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   BFH, 28.01.1977 - III R 58/76   

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https://dejure.org/1977,811
BFH, 28.01.1977 - III R 58/76 (https://dejure.org/1977,811)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1977 - III R 58/76 (https://dejure.org/1977,811)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1977 - III R 58/76 (https://dejure.org/1977,811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines bebauten Grundstückes - Ertragswertverfahren - Pauschalierte Kostenmiete - Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen - Mieterhöhung - Rechtsprechung des Senats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 79 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei pauschal ermittelter Kostenmiete kommt ein Zuschlag wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht in Betracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 359
  • NJW 1977, 1360
  • BStBl II 1977, 376
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.10.1974 - III R 103/73

    Bei fehlender Vergleichsmiete kann die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt

    Auszug aus BFH, 28.01.1977 - III R 58/76
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191), daß bei Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der pauschalierten Kostenmiete eine Erhöhung der Miete wegen Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht in Betracht kommt.

    Eine Ausnahme besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn die Kostenmiete preisrechtlich nicht hätte gefordert werden dürfen oder wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen des Wohnungsmarkts nicht zu erzielen gewesen wäre (BFH-Entscheidung vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54).

    Bei Ansatz dieser pauschalierten Kostenmiete als übliche Miete kann nach der Rechtsprechung des Senats die Miete nicht wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter oder, was dem gleichsteht, durch den die Wohnung selbst bewohnenden Eigentümer erhöht werden (BFH-Entscheidungen III R 103/73, vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

    Diese Einwendungen beruhen indessen auf einem Mißverständnis, das durch die Fassung der Urteile III R 103/73 und III R 82/73 ausgelöst worden sein mag.

    Denn die Pauschalierung der Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen mit 6 v. H. der Grundstücks- und Baukosten berücksichtigt, wie sich insbesondere aus der Entscheidung III R 103/73 ergibt, von den Bewirtschaftungskosten nur die Abschreibung mit dem individuellen Wert, verzichtet aber darauf, die übrigen Bewirtschaftungskosten im einzelnen anzusetzen.

    Der pauschalierten Kostenmiete kann vielmehr nur die für den Einzelfall ermittelte Kostenmiete aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung gegenübergestellt werden, wie im Urteil III R 103/73 (unter 1 c letzter Absatz) ausgeführt wurde.

  • BFH, 02.06.1971 - III R 105/70

    Ertragswertverfahren - Bewertung bebauter Grundstücke - Reinertrag - Übernahme

    Auszug aus BFH, 28.01.1977 - III R 58/76
    Trotzdem beruht der Grundstückswert auf dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag (BFH-Urteil vom 2. Juni 1971 III R 105/70, BFHE 102, 563, BStBl II 1971, 675).

    Bei der Berechnung der Vervielfältiger sind, wie der Senat in seiner Entscheidung III R 105/70 im einzelnen ausgeführt hat, die Bewirtschaftungskosten und damit auch die Kosten der Schönheitsreparaturen berücksichtigt worden.

    Dies hat zur Folge, wie ebenfalls in dem Urteil III R 105/70 näher begründet wurde, daß die Barmiete zur Bestimmung der Jahresrohmiete i. S. des § 79 Abs. 1 BewG um einen Zuschlag erhöht werden muß, wenn nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt.

  • BFH, 13.12.1974 - III R 82/73

    Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H.

    Auszug aus BFH, 28.01.1977 - III R 58/76
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest (Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191), daß bei Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der pauschalierten Kostenmiete eine Erhöhung der Miete wegen Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nicht in Betracht kommt.

    Bei Ansatz dieser pauschalierten Kostenmiete als übliche Miete kann nach der Rechtsprechung des Senats die Miete nicht wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter oder, was dem gleichsteht, durch den die Wohnung selbst bewohnenden Eigentümer erhöht werden (BFH-Entscheidungen III R 103/73, vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191).

    Diese Einwendungen beruhen indessen auf einem Mißverständnis, das durch die Fassung der Urteile III R 103/73 und III R 82/73 ausgelöst worden sein mag.

  • BFH, 06.12.1974 - III R 136/73

    Kosten der Schönheitsreparaturen bei Ableitung der üblichen Miete aus

    Auszug aus BFH, 28.01.1977 - III R 58/76
    Entscheidend ist vielmehr, daß derjenige die Schönheitsreparaturen trägt, der die Wohnung bewohnt (BFH-Entscheidung vom 6. Dezember 1974 III R 136/73, BFHE 114, 261, BStBl II 1975, 189).
  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

    Es ist zwar richtig, daß beim Ansatz einer pauschal ermittelten Kostenmiete als übliche Miete ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu machen ist, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376, und in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, 12 auf einen Mietspiegelwert, der der pauschal ermittelten Kostenmiete entsprach, einen solchen Zuschlag zugelassen hat, hält er hieran nicht fest.
  • BFH, 12.05.1978 - III R 18/76

    Verfassungsrechtsfrage - Einheitsbewertung - Ertragswertverfahren -

    Je nach Finanzierungsart und nach den zeitlich unterschiedlichen Kapitalmarktbedingungen für I. und II. Hypothekendarlehen ergeben sich somit unterschiedlich hohe Kostenmieten, die von Eigentümern eines Grundstücks im Vermietungsfall gefordert werden müssen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Vermietung zu gewährleisten (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376 unter 2.).
  • FG Hamburg, 30.08.2013 - 3 K 206/11

    Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

    Die Mieten verstehen sich - in Übereinstimmung mit dem RDM-Preisspiegel und dem Hamburger Wohn-Mietespiegel - zuzüglich Erhöhung wegen der üblichen Schönheitsreparatur-Mieterverpflichtung bei den Wohnflächen um 5 % und bei den Geschäftsraumflächen um 3 % (vgl. Urteile Hessisches FG vom 22.04.2010 3 K 1907/06, Juris; FG Baden-Württemberg vom 14.09.2004 8 K 215/00, EFG 2005, 170; BFH vom 28.01.1977 III R 58/76 BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376 zu 1; Abschn. 22 BewRGr).
  • BFH, 24.03.1999 - II B 98/98

    VSt; Verfassungsmäßigkeit einigungsbedingter Sonderregelungen

    weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76. BFHE 121.359. BStBl II 1977.376. und in BFHE 113.382. BStBl II 1975.54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187.104.
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