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   BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76   

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https://dejure.org/1977,800
BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76 (https://dejure.org/1977,800)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1977 - VII R 72/76 (https://dejure.org/1977,800)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1977 - VII R 72/76 (https://dejure.org/1977,800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch Klage - Rechtliche Nachprüfung - Zeitpunkt der Genehmigung - Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums - Wirtschaftsprüfer - Erste juristische Staatsprüfung - Qualifikation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StBerG (a.F.) § 17 Abs. 2 Satz 1, 2

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 290
  • DB 1978, 824
  • BStBl II 1978, 243
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75

    Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung -

    Auszug aus BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76
    Der BFH habe im Urteil vom 3. August 1976 VII R 103/75 (BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800) einen Diplomvolkswirt als eine "Kraft anderer Fachrichtung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 StBerG a. F. anerkannt und dabei Ausführungen zu der Frage gemacht, wann eine solche Kraft "besonders befähigt" sei.

    Ohne diesen Fehler hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die vom Beigeladenen 2 während seiner 16jährigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensführung mit dem Fachgebiet eines Juristen, Steuerberaters usw. in Verbindung stünden und nicht geringer bewertet werden könnten als die im BFH-Urteil VII R 103/75 behandelten Spezialkenntnisse eines Diplomvolkswirts auf dem Gebiete der Kreditprüfung im Sparkassenwesen oder die mit der zweiten juristischen Staatsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse eines Rechtsanwalts.

    Sie macht u. a. geltend: Der Ausgangspunkt im BFH-Urteil VII R 103/75, daß ein Diplomvolkswirt eine Kraft anderer Fachrichtung sei und daß dabei § 17 Abs. 2 StBerG a. F. und § 50 Abs. 3 StBerG n. F. gleichzusetzen seien, müsse überprüft werden, da beide Fassungen des Gesetzes voneinander abwichen.

    Die aufgrund dieser Vorschrift erteilte Genehmigung ist keine Ermessensentscheidung und daher gerichtlich voll nachprüfbar (BFH-Urteil VII R 103/75).

    Zu den Kräften anderer Fachrichtungen gehören daher in erster Linie Angehörige solcher Berufe, die bei entsprechender Weiterbildung und Prüfung in den Beruf des Steuerberaters einmünden können, also insbesondere Volkswirte, Betriebswirte, Juristen und Diplomkaufleute (vgl. das zitierte BFH-Urteil VII R 103/75).

    Das ergibt sich aus der Verwendung dieses Ausdrucks in § 17 Abs. 2 Satz 2 StBerG a. F. und dem engen sachlichen Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StBerG a. F. Demnach kann die einer anderen Fachrichtung als der des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder Steuerbevollmächtigten angehörende Kraft nur dann als im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 StBerG a. F. "besonders befähigt" angesehen werden, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Besonderheiten ihres Berufes umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt (vgl. BFH-Urteil VII R 103/75; dort ist versehentlich nicht von den Kenntnissen eines Steuerbevollmächtigten, sondern eines Steuerberaters die Rede).

  • BFH, 18.11.1975 - VII R 85/74

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - Anordnung durch Verfügung - Umfang

    Auszug aus BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76
    Bei ihrer rechtlichen Nachprüfung war daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sie erteilt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1975 VII R 85/74, BFHE 117, 430, BStBl II 1976, 257, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96

    Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person

    Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459, 460; Meurers in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Göz, Steuerberatungsgesetz, § 50 Rdnr. 21; Gehre, a. a. O., § 50 Rdnr. 15; Charlier/Peter, a. a. O., § 50 Rdnr. 33, 34; Späth, a. a. O., § 50 StBerG B 734).

    Mit Recht ist das FG davon ausgegangen, daß als Fachkunde besonderer Art nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden dürfen, die in einem formalen Ausbildungsgang mit Abschlußprüfung erworben worden sind, sondern auch die durch die praktische Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, 254; dort die durch eine langjährige leitende Tätigkeit in der Wirtschaft erworbene Qualifikation).

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Die Frage, ob das bereits ausreicht, um der Steuerberaterkammer die Klagebefugnis mit dem Ziel zubilligen zu müssen, die Aufhebung des Anerkennungsbescheids zu erreichen (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, 293, BStBl II 1978, 243) oder ob dazu außerdem erforderlich ist, daß die Steuerberaterkammer ein eigenes - subjektives - Recht geltend macht, das darauf gerichtet ist, die Begründung der Mitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen rechtswidrigen Anerkennungsbescheid abzuwehren, braucht nicht entschieden zu werden.

    Da der Anerkennungsbescheid aber von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, ist nach den § 164a StBerG, § 349 Abs. 3 Nr. 1 AO 1977 die Beschwerde nicht gegeben (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

  • BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02

    Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn durchschnittlich befähigten Angehörigen anderer Berufsgruppen im Wege des § 50 Abs. 3 StBerG gestattet würde, wegen ihrer durch eine solche Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

    Abgesehen davon, dass das FG diesen Gesichtspunkt offenbar nur als einen Anhaltspunkt im Rahmen einer umfassenden Würdigung der im Streitfall gegebenen Tatsachen verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und ist es auch nicht der Fall, dass die vorgenannten angeblichen Divergenzentscheidungen der in der anderen Ausbildung erzielten Examensnote die Bedeutung für die nach § 50 Abs. 3 StBerG zu treffende Entscheidung grundsätzlich abgesprochen hätten (vgl. im Übrigen das Urteil des Senats in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).

  • BFH, 20.03.1979 - VII R 5/78

    Hochschullehrer - Österreichisches Privatrecht - Besonders befähigte Kraft

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind als "Kräfte anderer Fachrichtungen" solche anzusehen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sind (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, und vom 3. August 1976 VII R 103/75, BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800).

    Wie der Senat ebenfalls bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 StBerG a. F. bereits mehrfach entschieden hat, ist die besondere Befähigung danach zu beurteilen, ob die im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbaren Kenntnisse und Fähigkeiten über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt (vgl. Urteile VII R 72/76 und VII R 103/75).

  • BFH, 29.07.2005 - VII B 4/05

    Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

    Die besondere Befähigung bzw. Fachkunde i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt, und sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549, m.w.N.; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459; vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).
  • BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77

    Besondere Befähigung - Fachkunde - Rechtsbeistand - Prozeßagent

    Eine besondere Befähigung i. S. dieser Vorschrift hat der erkennende Senat angenommen, wenn eine besondere Fachkunde mit Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt worden war, die die Besonderheiten des ausgeübten Berufs umfaßten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt dessen lagen, was das einschlägige Berufsbild verlangte (Urteile des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, und VII R 103/75).
  • FG Berlin, 31.03.2005 - 4 K 2252/02

    Versagung der Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Genehmigung zu erteilen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BStBl II 1978, 243 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.09.1999 - I 536/98

    Steuerberatung; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für dänischen

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist (gebundene Entscheidung) die Genehmigung zu erteilen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BStBl II 1978, 243).
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