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   BFH, 27.04.1977 - I R 214/75   

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https://dejure.org/1977,333
BFH, 27.04.1977 - I R 214/75 (https://dejure.org/1977,333)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1977 - I R 214/75 (https://dejure.org/1977,333)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1977 - I R 214/75 (https://dejure.org/1977,333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflichtiges Wohnungsunternehmen - Grundstücksverwaltung - Einkauf von Brennstoffen - Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG ist dann zu versagen, wenn der neben der Grundstücksverwaltung betriebene Brennstoffhandel für sich gesehen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 531
  • DB 1977, 1930
  • BStBl II 1977, 776
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.07.1969 - I R 134/66

    Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Nutzung eigenen Grundbesitzes - Nebengeschäfte

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Es handle sich nicht um ein im Sinn des BFH-Urteils vom 23. Juli 1969 I R 134/66 (BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664) für die Kürzung des Gewerbeertrags unschädliches Nebengeschäft.

    Deshalb hat die Rechtsprechung die Kürzungsvorschrift in solchen Fällen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Veräußerung von Grundstücken handelte, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338), oder weil es sich um sonstige unschädliche Nebentätigkeiten handelte (Urteil I R 134/66).

  • BFH, 09.10.1974 - I R 23/73

    Zur Frage der erweiterten Kürzung nach § 9 Ziff. 1 Satz 2 GewStG der

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Das FG stützte seine Entscheidung darauf, daß der Brennstoffhandel eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, welche nicht zu den in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten steuerunschädlichen Nebentätigkeiten gehöre (Hinweis auf Urteil des BFH vom 9. Oktober 1974 I R 23/73, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44).

    Andererseits kann ein Unternehmen, daß außer der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Art nach gewerblicher Natur ist und die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Nebentätigkeiten gehört, die für Wohnungsunternehmen geltende erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil I R 23/73).

  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Die Klägerin ist nur in ihrer Rechtsform als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig, weil eine GmbH ihre einzige Komplementärin ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799).
  • BFH, 28.06.1973 - IV R 97/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).
  • BFH, 07.04.1967 - VI 294/65

    Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688).
  • BFH, 24.02.1971 - I R 174/69

    Erfüllung der Voraussetzungen - Unternehmen - Gelegentlicher Verkauf eines

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Deshalb hat die Rechtsprechung die Kürzungsvorschrift in solchen Fällen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Veräußerung von Grundstücken handelte, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338), oder weil es sich um sonstige unschädliche Nebentätigkeiten handelte (Urteil I R 134/66).
  • BFH, 24.09.1970 - I R 21/70

    Gelegentliche Veräußerung von Grundstücken - Gewinn - Grundstücksgesellschaften -

    Auszug aus BFH, 27.04.1977 - I R 214/75
    Deshalb hat die Rechtsprechung die Kürzungsvorschrift in solchen Fällen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Veräußerung von Grundstücken handelte, weil solche geringen Vermögensbewegungen noch zum Bereich der Grundstücksverwaltung gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338), oder weil es sich um sonstige unschädliche Nebentätigkeiten handelte (Urteil I R 134/66).
  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

    a) Für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist auszugehen von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776, mit weiteren Rechtsprechungsangaben).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    bb) Dem steht nicht entgegen, dass für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (auch) von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gleichzustellen, die ausschließlich nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben (z.B. BFH-Urteile vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, m.w.N.; vgl. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45, m.w.N.).

    Danach soll die Vorschrift zwar solche Unternehmen begünstigen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind (BFH-Urteil in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).

  • FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13

    § 9 Abs.1 Nr.2 GewStG, § 68 BewG

    Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und zur notwendigen Sondereinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlichem (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 27.04.1977, I R 214/75, BStBl II 1977, 776 und vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen der Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG solche Nebengeschäfte nicht entgegen, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).

    Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776 die Vermietung von Grundstücksteilen, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind (und die gleich den Mineralgewinnungsrechten gemäß § 68 Abs. 2 BewG nicht als Grundvermögen zu behandeln sind), als nicht schädliches Nebengeschäft behandelt.

    Wie die Klägerin ferner zutreffend hervorhebt, liegt der Sinn des § 9 Nr. 1 GewStG darin, solche Unternehmen zu begünstigen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind (z. B. BFH-Urteil in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Zwar hat die Rechtsprechung von diesem Tätigkeitskatalog Ausnahmen zugelassen, dies aber nur für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigenen Sinn dienen und als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden" können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338).
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91

    Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren

    Der Senat kann offenlassen, ob das Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überhaupt Ausnahmen gestattet, wie sie bisher von der Rechtsprechung des BFH für zulässig gehalten wurden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; kritisch dazu Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 64).

    Jedenfalls kann eine solche Ausnahme vom Gebot der Ausschließlichkeit nur für unbedeutende Neben- oder Hilfsgeschäfte gelten, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (BFH in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).

    Schädlich wäre allerdings, wenn eine an sich erlaubte Neben- oder Hilfstätigkeit für sich gesehen gewerblicher Art wäre (BFH in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Diese Auslegung entspricht auch dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechend den gewerbesteuerfreien Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776, m. w. N.).
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 53/02

    Betriebsaufspaltung; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    Wäre die GmbH ein reines Grundstücksunternehmen und mit ihrem Ertrag aus dieser Tätigkeit nur deshalb gewerbesteuerpflichtig, weil sie als Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform ein Gewerbe betreibt, könnte sie die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen (zu dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776); in diesem Fall wäre zu prüfen, ob sich die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer auch auf die Tätigkeit der Besitzgesellschaft erstreckt (zur grundsätzlich ablehnenden Haltung der Rechtsprechung vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, m.w.N.).

    Das bedeutet, dass vorbehaltlich der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten erlaubten --hier nicht vorliegenden-- Tätigkeiten, andere Tätigkeiten grundsätzlich zur vollständigen Versagung der Begünstigung führen; unschädlich sind nur die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes dienenden Hilfs- und Nebentätigkeiten (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776, und vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Sofern sie in diesem Zusammenhang weiter auf höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, aus der sich ergebe, dass alle Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt sein müssen (BFH, Urteil vom 27. April 1977, I R 214/75, BStBl. II 1977, 776), gilt dies allein für die alte Rechtslage vor 1982 und betrifft nur die Frage der damals relevanten "Nebentätigkeit".
  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

    Zwar hat die Rechtsprechung in den Begriff der Grundstücksverwaltung auch "Nebengeschäfte" einbezogen, zugleich aber diesen Bereich nur auf Geschäfte erstreckt, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinne dienen und als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden" können (z.B. Senatsurteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; BFH-Urteil vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; BFH-Urteil in BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 54/04

    GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 6 K 315/07

    Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks

  • FG Hamburg, 11.07.2003 - VI 14/03

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksveräußerung

  • BFH, 17.11.2005 - I B 150/04

    GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 9 K 332/00

    Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 1 S. 2

  • FG Köln, 22.04.2002 - 5 K 3064/00

    Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung

  • FG Nürnberg, 19.06.2002 - V 13/00

    Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gilt dann nicht, wenn die

  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 143/93

    Anspruch auf Berücksichtigung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen;

  • BFH, 31.07.1980 - I R 30/77

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - Grundstücksverwaltung -

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 73/98

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung von Grundstücken; Erweiterte

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

  • BFH, 13.03.1986 - IV S 16/85

    Gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte - Erfassung von

  • FG München, 15.06.1999 - 7 K 5218/97

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

  • FG München, 10.11.2008 - 13 K 3694/05

    Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung als

  • FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 74/98

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung eines Grundstücks; Erweiterte

  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 138/81

    Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb nach dem Gewerbesteuergesetz

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1996 - 1 K 2139/95

    Gewerbesteuer; erweiterte Kürzung des gewerblichen Gewinns

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