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   BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74   

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BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74 (https://dejure.org/1978,110)
BFH, Entscheidung vom 10.01.1978 - VII R 106/74 (https://dejure.org/1978,110)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 1978 - VII R 106/74 (https://dejure.org/1978,110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 305
  • DB 1978, 1160
  • BStBl II 1978, 311
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Es erachte ferner die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in dem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts X für zutreffend und mache sie sich deswegen in dem Rahmen, der sich aus den nachstehenden Ausführungen ergebe, zu eigen (vgl. Urteil des BFH vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666).

    Das stehe jedoch der Übernahme nicht entgegen (vgl. das zitierte BFH-Urteil VII R 58/71).

    Die Zulässigkeit der Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen und Würdigungen, wie sie in dem vom FG zitierten BFH-Urteil VII R 58/71 ausgesprochen worden sei, betreffe zunächst einmal einen anderen Fall, der ganz entscheidend von dem hier in Rede stehenden Fall abweiche.

    Nach dem vom FG zitierten Urteil des erkennenden Senats VII R 58/71 kann das FG sich die ihm zutreffend erscheinenden tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen eines Strafurteils zu eigen machen, und zwar auch dann, wenn es noch nicht rechtskräftig ist.

  • BFH, 22.02.1972 - VII R 80/69

    Ermessensentscheidungen - Gerichtliche Nachprüfung - Feststellungen des

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Nach dem Urteil vom 22. Februar 1972 VII R 80/69 (BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544) kann das FG sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen machen, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten diese tatsächlichen Feststellungen als zutreffend anerkennen und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen.
  • BFH, 15.03.1977 - VII R 122/73

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung - Beweiserhebung - Zweifel über

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Bei einem Wechsel der Richterbank nach Unterbrechnung der mündlichen Verhandlung brauchen vorher erhobene Beweise nicht nochmals erhoben zu werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, 394 Abs. 1, BStBl II 1977, 431, 432 linke Spalte, 3. Absatz).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es auch zulässig, daß das Gericht Niederschriften über eine Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet, wenn nicht eine Partei die Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich beantragt (vgl. Urteile vom 14. Juli 1952 IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122; vom 24. Oktober 1958 VI ZR 215/57, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 286 (E) ZPO Nr. 7 b).
  • BGH, 24.10.1958 - VI ZR 215/57

    Verwertung einer Parteiaussage in einem anderen Verfahren bei Antrag auf

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es auch zulässig, daß das Gericht Niederschriften über eine Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet, wenn nicht eine Partei die Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich beantragt (vgl. Urteile vom 14. Juli 1952 IV ZR 25/52, BGHZ 7, 116, 122; vom 24. Oktober 1958 VI ZR 215/57, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 286 (E) ZPO Nr. 7 b).
  • BFH, 13.08.1969 - II 213/65

    80-Vomhundertgrenze - Errechnung durch Finanzamt - Verhältnisrechnung -

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die Tatsacheninstanz gehalten ist, erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären; sie darf daher auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels im Regelfall nur verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (vgl. Urteile vom 13. August 1969 II 213/65, BFHE 98, 210, BStBl II 1970, 338, mit weiteren Nachweisen; vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145).
  • BFH, 01.12.1967 - VI 379/65

    Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private

    Auszug aus BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die Tatsacheninstanz gehalten ist, erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären; sie darf daher auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels im Regelfall nur verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (vgl. Urteile vom 13. August 1969 II 213/65, BFHE 98, 210, BStBl II 1970, 338, mit weiteren Nachweisen; vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Es ist jedoch nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463).
  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

    Das FG kann sich daher --wie hier-- Feststellungen aus in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteilen zu eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, 308, BStBl II 1978, 311; vom 11. August 2011 V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 32).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 32) ist es --wie unter II.1.a dargelegt-- grundsätzlich zulässig, strafgerichtliche Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten; allerdings dürfen Feststellungen, gegen die --anders als hier-- unter Beweisangebot substantiierte Einwendungen vorgebracht werden, nicht ohne eigene Beweisaufnahme (§ 76 Abs. 1, § 81 FGO) übernommen werden.

    b) Soweit der Kläger die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen, insbesondere aus Strafverfahren gegen Dritte, aufwirft, hat der BFH sowohl die Frage der Zulässigkeit der Übernahme von strafgerichtlichen Feststellungen geklärt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; in BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 30 ff.) als auch entschieden, dass das FG an einer Berücksichtigung der in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen nicht deswegen gehindert ist, weil der im finanzgerichtlichen Verfahren Betroffene am Strafverfahren nicht beteiligt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 463, HFR 1988, 558, unter II.2.b; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 752, Rz 7).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10. Januar 1978, VII R 106/74, juris, Rn. 12; Urteil vom 26. April 1988, VII R 124/85, juris, Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1992, VII B 125/91, juris, Rn. 14; Urteil vom 2. Dezember 2003, VII R 17/03, juris, Rn. 18; Beschluss vom 13. Januar 2005, VII B 261/04, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2007, V B 160/06, V B 161/06, juris, Rn. 10; Beschluss vom 2. Juli 2008, VII B 242/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. Juli 2009, VIII B 214/07, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2013, VII B 155/12, juris, Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2013, XI B 75/12, juris, Rn. 13) ist es den Finanzgerichten erlaubt, sich die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, dass die Feststellungen zutreffen, sie nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt werden, die nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet bleiben können.

    So hat sich der BFH in den Verfahren VII R 106/74, VII B 125/91 und VII B 242/07 auf die dargestellten Grundsätze bezogen, obwohl die strafgerichtlichen Verurteilungen, auf denen die jeweiligen Abgabenbescheide beruhten, nicht auf einem Geständnis fußten.

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