 25. November 1976 IV R 38/73, BStBl II 1977, 477).
  • FG Sachsen, 06.05.1999 - 2 K 72/98

    Aufwendungen für ein Gutachten über den Unternehmenswert als Gewinnausschüttung

    a) Der Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist dem Handelsrecht (§ 43 Abs. 1 GmbHG , § 93 Abs. 1 AktG ) entlehnt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1976 IV P 38/73, BStBl II 1977, S. 477).
  • BFH, 07.05.1987 - IV R 122/84

    Leistung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Duldung der Verminderung

  • BFH, 10.04.1986 - IV R 204/80

    Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren -

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