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   BFH, 26.10.1977 - II R 115/69   

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https://dejure.org/1977,1408
BFH, 26.10.1977 - II R 115/69 (https://dejure.org/1977,1408)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1977 - II R 115/69 (https://dejure.org/1977,1408)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1977 - II R 115/69 (https://dejure.org/1977,1408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Verkauf des Grundstücks - Verdeckte Gewinnausschüttung - Differenz zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert - Gegenleistung des Gesellschafters - Erhöhung der Bemessungsgrundlage - Grunderwerbsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 10, § 11 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 237
  • DB 1978, 677
  • BStBl II 1978, 201
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.06.1969 - II 172/64

    Ernstlich vereinbarter Kaufpreis - Besteuerungsgrundlage - Privater Dienst -

    Auszug aus BFH, 26.10.1977 - II R 115/69
    Leistungen der Verkäuferin an den Käufer gehören jedenfalls nicht zur Gegenleistung i. S. von §§ 10, 11 GrEStG (vgl. dazu auch Urteil des BFH vom 10. Juni 1969 II 172/64, BFHE 96, 429, BStBl II 1969, 668, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Grunderwerbsteuergesetz, § 10, Rechtsspruch 32).
  • RG, 17.11.1915 - II 361/15

    Gesellschaft m. h. H. Gewinnverteilung

    Auszug aus BFH, 26.10.1977 - II R 115/69
    Erst der Gewinnverteilungsbeschluß löst den Gewinnanspruch aus (vgl. Urteil des RG vom 17. November 1915 II 361/15, RGZ 87, 383, 386 Steuerrechtsprechung; Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. Aufl., § 29, Rdnr. 40; Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., § 46 Anm. 2 B) und läßt mit anderen Worten das für den einzelnen Gesellschafter unentziehbare und klagbare Recht auf Ausschüttung des seinem Geschäftsanteil (bzw. bei anderweitig im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verteilungsmaßstab des diesem Maßstab) entsprechenden Teiles dieses Gewinnes entstehen.
  • BFH, 26.02.2003 - II B 54/02

    Grunderwerbsteuer in Einbringungsfällen

    Die Erhöhung des "inneren Werts" des Gesellschaftsanteils stelle keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar (vgl. zum Erwerb eines Grundstücks von einer GmbH durch einen Gesellschafter unter Preis: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1977 II R 115/69, BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201).
  • BFH, 06.12.1989 - II R 95/86

    Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

    Ein Gewinnauszahlungsanspruch (§ 169 des Handelsgesetzbuches - HGB -), auf den die Klägerin im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb hätte verzichten können, ist in bezug auf die Grundstücksübertragung mangels Gewinnrealisierung nicht entstanden; die Nichtrealisierung von Gewinnerwartungen begründet keinen Anspruch, auf den der Kommanditist wirksam zugunsten der KG verzichten könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1977 II R 115/69, BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201).
  • BFH, 05.03.1997 - II R 81/94

    Grundstücksübertragung von Gesellschaft auf Gesellschafter

    Ein Anspruch, auf den der Kläger insoweit hätte verzichten können, lag mithin nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 26.10.1977 II R 115/69, BStBl II 1978, 201).

    Die GbR hat dadurch keine Vermögensmehrung erfahren und der Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Gesellschaft verzichtet (vgl. auch insoweit Senatsurteil in BStBl II 1978, 201).

  • FG Düsseldorf, 28.01.2002 - 7 K 5618/99

    Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage; Gegenleistung; verdeckte Einlage;

    Der BFH habe mit Urteil vom 26.10.1977 (BStBl II 1978, 201) ausdrücklich den vereinbarten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage angesehen, da die mit dem Verkauf verbundene verdeckte Gewinnausschüttung nicht der Gegenleistung zuzurechnen sei.

    Der Senat verkennt nicht, dass diese weite Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG mit der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 26.10.1977 II R 115/69 BStBl II 1978, 201) nicht zu vereinbaren ist.

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