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   BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75   

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https://dejure.org/1978,698
BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75 (https://dejure.org/1978,698)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1978 - VII R 2/75 (https://dejure.org/1978,698)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1978 - VII R 2/75 (https://dejure.org/1978,698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungsrecht - Erstattungsanspruch - Anfechtungsklage - Zulässigkeit der Klage - Prozeßstandschafter - Abtretungsempfänger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nur der Anspruch auf Auszahlung des Ausfuhr-Erstattungsbetrages, nicht die gesamte dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsstellung ist abtretbar; keine Klagebefugnis, keine Prozeßstandschaft des Abtretungsempfängers, aber Finanzrechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 138
  • DB 1978, 2060
  • BStBl II 1978, 464
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 238/71

    Keine Klagebedurfnis eines Vereins zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75
    Hierdurch soll sowohl die Popularklage als auch die Klage von Personen ausgeschlossen werden, die zwar ein Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Beziehungen haben, selbst durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedoch nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, 415, BStBl II 1975, 669).

    In diesem Verfahren ist die Rechtsstellung des Antragstellers so eng mit seiner Person verbunden, daß ein Übergang seiner Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Wege der Abtretung ausgeschlossen ist (vgl. auch BFH-Urteil VI R 238/71 für den Fall der Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruches).

    Denn eine gewillkürte Prozeßstandschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Rechtsträger über sein materielles Recht nicht verfügen kann, weil dieses Recht nicht übertragbar ist (vgl. auch BFH-Urteil VI R 238/71).

  • BFH, 14.10.1975 - VII R 40/74
    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75
    Der erkennende Senat hat sich mit der Entscheidung des FG, auf die dieses sich in der Vorentscheidung bezogen hat, im Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74 (BFHE 117, 23) auseinandergesetzt und entschieden, Streitigkeiten für sich aus Ausfuhrerstattungsfestsetzungen ergebende Zahlungsansprüche seien grundsätzlich auch dann öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 29 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, wenn der Erstattungsberechtigte den Anspruch auf Zahlung abgetreten hat.

    a) Die KG konnte ihre Ansprüche auf Auszahlung eines etwaigen Erstattungsbetrages als öffentlich-rechtlichen Anspruch abtreten (vgl. BFH-Urteile VII R 40/74 und vom 19. April 1977 VII R 44/73, BFHE 123, 225, 228).

  • BFH, 19.04.1977 - VII R 44/73
    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75
    a) Die KG konnte ihre Ansprüche auf Auszahlung eines etwaigen Erstattungsbetrages als öffentlich-rechtlichen Anspruch abtreten (vgl. BFH-Urteile VII R 40/74 und vom 19. April 1977 VII R 44/73, BFHE 123, 225, 228).

    Die gewillkürte Prozeßstandschaft wird sowohl im Zivilprozeß, wo dieses Rechtsinstitut entwickelt worden ist, als auch im Verwaltungsprozeß zugelassen, im letztgenannten Fall unter der Voraussetzung, daß sie im Gesetz vorgesehen ist oder der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (vgl. BFH-Urteil VII R 44/73, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 10.03.1971 - I R 73/67

    Kapitalerträge - Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner - Anfechtungsklage -

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75
    Soweit die Klägerin auf die BFH-Urteile I R 73/67 und VI R 311/69 verweist, in denen der BFH die Anfechtungsbefugnis von Personen, die nicht Adressaten des angefochtenen Verwaltungsakts waren, bejahte, kann sie damit nicht gehört werden; die dort entschiedenen Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BFH, 29.06.1973 - VI R 311/69

    Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteuerhaftungsbescheid an

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 2/75
    Soweit die Klägerin auf die BFH-Urteile I R 73/67 und VI R 311/69 verweist, in denen der BFH die Anfechtungsbefugnis von Personen, die nicht Adressaten des angefochtenen Verwaltungsakts waren, bejahte, kann sie damit nicht gehört werden; die dort entschiedenen Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Der Kläger ist in solchen Fällen nur dann prozessführungsbefugt, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis ("Prozessgeschäftsführung") handelt und ein eigenes rechtliches (und nicht nur ein wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs hat (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl BSGE 10, 131, 134; 37, 33, 35 = SozR Nr. 4 zu § 69 SGG; BGHZ 94, 117, 121 f; BAGE 41, 209, 225; BFHE 125, 138; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11a mwN; Zeihe, SGb 2002, 714, 715; tendenziell enger - zu hier nicht betroffenen Konstellationen - BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 2 S 23 f; Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 54 RdNr 87 f).
  • BFH, 18.08.1998 - VII R 114/97

    Keine Antragsveranlagung durch Pfändungsgläubiger

    Die infolge der Überweisung ausgelöste gesetzliche Einziehungsermächtigung erstreckt sich deshalb lediglich auf den reinen Zahlungsanspruch, mithin auf den Anspruch, den der Steuerschuldner auf Erstattung überzahlter Steuern gegen die Finanzbehörde hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464, und für den Fall der Abtretung: BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223).

    In diese Rechtsstellung des Erstattungsberechtigten aus dem dem (vorgeblichen) Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Steuerschuldverhältnis tritt der Pfändungsgläubiger (Abtretungsempfänger) nicht ein (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, und in BFHE 120, 138, BStBl II 1978, 464; BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1993 II S 10/92, BFH/NV 1993, 350, und vom 18. Januar 1996 VII B 259/95, BFH/NV 1996, 453; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 71, 114; die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 11; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 46 Rz. 5).

    Der Pfändungsgläubiger ist daher auch nicht befugt, gegen den Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu erheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einzutreten (für den Abtretungsempfänger vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 350, 351; BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und in BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R

    Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes zum Versorgungsvertrag - zweijährige

    Er ist in solchen Fällen nur dann prozessführungsbefugt, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder der Kläger auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis ("Prozessgeschäftsführung") handelt und er dabei ein eigenes rechtliches (und nicht nur ein wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des fremden materiellrechtlichen Anspruchs hat (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl BSGE 10, 131, 134; 37, 33, 35; BGHZ 89, 2; BAG NJW 1983, 1750, 1751; BFH DB 1978, 2060; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 54 RdNr 11).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 181/97

    Kindergeld: Klagebefugnis der Sozialleistungsträger

    Vielmehr soll sich nur derjenige der Anfechtungsklage bedienen können, der durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (BFH-Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464).
  • BFH, 23.01.1985 - I R 64/81

    Bei Abtretung eines Steueranspruchs bleibt der Abtretende Beteiligter im

    Die Klärung von Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang Sache des Abtretenden, der (allenfalls) seinen Zahlungsanspruch abgetreten hat, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).

    Eine gewillkürte Prozeßstandschaft kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).

  • BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92

    Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch

    Der Senat kann unentschieden lassen, ob sich diese Rechtsfolge bereits dadurch ergibt, daß der Zessionar lediglich den reinen Zahlungsanspruch, d. h. die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen erhält, er also in die Rechtsposition, die ein Erstattungsberechtigter in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Steuerfestsetzungsverfahren hat, nicht einrücken kann (BFH-Urteile vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464), und schon deshalb die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber der R-GmbH keine Wirkung gegenüber der Klägerin hat.
  • BFH, 27.07.1983 - II R 21/83

    Kirchensteuerschuld - Eheleute

    § 40 Abs. 2 FGO setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des BFH unmittelbares Betroffensein voraus (vgl. Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464, m. w. N.).

    Hierdurch soll ausgeschlossen werden, daß Personen klagen, die zwar ein Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Beziehungen haben, selbst aber durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen könnte (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464, betreffend die Klagebefugnis einer KG, der ein etwaiger Anspruch auf Erstattung des Auszahlungsbetrags nach dem Ausfuhrerstattungsrecht abgetreten worden war, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt des Hauptzollamts, und vom 15. Mai 1975 V R 84/70, BFHE 117, 1, 4, BStBl II 1976, 41, betreffend die Klagebefugnis eines Steuerberaters, welchem eine GmbH ihren etwaigen sich aus ihrer Umsatzsteuerveranlagung ergebenden Auszahlungsanspruch abgetreten hatte, gegen einen an die GmbH gerichteten, für sie ungünstigen Steuerbescheid).

  • BFH, 13.07.2000 - V B 5/00

    Rückforderung abgetretener Vorsteuer

    Der Zessionar erhält lediglich die Rechtsstellung des Zedenten im Erhebungsverfahren übertragen; er rückt nicht in die Rechtsposition des Steuerpflichtigen (Zedenten) im Steuerfestsetzungsverfahren ein (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464, und vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862).

    Er ist deshalb nicht berechtigt, die Veranlagung des Zedenten anzufechten (vgl. BFH in BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669, und in BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464) oder später Einwendungen gegen den Steuerbescheid geltend zu machen.

  • BFH, 13.07.1995 - VII R 3/95

    Abgrenzung zwischen Abgabenbefreiungen und Abgabenvergütungen und

    Der Senat hat in seinem von der Revision selbst angeführten Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75 (BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464) entschieden, daß der nach Ausfuhrerstattungsrecht Erstattungsberechtigte nur den "reinen Zahlungsanspruch", nicht aber die Rechtsposition aus dem Erstattungsrechtsverhältnis abtreten kann.

    Seine Erfüllung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung; er ist nicht, wie die Klägerin meint, ein mit dem Zahlungsanspruch übergehendes "Nebenrecht", und kann von der Klägerin auch nicht im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemacht werden (BFHE 125, 138, 142).

  • BFH, 05.06.1985 - VII R 98/82

    Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen - Übermäßige zusätzliche Belastung durch

    Durch zivilrechtliche Verträge kann über diese Stellung nicht verfügt werden (vgl. auch Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, 141, BStBl II 1978, 464, in dem der Senat entschieden hat, daß bei Ausfuhrerstattungen zwar der Zahlungsanspruch abgetreten werden kann, nicht aber die Rechtsposition des Erstattungsberechtigten).

    Wie im Vorabsatz ausgeführt, konnten die Abnehmer als Zollbeteiligte der Klägerin allenfalls ihre sich etwa aus der VO Nr. 1608/74 ergebenden Zahlungsansprüche abtreten; dagegen waren sie nicht befugt, ihre öffentlich-rechtliche Rechtsposition als Zollbeteiligte und Antragsberechtigte i. S. des Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 1608/74 auf die Klägerin zu übertragen (vgl. BFHE 125, 138, 141, BStBl II 1978, 464, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

  • BFH, 09.04.1986 - I R 62/81

    Abtretung - Erstattungszahlungsanspruch - Verwaltungsakt - Verletzung eigener

  • BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02

    Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag

  • BFH, 30.05.1990 - I R 115/86

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 - L 32 AS 155/20

    Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt; gewillkürte Prozessstandschaft

  • BFH, 31.03.1981 - VIII B 53/80

    Feststellungsbescheid - Bauherrengemeinschaft - Gesellschaft des bürgerlichen

  • BFH, 12.07.1994 - VII B 102/94

    Klagebefugnis einer Person die nicht Adressat eines Ausfuhrerstattungsbescheids

  • BFH, 27.01.1993 - II S 10/92

    Wirkungen der Abtretung oder Schuldübernahme von Rechten und Pflichten eines

  • FG Hamburg, 05.04.2000 - VI 268/99

    Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

  • BFH, 02.02.1984 - VII B 3/84
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