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   BFH, 06.04.1979 - I R 39/76   

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BFH, 06.04.1979 - I R 39/76 (https://dejure.org/1979,913)
BFH, Entscheidung vom 06.04.1979 - I R 39/76 (https://dejure.org/1979,913)
BFH, Entscheidung vom 06. April 1979 - I R 39/76 (https://dejure.org/1979,913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pensionserhöhung - Ruhestand - Verdeckte Gewinnausschüttung - Lebenshaltungskosten - Wertsicherungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 352
  • DB 1979, 2066
  • BStBl II 1979, 687
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 22.03.1972 - I R 117/70

    Pensionsbezüge - Anpassung an veränderte Verhältnisse - Ansteigen der

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter nach dessen Eintritt in den Ruhestand vereinbart, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit sie eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501).

    Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 1972 I R 117/70 (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501) berufen, welches den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung dann nicht als erfüllt angesehen habe, wenn die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien und auch die Pensionen der übrigen Arbeitnehmer angepaßt würden.

    Die Klägerin trägt vor, nach dem BFH-Urteil I R 117/70 liege im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

    Dementsprechend bedürfen auch die Zahlungen eines Ruhegehalts an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Ruhegehalts einer dergestalt im voraus getroffenen Vereinbarung, ebenso spätere Erhöhungen des Ruhegehalts (BFH-Urteil I R 117/70).

    In der Entscheidung I R 117/70 (vgl. auch Urteil vom 3. März 1959 I 179/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Körperschaftsteuergesetz § 6 Abs. 1 Satz 2, Rechtsspruch 45) hat der erkennende Senat ausgeführt, die mit der Pensionszusage verfolgte Sicherstellung eines bestimmten Lebensstandards des Berechtigten rechtfertige eine Anpassung der zugesagten Pensionsbezüge, wenn sich die im Zeitpunkt der Pensionszusage gegebenen Verhältnisse, insbesondere wegen eines allgemeinen Ansteigens der Lebenshaltungskosten, entscheidend geändert hätten.

    Wenn der Senat in dem Urteil I R 117/70 eine Anpassung der (gewährten oder erst zugesagten) Pensionen der übrigen Arbeitnehmer als Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung der Anpassung der Pension eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers verlangt hat, so hat das seinen Grund in der folgenden Überlegung.

    Die auf einer solchen nachträglich vereinbarten Wertsicherungsklausel beruhenden nominellen Pensionserhöhungen sind i. S. der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung nachträglicher Pensionserhöhungen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497; I R 117/70).

  • BGH, 05.10.1978 - II ZR 53/77

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluss eines Vergleichs - Grundsatz

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Bei der Bemessung der Teuerung geht der Senat von den gleichen Grundsätzen aus, die der BGH in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. BGH-Urteil vom 5. Oktober 1978 II ZR 53/77, Betriebs-Berater 1979 S. 328 - BB 1979, 328 - unter Nr. 4).

    Das entspricht auch dem zivilrechtlichen Grundsatz, daß ein Pensionär vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach einer verbindlichen Pensionsangleichung eine weitere Anpassung erst verlangen konnte, wenn die "Stillhaltegrenze", bis zu der er eine Kaufkraftminderung seines Ruhegehalts mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragstreue hinnehmen mußte, erneut überschritten war (vgl. BGH-Urteil II ZR 53/77 unter 5.).

  • BGH, 04.11.1976 - II ZR 148/75

    Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    c) Die vorstehenden Grundsätze sind für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) - BetrAVG - entgegen der Ansicht des FG nicht erst dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen nach der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) ein früherer Arbeitnehmer Verhandlungen über eine Anpassung der Pensionsbezüge fordern konnte (vgl. Urteil des BAG vom 30. März 1973 3 AZR 26/72, BAGE 25, 146; Urteile des BGH vom 28. Mai 1973 II ZR 58/71, BGHZ 61, 31; vom 4. November 1976 II ZR 148/75, Der Betrieb 1977 S. 170 - DB 1977, 170 -).

    Berücksichtigt man, daß nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Entstehung eines Anspruchs auf Eintritt in Verhandlungen über eine Anpassung der Bezüge bereits eine Teuerung von 33 1/3 v. H. seit dem Zeitpunkt der Pensionsvereinbarung ausreicht (vgl. BGH-Urteil II ZR 148/75; siehe auch BGH-Urteil vom 23. Mai 1977 II ZR 44/76, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitsrechtliche Praxis - AP -, § 242 BGB Ruhegehalt/Geldentwertung Nr. 8, wegen des maßgebenden Zeitpunkts) und daß im Streitfall eine Teuerung von mehr als 20 v. H. festgestellt ist, so trägt der Senat keine Bedenken, die hier vorliegende Teuerungsrate als ausreichend für die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionsanpassung anzusehen.

  • BFH, 21.07.1976 - I R 223/74

    Nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Denn der Gesellschafter B war aufgrund seiner Beteiligung von 52 v. H. am Stammkapital der Klägerin im Zeitpunkt der Erhöhung der Pension und der Vereinbarung der Wertsicherungsklausel beherrschender Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I R 91/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347; vom 21. Juli 1976 I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734).

    b) Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind - ihre Angemessenheit vorausgesetzt - steuerrechtlich dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie im voraus klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1970 I R 116/66, BFHE 100, 364, BStBl II 1971, 64; I R 223/74; vom 3. November 1976 I R 98/75, BFHE 120, 388, BStBl II 1977, 172).

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 48/71

    Genehmigung einer Wertsicherungsklausel - Zahlung einer Pension - Auslegung eines

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Überträgt man die sich auf diese Weise ergebenden Steigerungssätze, welche auf die Einkünfte der breiten Schichten der unselbständig Tätigen zugeschnitten sind, auf die Pensionen von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften, so können unverhältnismäßige Erhöhungen die Folge sein, welche unter Umständen sogar die Geschäftsgrundlage solcher Pensionsverträge in Frage stellen können (vgl. BGH-Urteil vom 17. Dezember 1973 II ZR 48/71, DB 1974, 229 [BGH 17.12.1973 - II ZR 48/71]).
  • BFH, 03.04.1974 - I R 241/71

    Gehaltsnachzahlungen an beherrschende Gesellschafter einer GmbH; besondere

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Die auf einer solchen nachträglich vereinbarten Wertsicherungsklausel beruhenden nominellen Pensionserhöhungen sind i. S. der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung nachträglicher Pensionserhöhungen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497; I R 117/70).
  • BFH, 20.03.1974 - I R 197/72

    Kapitalgesellschaft - Witwe - Gesellschafter-Geschäftsführer - Vertragliche

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Die auf einer solchen nachträglich vereinbarten Wertsicherungsklausel beruhenden nominellen Pensionserhöhungen sind i. S. der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung nachträglicher Pensionserhöhungen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497; I R 117/70).
  • BGH, 23.05.1977 - II ZR 44/76

    Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Anpassung vertraglicher

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    Berücksichtigt man, daß nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Entstehung eines Anspruchs auf Eintritt in Verhandlungen über eine Anpassung der Bezüge bereits eine Teuerung von 33 1/3 v. H. seit dem Zeitpunkt der Pensionsvereinbarung ausreicht (vgl. BGH-Urteil II ZR 148/75; siehe auch BGH-Urteil vom 23. Mai 1977 II ZR 44/76, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitsrechtliche Praxis - AP -, § 242 BGB Ruhegehalt/Geldentwertung Nr. 8, wegen des maßgebenden Zeitpunkts) und daß im Streitfall eine Teuerung von mehr als 20 v. H. festgestellt ist, so trägt der Senat keine Bedenken, die hier vorliegende Teuerungsrate als ausreichend für die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionsanpassung anzusehen.
  • BFH, 23.09.1970 - I R 116/66

    Vereinbarung - Kapitalgesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Pachtzins -

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    b) Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind - ihre Angemessenheit vorausgesetzt - steuerrechtlich dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie im voraus klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1970 I R 116/66, BFHE 100, 364, BStBl II 1971, 64; I R 223/74; vom 3. November 1976 I R 98/75, BFHE 120, 388, BStBl II 1977, 172).
  • BFH, 03.11.1976 - I R 98/75

    Ersatz von Aufwendungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 06.04.1979 - I R 39/76
    b) Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind - ihre Angemessenheit vorausgesetzt - steuerrechtlich dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sie im voraus klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1970 I R 116/66, BFHE 100, 364, BStBl II 1971, 64; I R 223/74; vom 3. November 1976 I R 98/75, BFHE 120, 388, BStBl II 1977, 172).
  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

  • BFH, 08.01.1969 - I R 91/66

    Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH - Beherrschender Einfluß - Rückwirkende

  • BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen -

  • BFH, 03.03.1959 - I 179/58
  • BFH, 28.04.1982 - I R 51/76

    Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von

    Erhöhungen der Pension der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die auf einer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel mit Koppelung an die Entwicklung von Beamtenbezügen beruhen, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Pensionsanpassungen an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten gerechtfertigt sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    Der dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF) bezog sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. April 1979 I R 39/76 (BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687) und die darin entwickelte Ansicht, daß laufende Pensionserhöhungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel sich wesentlich von einer Anpassung nach allgemeinen Grundsätzen zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes unterschieden, so daß die nachträgliche Ausstattung einer Pensionszusage mit einer Wertsicherungsklausel zur Gewährung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts führe und sich insofern eine - steuerrechtlich nicht anzuerkennende - Rückwirkung beilege.

    Daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Stellung eines Gesellschafters eine beherrschende ist, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des zu beurteilenden Vertrages ankommt, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (vgl. BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    Das gilt auch für Versorgungszusagen zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Familienangehörigen (vgl. BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    a) In der Entscheidung in BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Grundsatz der Nichtanerkennung "rückwirkender", d. h. mit Rücksicht auf die frühere Tätigkeit vereinbarter Rechtsgestaltungen nicht auf solche Pensionserhöhungen zutrifft, die eine Anpassung der Bezüge an eine entscheidende Änderung der Lebenshaltungskosten bezwecken (ebenso Urteil in BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    Die Ausführungen des erkennenden Senats in BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687, welche die Anknüpfung von Pensionsbezügen an Sozialversicherungsrenten betreffen, gelten für die Koppelung der Bezüge eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft oder seiner Hinterbliebenen an die Entwicklung von Beamtenbezügen entsprechend.

    b) Hiernach könnten die Pensionserhöhungen nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze einer Anpassung der Bezüge an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten im Sinn der neueren Rechtsprechung (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687) steuerrechtlich als gewinnmindernd anerkannt werden.

  • BFH, 23.09.2008 - I R 62/07

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber

    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Dagegen hat der erkennende Senat (nachträglich vereinbarte) Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter nach dessen Eintritt in den Ruhestand vereinbart hat, nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet (BFH-Urteile vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; vom 28. April 1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612).
  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 13/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer

    Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten wird vom BFH angenommen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 v. H. beträgt (BFH-Urteil vom 06.04.1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).
  • FG Münster, 17.07.2019 - 9 K 384/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Änderungsvereinbarung zu einer

    Eine Ausnahme von dem für die Erteilung bzw. Erhöhung von Pensionszusagen grundsätzlich geltenden Nachzahlungsverbot gilt nach dem BFH jedoch für die Anpassung einer zugesagten oder bereits laufenden Pension an die gegenüber dem Zeitpunkt der Pensionszusage entscheidend veränderten Lebenshaltungskosten (BFH-Urteile vom 6.4.1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; vom 28.4.1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612; vom 27.7.1988 I R 68/84, BFHE 154, 316, BStBl II 1989, 57; Urteil des Finanzgerichts Köln in EFG 2017, 1537, rkr.).
  • FG Niedersachsen, 22.04.2004 - 6 K 91/00

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zugesagter Dynamisierung der Altersrente;

    Eine derartige erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten ist anzunehmen, wenn die Teuerung seit der letzten Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung mehr als 20 v.H. beträgt (BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 39/76, BStBl II 1979, 687).
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