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   BFH, 03.03.1978 - III R 126/75   

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BFH, 03.03.1978 - III R 126/75 (https://dejure.org/1978,468)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1978 - III R 126/75 (https://dejure.org/1978,468)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1978 - III R 126/75 (https://dejure.org/1978,468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 548
  • DB 1978, 1477
  • BStBl II 1978, 366
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.01.1959 - III 89/58 U

    Abzug von Geschäftsguthaben von zum Jahresschluss ausscheidenden Genossen

    Auszug aus BFH, 03.03.1978 - III R 126/75
    Das Urteil des BFH vom 9. Januar 1959 III 89/58 U (BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152) rechtfertige die Entscheidung des FG nicht.

    Sie ist damit aber nicht ein Ereignis, das im Schnittpunkt des ablaufenden und des neuen Jahres i. S. des BFH-Urteils III 89/58 U liegt.

    Es war jedoch, wie der erkennende Senat in der Entscheidung III 89/58 U, der Meinung, daß es auch in dem vorliegenden Streitfall nicht gerechtfertigt sei, die Wertänderung unberücksichtigt zu lassen und damit der Steuerfestsetzung für die Zukunft, die möglicherweise für mehrere Jahre wirken kann, einen nicht mehr bestehenden Vermögensbestand zugrunde zu legen.

    Dem Entscheidungsfall III 89/58 U lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde, der sachliche Rechtsfolgerungen zuließ, die nicht verallgemeinert werden können.

  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Da der zum Ende gelangte (Stich-)Tag sofort und ohne Unterbrechung in den nächsten Tag übergeht, es demnach zwischen den Tagen keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Tag zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "mit Ablauf des Stichtags der Bilanz" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem "Stichtag der Bilanz" zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für die Formulierung "am Jahresschlusse" ausdrückt-- der "letzte meßbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152; ebenso: Widmann/Maier, Umwandlungsrecht --Ablageordner 3 UmwStG alt-- § 2 UmwStG 1977 Anm. 4486).
  • BFH, 11.05.1983 - III R 113/79

    Rückstellung - Rekultivierungskosten - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens -

    Dies ist jeweils der 31. Dezember 24.00 Uhr (BFH-Urteil vom 3. März 1978 III R 126/75 , BFHE 124, 548 , BStBl II 1978, 366 ).

    Aus dieser Erwägung hat es der Senat im Urteil in BFHE 124, 548 , BStBl II 1978, 366 abgelehnt, eine Erhöhung der Listenpreise für das gewerbliche Vorratsvermögen zum 1. Januar eines Jahres bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, die gemäß § 106 Abs. 2 BewG nach den Verhältnissen des vorangegangenen Abschlußtages (31. Dezember) erfolgte, zu berücksichtigen.

    Diese Auffassung entspricht der Erwägung, wonach das Stichtagsprinzip bildlich mit einer Momentaufnahme des Vermögens am maßgebenden Stichtag verglichen wird und aus Gründen der Praktikabilität bisweilen Ergebnisse in Kauf genommen werden müssen, die sachlich nicht befriedigend sind (BFHE 124, 548 , BStBl II 1978, 366 ).

  • BFH, 11.05.1983 - III R 112/79

    Rückstellung - Rekultivierungskosten - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens -

    Dies ist jeweils der 31. Dezember 24.00 Uhr (BFH-Urteil vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366).

    Aus dieser Erwägung hat es der Senat im Urteil in BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366 abgelehnt, eine Erhöhung der Listenpreise für das gewerbliche Vorratsvermögen zum 1. Januar eines Jahres bereits bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, die gemäß § 106 Abs. 2 BewG nach den Verhältnissen des vorangegangenen Abschlußtages (31. Dezember) erfolgte, zu berücksichtigen.

    Diese Auffassung entspricht der Erwägung, wonach das Stichtagsprinzip bildlich mit einer Momentaufnahme des Vermögens am maßgebenden Stichtag verglichen wird und aus Gründen der Praktikabilität bisweilen Ergebnisse in Kauf genommen werden müssen, die sachlich nicht befriedigend sind (BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366).

  • BFH, 17.05.2000 - II R 2/98

    Einheitswert einer Genossenschaft

    Da das zum Ende gelangte Geschäftsjahr sofort und ohne Unterbrechung in das nächste Geschäftsjahr übergeht, es demnach zwischen den beiden Jahren keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Jahr zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "zum Schluss eines Geschäftsjahres" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem ablaufenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für diese Formulierung ausdrückt-- der "letzte messbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2; offengelassen: BFH-Urteil in BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Damit stellt die Wertermittlung eine Momentaufnahme dar (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366) und nicht das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs erfassen ließe (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1951 III 43/50 S, BFHE 56, 91, BStBl III 1952, 37).
  • BFH, 24.04.1985 - II R 231/84

    Körperschaftsteuerschuld - Betriebsvermögen - Einheitsbewertung

    Er hat in einer weiteren Entscheidung vom 3. März 1978 III R 126/75 (BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366) für die Bewertung von gewerblichem Vorratsvermögen den Rechtsstandpunkt eingenommen, daß vor dem Bewertungsstichtag bekannte Preiserhöhungen, die erst mit dem Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam werden, bei der Ermittlung des Teilwerts zum vorhergehenden Abschlußzeitpunkt 31. Dezember noch nicht berücksichtigt werden können.

    Alle diese Entscheidungen beruhen auf der Überlegung, daß das Stichtagsprinzip der Praktikabilität der Bewertung dient und deshalb genau beachtet werden müsse, auch wenn es bisweilen Ergebnisse mit sich bringe, die nicht voll zu befriedigen vermögen (BFHE 124, 548, 550, BStBl II 1978, 366).

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

    Es bringe damit zwangsläufig bisweilen auch Ergebnisse mit sich, die sachlich nicht befriedigten (BFH-Urteil vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548 , BStBl II 1978, 366), indes hingenommen werden müßten (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 139, 88 , BStBl II 1983, 657).
  • BFH, 21.03.2002 - II R 68/00

    Seeschiffs-BewR 1989

    Die Entscheidung des BFH vom 3. März 1978 III R 126/75 (BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366) steht der Berücksichtigung solcher stichtagsnaher Verkäufe nicht entgegen.
  • BFH, 25.11.1983 - III R 25/82

    Betriebsvermögen - Einheitswert - Rückstellung - Pflichtprüfung

    Die gesetzliche Verpflichtung, den Jahresabschluß zum 31. Dezember prüfen zu lassen, ist am Abschlußtag, dessen Verhältnisse der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gemäß § 106 Abs. 2 BewG zugrunde zu legen sind (vgl. das Senatsurteil vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366), noch nicht hinreichend konkretisiert.
  • BFH, 08.02.1989 - II R 42/86

    Betriebsschuld - Urlaubsentgelt - Noch nicht genommener Urlaub

    Ereignisse, die erst nach dem Abschlußtag eintreten, sind danach für die Berechnung der Höhe der Verpflichtungen aus dem bisher nicht genommenen Urlaub der Arbeitnehmer nicht von Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366).
  • FG Hessen, 30.04.1996 - 4 K 4056/92

    Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens; Zugrundelegung von

  • BFH, 20.10.1978 - III R 31/76

    Ertragsteuerbelastung - Preissteigerungsrücklage - Wertanteil an einer

  • BFH, 28.11.1990 - II B 90/90

    Kapitalschulden in fremder Währung sind mit dem Umrechnungskurs am

  • FG Niedersachsen, 02.05.2000 - 1 K 247/97

    Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes

  • FG Niedersachsen, 02.05.2000 - 1 K 248/97

    Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes

  • FG Niedersachsen, 02.05.2000 - 1 K 249/97

    Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Bewertung eines Seeschiffes

  • BFH, 21.12.1978 - III R 41/76

    Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften - Einheitsbewertung des

  • BFH, 11.05.1979 - III R 108/77

    Grundstücke im Zustand der Bebauung sind auch bei mehrjähriger Bauunterbrechung

  • BFH, 23.03.1979 - III R 96/76

    Bildung von Rückstellungen - Teilzahlungsforderung - Inanspruchnahme aus einer

  • BFH, 23.02.1979 - III R 25/75

    Ermittlung des Wirtschaftswertes - Forstwirtschaft - Landwirtschaft - Nutzung für

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