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   BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77   

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https://dejure.org/1978,35
BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77 (https://dejure.org/1978,35)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1978 - GrS 8/77 (https://dejure.org/1978,35)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1978 - GrS 8/77 (https://dejure.org/1978,35)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Auslandsgruppenreise - Betriebsausgaben - Werbungskosten - Touristisches Interesse - Privataufenthalt - Entsendungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Auslandsgruppenreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 533
  • DB 1979, 628
  • BStBl II 1979, 213
 
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Wird zitiert von ... (321)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 22.05.1974 - I R 212/72

    Aufwendungen - Geschäftsinhaber - Informationsreise - Organisation des

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen oder beruflichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und daß es sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1973 VIII R 187/71, BFHE 111, 52, BStBl II 1974, 200; vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).

    Betrieblich veranlaßt ist eine solche Reise erst dann, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist (BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

    b) Aus dem Erfordernis, daß das Programm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse der Teilnehmer abgestellt sein muß, wird zu Recht auch abgeleitet, daß der Teilnehmerkreis bei einer als betrieblich (beruflich) anzuerkennenden Reise im wesentlichen gleichartig (homogen) sein muß (BFH-Urteile I R 112/73; I R 212/72).

    c) Zutreffend hat die Rechtsprechung des BFH bei Informationsreisen in der Regel der Tatsache eine besondere Bedeutung beigemessen, daß die Reiseroute weit auseinandergezogen sowie mit häufigem Ortswechsel verbunden war und daß die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus waren (z. B. Urteile I R 212/72; IV R 35/76).

    Nicht jede von dem Fachverband veranstaltete Reise ist aber als betrieblich veranlaßt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1965 IV 36/64 U, BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279; I R 212/72), weil sonst leicht durch Ausarbeitung eines Programms, an dem jedes Gruppenmitglied teilnehmen kann, aber nicht teilzunehmen braucht, zur Lebenshaltung gehörende Erholungs-, Besichtigungs- und Bildungsreisen zu betrieblich veranlaßten Reisen gemacht werden könnten.

    a) Im Einzelfall ist die Auslandsgruppenreise insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können (vgl. BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; IV R 35/76).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

    Die Verbindung zwischen einer Gruppenreise, die nach dem zu C II. Ausgeführten noch nicht als privat veranlaßt zu beurteilen wäre, mit einem Privataufenthalt spricht regelmäßig für die - nunmehr - private Veranlassung der gesamten Reise (vgl. BFH-Urteile IV 36/64 U; I R 212/72), weil beide Teile der Reise im Zusammenhang miteinander geplant und durchgeführt sowie insbesondere die Beförderungskosten für beide Teile aufgewendet werden.

    Ist die Gesamtreise (vgl. C II. und III.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlaßt zu würdigen, so können nach der bisherigen Rechtsprechung dennoch einzelne abgrenzbare, ausschließlich und eindeutig betrieblich (beruflich) veranlaßte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile IV R 72/70; I R 212/72; IV R 132/72).

    Im Urteilsfalle I R 212/72 hielt es der BFH für möglich, daß Aufwendungen für "einzelne Besichtigungen" abgrenzbar und als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.

    Offenbar geht auch das Urteil I R 212/72 davon aus, daß die Fahrtkosten nicht in Betriebsausgaben und Lebensführungskosten aufgeteilt werden können.

    Die Abgrenzbarkeit ist auch anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger während einer solchen Reise in Abweichung von dem Gruppenreiseprogramm an einem Tag z. B. einen Geschäftsfreund aufsucht oder eine ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlaßte Besichtigung in Form eines Abstechers vom Programm durchführt (BFH-Urteil I R 212/72).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Nach der Auslegung, die § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des BFH erfahren hat (vgl. insbesondere Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.

    Das Verbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen läßt und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschluß GrS 2/70).

    Dies ist im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit zu vermeiden (BFH-Beschluß GrS 2/70).

    Nach Wortlaut, sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist eine Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlaßter Aufwendungen selbst dann ausgeschlossen, wenn die Aufteilung "wenigstens theoretisch in quantitativ meßbare Abschnitte" möglich wäre, der Umfang der einzelnen Teile an einer Reise aber nicht feststellbar und nicht nach objektiven Maßstäben nachprüfbar ist (BFH-Beschluß GrS 2/70).

    Wie der Große Senat mit Beschuß GrS 2/70 unter II. 4. ausgeführt hat, kann lediglich ein unbedeutendes und nicht ins Gewicht fallendes Mithineinspielen der Lebensführung unbeachtet bleiben.

    a) Im Beschluß GrS 2/70 hat der Große Senat unter II. 7. entschieden, daß im Falle der Anschaffung eines (einheitlichen) Wirtschaftsguts eine Aufteilung der Aufwendungen in aller Regel ausgeschlossen ist.

    Der Große Senat hat im Beschluß GrS 2/70 die Fahrtkosten nur beispielhaft genannt, weil er davon ausging, daß auch andere laufende Aufwendungen der einheitlich zu würdigenden Reise unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot fallen.

  • BFH, 15.07.1976 - IV R 90/73

    Aufwendungen für die Reise eines Facharztes - Fachkongreß in Japan -

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Der I. Senat geht davon aus, daß er mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von mehreren Entscheidungen anderer Senate abweichen würde: Bereits der erste Teil der Gesamtreise - die vom Fachverband veranstaltete Informationsreise - wäre nach den Urteilen des IV. Senats vom 15. Juli 1976 IV R 90/73 (BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54) sowie IV R 65/73 (nicht veröffentlicht), IV R 118/73 (nicht veröffentlicht), IV R 20/74 (nicht veröffentlicht), IV R 198/74 (nicht veröffentlicht) und vom 28. Oktober 1976 IV R 64/75 (nicht veröffentlicht) wegen Überschneidung beruflicher und privater Interessen nicht beruflich veranlaßt.

    Betrieblich veranlaßt ist eine solche Reise erst dann, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist (BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

    g) Schließlich hält es der Große Senat für zutreffend, für eine betrieblich (beruflich) veranlaßte Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken nicht nur zu fordern, daß das Reiseprogramm straff organisiert ist, sondern auch, daß die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht (BFH-Urteile IV R 90/73; vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203; vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

    a) Im Einzelfall ist die Auslandsgruppenreise insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können (vgl. BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; IV R 35/76).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

  • BFH, 26.01.1977 - I R 53/75

    Aufwendungen - Teilnahme an Auslandsgruppenreise - Informationszweck -

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 26. Januar 1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Dem beim I. Senat anhängigen Verfahren I R 53/75 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:.

    Allerdings ist die Entscheidung des VI. Senats nicht zu § 4 Abs. 4 EStG - Betriebsausgaben - (wie im Vorlagebeschluß I R 53/75), sondern zu § 9 EStG - Werbungskosten - ergangen.

    Der Vorlagebeschluß I R 53/75 setzt sich allerdings nicht mit der Frage der Abweichung von einer Entscheidung des VI. Senats auseinander.

    Da die Beteiligten auf Anfrage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich angesehen haben und da der I. Senat im Verfahren I R 53/75 bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt und alle auf Grund dieser mündlichen Verhandlung gewonnenen Ergebnisse in seinem Vorlagebeschluß niedergelegt hat, hält der Große Senat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten.

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 35/76

    Reisekosten - Betriebsausgaben - Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung -

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen oder beruflichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und daß es sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1973 VIII R 187/71, BFHE 111, 52, BStBl II 1974, 200; vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).

    c) Zutreffend hat die Rechtsprechung des BFH bei Informationsreisen in der Regel der Tatsache eine besondere Bedeutung beigemessen, daß die Reiseroute weit auseinandergezogen sowie mit häufigem Ortswechsel verbunden war und daß die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus waren (z. B. Urteile I R 212/72; IV R 35/76).

    a) Im Einzelfall ist die Auslandsgruppenreise insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können (vgl. BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; IV R 35/76).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 72/70

    Berufliche Veranlassung - Besuch eines Ärzte-Kongresses - Dauer der Anreise -

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    f) Der Große Senat geht ebenfalls in Übereinstimmung mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 12. Juli 1968 VI R 315/66, BFHE 93, 69, BStBl II 1968, 676; vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524) davon aus, daß die Benutzung eines Beförderungsmittels, das zeitaufwendiger, entspannender und kostspieliger als das jeweils sonst günstigste Beförderungsmittel ist, ein Indiz für eine private Veranlassung der Reise ist.

    Wenn aber schon die Verbindung als solche eines eindeutig privat veranlaßten Reiseteils mit dem übrigen Reiseteil dafür spricht, daß die Reise insgesamt privat veranlaßt ist, so muß das um so mehr gelten, wenn die Gruppenreise zeitlich gegenüber dem Privataufenthalt in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteile VI R 315/66; IV R 72/70).

    Ist die Gesamtreise (vgl. C II. und III.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlaßt zu würdigen, so können nach der bisherigen Rechtsprechung dennoch einzelne abgrenzbare, ausschließlich und eindeutig betrieblich (beruflich) veranlaßte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile IV R 72/70; I R 212/72; IV R 132/72).

    Im Falle IV R 72/70 hielt es der BFH für möglich, daß bei einer insgesamt als privat zu beurteilenden Reise Kosten eines Kongresses, den der Steuerpflichtige während dieser Reise besuchte, Betriebsausgaben sind.

  • BFH, 04.12.1974 - I R 112/73

    Einzelne Aufwendungen - Betriebliches Interesse - Organisierte Informationsreise

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Betrieblich veranlaßt ist eine solche Reise erst dann, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist (BFH-Urteile I R 212/72; IV R 90/73; vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

    b) Aus dem Erfordernis, daß das Programm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse der Teilnehmer abgestellt sein muß, wird zu Recht auch abgeleitet, daß der Teilnehmerkreis bei einer als betrieblich (beruflich) anzuerkennenden Reise im wesentlichen gleichartig (homogen) sein muß (BFH-Urteile I R 112/73; I R 212/72).

    e) Bei der Beurteilung von Reisen kann die Gestaltung der Wochenenden und der Feiertage nicht außer Betracht bleiben (BFH-Urteil I R 112/73).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

  • BFH, 18.02.1965 - IV 36/64 U
    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Nicht jede von dem Fachverband veranstaltete Reise ist aber als betrieblich veranlaßt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1965 IV 36/64 U, BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279; I R 212/72), weil sonst leicht durch Ausarbeitung eines Programms, an dem jedes Gruppenmitglied teilnehmen kann, aber nicht teilzunehmen braucht, zur Lebenshaltung gehörende Erholungs-, Besichtigungs- und Bildungsreisen zu betrieblich veranlaßten Reisen gemacht werden könnten.

    Deshalb machen derartige Ruhetage, selbst wenn sie zu allgemeinen Besichtigungen genutzt werden, eine ansonsten eindeutig betrieblich (beruflich) veranlaßte Reise nicht zu einer Privatreise (BFH-Urteil IV 36/64 U).

    Die Abgrenzung und Entscheidung, ob (private) Lebenshaltungskosten oder betriebs (berufs-) bedingte Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden (BFH-Urteil IV 36/64 U).

    Die Verbindung zwischen einer Gruppenreise, die nach dem zu C II. Ausgeführten noch nicht als privat veranlaßt zu beurteilen wäre, mit einem Privataufenthalt spricht regelmäßig für die - nunmehr - private Veranlassung der gesamten Reise (vgl. BFH-Urteile IV 36/64 U; I R 212/72), weil beide Teile der Reise im Zusammenhang miteinander geplant und durchgeführt sowie insbesondere die Beförderungskosten für beide Teile aufgewendet werden.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 30/76

    Aufwendungen für einen Fortbildungskongreß im Ausland

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    g) Schließlich hält es der Große Senat für zutreffend, für eine betrieblich (beruflich) veranlaßte Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken nicht nur zu fordern, daß das Reiseprogramm straff organisiert ist, sondern auch, daß die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststeht (BFH-Urteile IV R 90/73; vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203; vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829).

    Daraus hat die neuere Rechtsprechung des BFH zu Studienreisen mit Recht gefolgert, daß eine betriebliche Veranlassung einer Reise nur anerkannt werden kann, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der tatsächlichen Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteile I R 212/72; I R 112/73; IV R 90/73; IV R 35/76; IV R 30/76).

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 195/69

    Würdigung des FG - Kaufmann - Reise in USA - Beruflich informierende

    Auszug aus BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
    Die tatsächlichen Feststellungen dieser Merkmale und ihre Gewichtung (Würdigung) für die einzelne Reise ist im Einzelfall Aufgabe des FG als der steuergerichtlichen Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522; VIII R 187/71).

    Indessen ist das nicht zwingend (vgl. BFH-Urteil IV R 195/69).

  • BFH, 11.10.1973 - VIII R 187/71

    Auslandsaufenthalt - Erhebliche Dauer - Reise auf Landweg - Allgemeine

  • BFH, 12.07.1968 - VI R 315/66

    Reise - Abzugsfähigkeit von Kosten - Ehepaar - Beförderungsmittel - Privater

  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

  • BFH, 11.10.1973 - VIII R 63/71

    Studienreise - Programm - Äußeres Erscheinungsbild - Überwiegen des privaten

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 63/75

    Berufliche Veranlassung - Aufwendungen - Lehrgang des Deutschen Anwaltsvereins -

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 46/67

    Augenarzt - Reise - Reisekosten - Betriebsausgaben - Internationaler Ärztekongreß

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 186/66

    Behandlung von Reisekosten als Werbungskosten

  • BFH, 22.11.1976 - GrS 1/76

    Divergenz - Abweichung von Entscheidung des Senats - Heilung eines

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    c) Anrufung des Großen Senats im Verfahren GrS 8/77.

    Der I. Senat legte mit Beschluss vom 26. Januar 1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52, Gründe wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:.

    d) Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Der Große Senat beantwortete mit seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 die ihm vorgelegten Rechtsfragen wie folgt:.

    Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung verlief wie folgt: Der BFH teilte im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 die Kosten der An- und Abreise, auch wenn die Reise sowohl beruflich genutzte als auch privat genutzte Zeitanteile enthielt, nicht auf; vielmehr ließ er die Reisekosten entweder ganz (dazu nachfolgend aa) oder aber gar nicht (dazu nachfolgend bb) zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.

    aa) Bereits unmittelbar nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 bestätigte der IV. Senat ein FG-Urteil, das die Aufwendungen eines Facharztes für eine 28-tägige Südafrika-Reise, auf der lediglich 15 Tage den beruflichen Interessen des Klägers gedient hatten, vollständig als Betriebsausgaben anerkannt hatte; der IV. Senat führte dazu aus, die für Auslandsgruppenreisen geltenden Erwägungen des Großen Senats ließen sich nicht ohne weiteres auf Reisen übertragen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liege (Urteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513; vgl. ferner Urteile vom 15. Dezember 1982 I R 73/79, BFHE 138, 40, BStBl II 1983, 409; vom 13. Dezember 1984 VIII R 296/81, BFHE 143, 53, BStBl II 1985, 325; vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208 - Reise einer Kunstmalerin zu den Seychellen).

    cc) Eine Modifizierung der vom Großen Senat in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Maßstäbe vollzog sich mit dem BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898): Danach steht dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht; die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Fall jedoch ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).

    Schon nach der bisherigen - vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägten - Rechtsprechung musste die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Auslandsreise aus betrieblichen (beruflichen) oder privaten Gründen unternommen hat, anhand objektiver Merkmale beurteilt werden; die tatsächlichen Feststellungen dieser Merkmale und ihre Gewichtung (Würdigung) für die einzelne Reise waren auch bisher im Einzelfall Aufgabe der Finanzämter und der Finanzgerichte als der steuergerichtlichen Tatsacheninstanz (Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. II.).

    So hatte der Große Senat speziell für Reiseaufwendungen entschieden, die Abgrenzung und Entscheidung, ob (private) Lebenshaltungskosten oder betriebs (berufs-) bedingte Aufwendungen vorliegen, könne bei Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken nur auf Grund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden; es sei deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang private Gründe die Reise (mit-) veranlasst hätten (Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. II. 2).

    Der Große Senat hatte nämlich in seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 (unter C. IV. 2. b) ausgeführt, die Abgrenzbarkeit beruflich veranlasster Reiseaufwendungen sei auch anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger während einer Auslandsgruppenreise in Abweichung von dem Gruppenreiseprogramm an einem Tag z. B. einen Geschäftsfreund aufsuche oder eine ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasste Besichtigung in Form eines Abstechers vom Programm durchführe.

    e) In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. II. 2. a) sind Reisen nicht mehr in jedem Falle insgesamt als Einheit zu beurteilen.

    An den im Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 (unter C. II. 1. der Gründe) für Auslandsgruppenreisen entwickelten Abgrenzungsmerkmalen hält der Große Senat grundsätzlich fest.

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (Beschlüsse in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. auch Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).

    Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730, und VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934, sowie vom 16. Oktober 1986 VI R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).

    Unter Hinweis auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entnimmt sie der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Reise-Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen (z.B. BFH-Urteil vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).

    Hiervon ausgehend hat der BFH z.B. eine Aufteilung für zulässig erachtet bei Kfz-Kosten (BFH-Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), bei Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980, VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131), Kosten für eine Haushaltsgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979, IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117), Kosten für Waschmaschine und Heimbügler (BFH-Urteile in BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; und vom 25. Oktober 1985 III R 173/80, BFH/NV 1986, 281), Kosten für einen Kühlschrank (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1963 I 397/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK-- EStG, § 4, Rechtsspruch 607), Prämien für eine Reisegepäckversicherung (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519), für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346), Verpflegungsmehraufwendungen (BFH-Urteil vom 23. April 1982, VI R 30/80, BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, m.w.N.), bei abgrenzbaren, zusätzlichen Aufwendungen einer Gruppenreise (BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), bei Kontokorrentzinsen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) sowie bei Aufwendungen für eine teils selbst genutzte und teils an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und vom 15. Oktober 2002 IX R 58/01, BFHE 200, 377, BStBl II 2003, 287).

    So hat der BFH --selbst bei einer insgesamt als privat gewürdigten Reise-- z.B. einen Geschäftsbesuch bei einem Vertragspartner oder die Teilnahme an einem Kongress als abgrenzbare Reiseteile angesehen und die hierfür entstandenen Aufwendungen von den übrigen Reisekosten abgegrenzt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C. IV. 2. der Gründe).

    Soweit der Große Senat in dem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 ausgeführt hat, eine Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlasster Aufwendungen sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Aufteilung "wenigstens theoretisch in quantitativ messbare Abschnitte" möglich wäre, der Umfang der einzelnen Teile an einer Reise aber nicht feststellbar und nicht nach objektiven Maßstäben nachprüfbar sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Sofern im Einzelfall bei einer Reise tatsächlich nicht feststellbar ist, in welchem Umfang der Steuerpflichtige während der Reise beruflich/betrieblich und privat tätig geworden ist, kommt auch eine Aufteilung der Reise-Aufwendungen nicht in Betracht.

    Die Rechtsprechung des BFH hat die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen schon bisher stets davon abhängig gemacht, dass der berufliche/betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 100, 309, 317, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).

    Eine Abweichung von dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 liegt nach Auffassung des vorlegenden Senats dagegen nicht vor.

    Auch bei Bejahung der hier vorgelegten Rechtsfrage wäre in dem Fall, der der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 zugrunde lag, eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich gewesen.

    Der Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 betraf den hier nicht einschlägigen Fall einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken, die zudem mit häufigen Ortswechseln verbunden war.

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