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   BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77   

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https://dejure.org/1978,712
BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77 (https://dejure.org/1978,712)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1978 - IV R 149/77 (https://dejure.org/1978,712)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1978 - IV R 149/77 (https://dejure.org/1978,712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Architekt - Ausgleich - Entschädigung - Ersatzleistung - Entgangene Einnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausgleich an Architekten wegen Nichtdurchführung eines Bauprojekts ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 158
  • DB 1979, 289
  • BStBl II 1979, 66
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77
    Erhält ein Architekt einen Ausgleich dafür, daß ein Bauprojekt, mit dessen Planung und Durchführung er beauftragt ist, nicht durchgeführt wird und infolgedessen seine vertraglich begründeten Honoraransprüche nicht erfüllt werden, so ist die Entschädigung keine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, da die Abwicklung eines Architektenvertrages unmittelbar zu den sich auf die Berufstätigkeit eines Architekten beziehenden Geschäften gehört (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9).

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzunehmen ist, hat der Senat in dem Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74 (BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9) Stellung genommen.

    Der Senat hat mit Zustimmung der anderen Ertragsteuersenate des BFH die Rechtsprechung zur Auslegung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG geändert und das Vorliegen einer Entschädigung i. S. dieser Vorschrift im Falle IV R 43/74 bejaht.

    Zur Begründung hat sich der Senat im Urteil IV R 43/74 im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:.

    Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG lag im Falle IV R 43/74 vor, da das Unternehmen die Filiale nicht fortführen konnte und damit die Möglichkeit zum Abschluß weiterer Möbelverkäufe verloren hatte, so daß seine Ertragsgrundlage beeinträchtigt war.

  • BFH, 25.03.1975 - VIII R 183/73

    Streitiges Rechtsverhältnis - Vergleich - Erfüllungsleistung - Entschädigung -

    Auszug aus BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77
    Vielmehr sei mit dem Abschluß des Vergleichs eine neue selbständige Rechts- und Billigkeitsgrundlage für die Zahlungen geschaffen worden, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) fordere (Urteil vom 25. März 1975 VIII R 183/73, BFHE 115, 472, [475], BStBl II 1975, 634), so daß die Zahlungen die Entschädigung für die durch den Wegfall der vertraglichen Ansprüche ausgelösten Einnahmeausfälle seien.

    § 24 EStG hat für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten klarstellende Bedeutung (vgl. BFH-Urteil VIII R 183/73).

    Eine für entgangene oder entgehende Erträge erlangte Ersatzleistung ist somit dann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn ein außerordentliches Schadensereignis in dem Sinne vorliegt, daß infolge des von einem anderen ausgeübten, nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Drucks dem Steuerpflichtigen die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften dergestalt verlorengeht, daß dem Unternehmen - zumindest teilweise - die Ertragsgrundlage (vgl. BFH-Urteil VIII R 183/73, BFHE 115, 475) entzogen wird.

  • BFH, 02.12.1965 - IV 55/64 S

    Vorliegen einer Entschädigungszahlung im Rahmen eines Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 27.07.1978 - IV R 149/77
    Der BFH hält nicht mehr an der Auffassung fest, eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liege nur dann vor, wenn das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1965 IV 55/64 S, BFHE 84, 250, BStBl III 1966, 91).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Der Begriff der Entschädigung setzt voraus, daß der Steuerpflichtige, der wie hier selbst an der Herbeiführung des Einnahmenausfalls mitgewirkt hat, unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66; vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176; vom 26. Februar 1988 III R 241/84, BFHE 153, 33, 37, BStBl II 1988, 615).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Denn Entschädigungszahlungen führen zu Betriebseinnahmen, die wie betriebliche Einkünfte zu besteuern sind (BFH-Urteile vom 16. August 1978 I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120; vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66, 68; vom 26. Oktober 1972 I R 229/70, BFHE 107, 265, BStBl II 1973, 121, 123).
  • BFH, 18.09.1986 - IV R 228/83

    Für Fall der Kündigung in Architektenvertrag vereinbarte Vergütung ist keine

    Ein solcher Fall tritt aber nicht schon dann ein, wenn die Vertragsparteien ihre bisherige vertragliche Vereinbarung durch eine andere ersetzen; dies kann auch in Gestalt eines Vergleichs geschehen, der Regelungen zur Abgeltung aller möglichen vertraglichen Ansprüche enthält (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66).

    Der erkennende Senat habe im vorbezeichneten Urteil ausgeführt, daß in Ausnahmefällen statt vertraglicher Erfüllungsleistungen Entschädigungen gezahlt würden; es müsse sich aber bei den die Einnahmeausfälle verursachenden Ereignissen um außergewöhnliche Vorgänge handeln, die über den Rahmen einzelner, für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschäfte hinausgehen (ebenso Urteil in BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66).

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 109/84

    Zuschüsse an Omnibusunternehmen, die dem Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei

    Ausgleichsleistungen, die im Zusammenhang mit den laufenden und für das jeweilige Unternehmen typischen Geschäften gewährt werden, stellen deshalb keine Entschädigung im Sinne der genannten Vorschrift dar (BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66; vom 27. Juli 1978 IV R 153/77, BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69).

    Ungeachtet dieser Zwangslage ist der Einnahmenausfall aber erst durch den Abschluß der Beförderungsverträge mit den Schülern entstanden; dabei handelte es sich jedoch nicht um außergewöhnliche Vorgänge, die über den Rahmen der für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschäftsvorfälle hinausgehen (vgl. Urteile in BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66; BFHE 126, 165, BStBl II 1979, 69).

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Erfüllungsinteresse im Rahmen des bestehenden (gestörten) Vertrages durchsetzt oder zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche aus Vertragsverletzung einer ergänzenden vertraglichen Regelung durch Vergleich zustimmt (BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 149/77 , BFHE 126, 158 , BStBl II 1979, 66 ; vom 18. September 1986 IV R 228/83 , BFHE 147, 477 , BStBl II 1987, 25 m.w.N. der Rechtsprechung; vom 17. September 1987 IV R 168/85 , BFH/NV 1988, 429; vom 5. Oktober 1989 IV R 126/85 , BFHE 158, 404, 406, BStBl II 1990, 155 , zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Sukzessivlieferungsvertrages).
  • FG Niedersachsen, 12.02.2009 - 14 K 622/04

    Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m § 24 Nr. 1 Buchst. a

    Bereits mit Urteil vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BStBl II 1979, 66 hat der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich festgestellt, dass ein Architektenvertrag zu den typischen Geschäften eines freiberuflich tätigen Architekten gehört und dass daher Zahlungen aufgrund von Vereinbarungen zur Regulierung drohender oder eingetretener Einnahmeausfälle, die auf der Störung eines solchen Vertrages beruhen und nicht über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, nicht zu den Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG gehören.
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/92

    Kürzung eines Schadensersatzanspruches wegen entgangener Pensionseinnahmen

    Zwar unterfällt eine Schadensersatzleistung dann nicht dieser Vorschrift, wenn sie bei Abwicklung eines gegenseitigen Vertrages zum Ausgleich des Erfüllungsinteresses gewährt wird (BFHE 125, 271; 126, 158, 165 und 169; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz 11. Aufl. § 24 Anm. 2 a).
  • BFH, 25.03.1998 - IV B 30/97

    Entschädigung - Ersatz für entgangene Einnahmen - Schaden des Steuerpflichtigen -

    Dazu können auch Folgeschäden gehören, wie etwa ein Einnahmeausfall, den ein Steuerpflichtiger dadurch erleidet, daß das schadenstiftende Ereignis seinen Ruf beeinträchtigt und ihm deshalb in der Folgezeit weniger Aufträge erteilt werden (Senatsurteil vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66, unter 2. d).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 168/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung im Sinne des

    Hierin ist kein Ausgleich eines in Gestalt entgehender Einnahmen entstandenen bzw. entstehenden Schadens zu sehen, sondern die Befriedigung des Erfüllungsinteresses aufgrund von Vertragsstörung, die auch im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 1978 IV R 149/77, BFHE 126, 158, BStBl II 1979, 66, sowie in BFHE 147, 477, BStBl II 1987, 25).
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