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   BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77   

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https://dejure.org/1978,1448
BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77 (https://dejure.org/1978,1448)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1978 - VII R 95/77 (https://dejure.org/1978,1448)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1978 - VII R 95/77 (https://dejure.org/1978,1448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 232
  • DB 1978, 1868
  • BStBl II 1978, 537
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75

    Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung -

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Als Kräfte anderer Fachrichtungen kämen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 3. August 1976 VII R 103/75, BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800) nur Angehörige solcher Berufe in Betracht, die den in § 50 Abs. 2 StBerG genannten gleichgeartet seien.

    Der Kläger zu 3. habe eine Ausbildung als Anwaltsgehilfe erhalten und die dafür erforderliche Prüfung abgelegt, so daß die vom BFH in dem Urteil VII R 103/75 geforderten Voraussetzungen, nämlich eine fest umrissene Ausbildung und Prüfung gegeben seien.

    Eine besondere Befähigung i. S. dieser Vorschrift hat der erkennende Senat angenommen, wenn eine besondere Fachkunde mit Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt worden war, die die Besonderheiten des ausgeübten Berufs umfaßten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt dessen lagen, was das einschlägige Berufsbild verlangte (Urteile des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, und VII R 103/75).

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Wie das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Beschluß vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227 [235 ff.]) dargelegt hat, ist die Bevorzugung der Steuerberater in gesetzlichen Regelungen über die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften auch gerechtfertigt, weil grundsätzlich nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist.

    Rechtsbeistände und Prozeßagenten könnten danach nur dann verlangen, den Angehörigen der in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Berufsgruppen gleichgestellt zu werden, wenn für eine unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund erkennbar und die unterschiedliche Behandlung willkürlich wäre (vgl. Beschluß des BVerfG 1 BvR 575/62).

  • BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76

    Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Eine besondere Befähigung i. S. dieser Vorschrift hat der erkennende Senat angenommen, wenn eine besondere Fachkunde mit Kenntnissen und Fähigkeiten festgestellt worden war, die die Besonderheiten des ausgeübten Berufs umfaßten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt dessen lagen, was das einschlägige Berufsbild verlangte (Urteile des Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, und VII R 103/75).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Der Anregung der Kläger, die Befragung des Klägers zu 3. im Revisionsverfahren vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden, weil das Revisionsgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur auf Rechtsfehler zu prüfen hat und den vom FG ermittelten Sachverhalt, den es der Prüfung zugrunde zu legen hat, in der Regel nicht durch eigene Feststellungen ergänzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285).
  • FG Münster, 31.08.1977 - VII 271/77
    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Die Klage wies das Finanzgericht (FG) Münster mit der Begründung ab, der FinMin habe die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu Recht versagt (Urteil vom 31. August 1977 VII 271/77 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 146 - EFG 1978, 146 -).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auszug aus BFH, 25.04.1978 - VII R 95/77
    Rechtsbeistände und Prozeßagenten haben jedoch in der Regel nicht die Ausbildung der Rechtsanwälte (vgl. Beschluß des BVerfG vom 17. November 1959 1 BvL 80, 81/53, 32/55, 20/59, 1 BvR 12, 168/69, BVerfGE 10, 185 [198]).
  • BFH, 29.07.2005 - VII B 4/05

    Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

    Denn die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften soll --wie sich aus § 50 Abs. 1 StBerG ergibt-- grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen, weil in der Regel nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Senatsurteil vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 663).
  • BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02

    Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Denn nach dem Willen des Gesetzes soll die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften grundsätzlich in den Händen von Steuerberatern liegen (vgl. § 50 Abs. 1 StBerG), weil grundsätzlich nur von ihnen die Sachkunde erwartet werden kann, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist (Urteil des Senats vom 25. April 1978 VII R 95/77, BFHE 125, 232, BStBl II 1978, 537).
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