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   BFH, 24.01.1979 - I R 202/75   

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BFH, 24.01.1979 - I R 202/75 (https://dejure.org/1979,675)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1979 - I R 202/75 (https://dejure.org/1979,675)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1979 - I R 202/75 (https://dejure.org/1979,675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Umwandlungs-Steuergesetz - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - Schlußbesteuerung - Enteignungsgleicher Eingriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 15 Abs. 1; LAG § 211 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 33
  • BStBl II 1979, 581
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.05.1956 - I 39/56 S

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine aus ihren Gesellschaftern bestehende

    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Ist keine Gegenleistung vereinbart, wie bei der Übernahme des Vermögens der untergehenden Kapitalgesellschaft im ganzen durch den alleinigen Gesellschafter oder wie im Streitfall bei der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine von ihren Gesellschaftern im Zuge der Umwandlung errichtete Personengesellschaft, so wird von der Rechtsprechung die Summe der Teilwerte der übertragenen einzelnen Wirtschaftsgüter als Gegenleistung angesehen (RFH-Urteil I 25/40; BFH-Urteil vom 29. Mai 1956 I 39/56 S, BFHE 63, 76, BStBl III 1956, 226, mit weiteren Nachweisen).

    In der erwähnten Entscheidung I 39/56 S hat der BFH ausführlich die Gründe dargelegt, die es verwehren, in der steuerrechtlichen Umwandlungsbilanz einen selbstgeschaffenen Firmenwert dann anzusetzen, wenn eine Kapitalgesellschaft in eine aus ihren Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft bei gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen umgewandelt wird.

  • RFH, 27.02.1940 - I 25/40
    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Da § 2 UmwStG 1957 keine Anwendung findet, gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach die Rückbeziehung einer Vereinbarung auf einen früheren Zeitpunkt als den des Vertragsabschlusses steuerrechtlich ohne Wirkung ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 27. Februar 1940 I 25/40, RFHE 48, 161, RStBl 1940, 527).

    Ist keine Gegenleistung vereinbart, wie bei der Übernahme des Vermögens der untergehenden Kapitalgesellschaft im ganzen durch den alleinigen Gesellschafter oder wie im Streitfall bei der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine von ihren Gesellschaftern im Zuge der Umwandlung errichtete Personengesellschaft, so wird von der Rechtsprechung die Summe der Teilwerte der übertragenen einzelnen Wirtschaftsgüter als Gegenleistung angesehen (RFH-Urteil I 25/40; BFH-Urteil vom 29. Mai 1956 I 39/56 S, BFHE 63, 76, BStBl III 1956, 226, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 14.05.1969 - I R 77/67

    Kapitalgesellschaft - Verschmelzende Umwandlung - Alleiniger Gesellschafter -

    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    In dem BFH-Urteil vom 14. Mai 1969 I R 77/67 (BFHE 96, 168, BStBl II 1969, 598) ist weiterhin darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Umwandlung (§ 15 KStG) der Untergang der bisherigen Beteiligungen nicht als eine Art Rückgabe der Anteile gegen Hergabe der durch die Anteile bisher repräsentierten Vermögenswerte der untergehenden Kapitalgesellschaft angesehen werden kann.
  • BFH, 13.10.1971 - I R 96/69

    Verschmelzende Umwandlung - Kapitalgesellschaft - Alleiniger Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Keinesfalls ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen der schwindenden Kapitalgesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97).
  • BFH, 01.10.1969 - I R 120/67

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Bestimmung der Gegenleistung für die

    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Eine Ausnahme von dem strengen Rückwirkungsverbot ist zugelassen worden, wenn es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt und die Anerkennung der Rückbeziehung nach den Umständen des Falles vertretbar erscheint, insbesondere mit dieser Gestaltung kein steuerlicher Vorteil erstrebt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1963 IV 432/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 426, und vom 1. Oktober 1969 I R 120/67, BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742).
  • BFH, 05.12.1963 - IV 432/62
    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Eine Ausnahme von dem strengen Rückwirkungsverbot ist zugelassen worden, wenn es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt und die Anerkennung der Rückbeziehung nach den Umständen des Falles vertretbar erscheint, insbesondere mit dieser Gestaltung kein steuerlicher Vorteil erstrebt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1963 IV 432/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 426, und vom 1. Oktober 1969 I R 120/67, BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742).
  • RFH, 06.07.1943 - I 134/42
    Auszug aus BFH, 24.01.1979 - I R 202/75
    Gegebenenfalls ist als Gegenleistung der Teilwert der untergehenden Gesellschaftsrechte anzusetzen, wenn ein Teil der Gesellschafter der schwindenden Kapitalgesellschaft durch Barzahlung abgefunden wird (RFH-Urteil vom 6. Juli 1943 I 134/42, RStBl 1943, 758).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Mit Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75 (BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581) sah der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch die Entschädigung als im Jahr 1965 nicht aktivierungsfähig an.

    b) Da sich die Beteiligten erst am 11. März 1966 über eine Entschädigung geeinigt haben, scheidet ein zeitlich früherer Ansatz des Entschädigungsanspruchs in der Handels- und Steuerbilanz der OHG aus (§ 5 Abs. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; ferner Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).

    Zu der behaupteten überlangen Verfahrensdauer ist es erst durch die späte Entscheidung über die Klage gekommen, die ihrerseits wesentlich von den Beteiligten als vorrangig angesehenen Verfahren wegen der Haftung der ehemaligen Gesellschafter der Y-GmbH für Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75) und wegen Umsatzsteuer 1965 (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1986 V R 155/75) beeinflußt worden ist.

  • FG Münster, 24.04.2015 - 14 K 4172/12

    Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Nach der Rechtsprechung des I. Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) (Urteil vom 24.01.1979 - I R 202/75, BStBl II 1979, 581) wäre diese Rückbeziehung mit steuerlicher Wirkung ausnahmsweise zulässig, weil es sich um einen kurzen Zeitraum handelt und mit dieser Gestaltung keine steuerlichen Vorteile erstrebt werden.
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Ebenso wie nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft (vgl. BFH- Urteile vom 19. April 1977 VIII R 23/75, BFHE 122, 453, BStBl II 1977, 712; vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581) stehen sich allerdings der Untergang der Anteile an der Gesellschaft einerseits und der Übergang der Teilbetriebe auf die Gesellschafter andererseits nicht als Leistung und Gegenleistung gegenüber.
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    b) Die Rechtsprechung läßt auch heute noch eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zu, wenn die Rückwirkung sich nur über eine kurze Zeit erstreckt und den Umständen des Falles nach vertretbar erscheint (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 120/67, BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742), insbesondere wenn mit der Rückwirkung kein steuerlicher Vorteil erstrebt wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Die rückwirkende Abtretung des Geschäftsanteils von Herrn C an Herrn A sei steuerrechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).
  • BFH, 15.09.1988 - IV R 75/87

    Liquidation einer Kapitalgesellschaft als Betriebsaufgabe des

    Der Auskehrung des Liquidationserlöses entspricht die Übertragung anderer Wirtschaftsgüter der aufgelösten und untergehenden Gesellschaft (BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).

    Dem ist zuzustimmen (vgl. BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).

  • FG München, 07.03.2011 - 7 K 555/09

    Steuerrechtliche Rückwirkung der Ausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter;

    Ohne eine gesetzliche Regelung wie in § 2 Abs. 1 oder § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 kann der Zeitpunkt der Einbringung jedoch grundsätzlich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf einen vor ihrer Bewirkung liegenden Stichtag zurückbezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz R 238; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 2 Rz 4 Fn. 2).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

    Die Rechtsprechung lässt zwar eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zu, wenn die Rückwirkung sich nur über eine kurze Zeit erstreckt und den Umständen des Falles nach vertretbar erscheint (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 120/67, BStBl II. 1969, 742), insbesondere wenn mit der Rückwirkung kein steuerlicher Vorteil erstrebt wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).
  • BFH, 13.03.1986 - V R 155/75

    Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch durch die Umwandlung einer GmbH in

    Die vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75 (BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581) angegebenen Gründe dafür, daß ein Firmenwert nicht anzusetzen sei, treffen im Streitfall für die Umsatzsteuer nicht zu, denn dort war über die Schlußbesteuerung der schwindenden Kapitalgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz zu befinden, während es vorliegend um die Ermittlung der von der übernehmenden Gesellschaft erbrachten Leistung geht.

    Nicht anzusetzen ist - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581 und in der Vorentscheidung - eine Entschädigung für die Aufhebung des Pachtverhältnisses (Pachtrecht).

  • BFH, 20.10.1982 - I R 118/78

    Vereinbarungen zwischen sog. Gründungsgesellschaften und beherrschenden

    Andernfalls besteht die Gefahr, daß die Rückbeziehung zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (BFH-Urteil vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581).
  • BFH, 14.06.1984 - I R 79/80

    Ausbuchung - Gewinnmindernde Ausbuchung - Umwandlung einer GmbH - Umwandlung auf

  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere

  • BFH, 02.08.1989 - I R 72/87

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 09.04.1981 - I R 157/77

    Rückbeziehung der Besteuerung - Umwandlungsstichtag - Sacheinlage - Umwandlung

  • BFH, 25.10.1979 - IV B 68/79

    Zurechnung von Verlusten - Abschreibungsgesellschaft - Treugeberkommanditist

  • FG Sachsen, 23.04.1997 - 1 K 289/96
  • BFH, 28.02.1990 - I R 85/87

    Steuerermäßigung des § 14 des 3. VermBG im Gründungsjahr des Unternehmens

  • BFH, 13.04.1988 - II R 184/85

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer für den laufenden Erwerb von Grundstücken

  • BFH, 13.04.1988 - II R 185/85

    Erhebung der Grunderwerbsteuer für Grundstücke die nach der Bebauung zur

  • BFH, 28.02.1990 - I R 52/89

    Anspruch auf eine Einkommensteuerermäßigung

  • BFH, 17.11.1987 - IX R 16/83

    Steuerliche Voraussetzungen einer Leibrente

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