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   BFH, 07.03.1980 - III R 92/78   

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BFH, 07.03.1980 - III R 92/78 (https://dejure.org/1980,896)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1980 - III R 92/78 (https://dejure.org/1980,896)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1980 - III R 92/78 (https://dejure.org/1980,896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 221
  • DB 1980, 1776
  • BStBl II 1980, 412
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 07.03.1980 - III R 92/78
    Das FA bezog sich dabei auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2/79 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und vertrat die Auffassung, daß der Fernseher nicht zum Anlagevermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers gehöre, weil er unstreitig auch privat mitbenutzt werde und eine Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Nutzungsanteil nicht leicht und einwandfrei möglich sei.

    Nur diese Gegenstände hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 angesprochen.

  • BFH, 04.11.1977 - III R 145/74

    Anschaffung eines Geschirrspülautomaten - Anlagevermögen einer

    Auszug aus BFH, 07.03.1980 - III R 92/78
    Das FG verweist dann auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1977 III R 145/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353), in dem der Senat entschieden hat, daß bei teils betrieblich und teils privat genutzten Wirtschaftsgütern eine Investitionszulage nur gewährt werden könne, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung sei.

    Nun hat der Senat allerdings in dem vom FG bereits berücksichtigten Urteil in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353 entschieden, daß für ein privat mitbenutztes Wirtschaftsgut eine Investitionszulage nicht zu gewähren sei, es sei denn, daß die private Nutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus BFH, 07.03.1980 - III R 92/78
    So lag auch der durch Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) entschiedene Fall.
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79

    Beschlußsache - Besetzung mit fünf Richtern - Anrufung des Großen Senats

    Auszug aus BFH, 07.03.1980 - III R 92/78
    Das FA bezog sich dabei auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2/79 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und vertrat die Auffassung, daß der Fernseher nicht zum Anlagevermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers gehöre, weil er unstreitig auch privat mitbenutzt werde und eine Trennung in einen privaten und einen betrieblichen Nutzungsanteil nicht leicht und einwandfrei möglich sei.
  • BFH, 10.01.1992 - III R 201/90

    Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

    Lag daher die Überlassung der Halle an Vereinsfremde nicht über 10 v. H. - gemessen an der Stundenzahl - und damit unter der Grenze, bis zu der allgemein eine wirtschaftlich unbedeutende Betätigung oder anderweitige Nutzung angenommen wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412), ist es gerechtfertigt, einen einheitlichen, zwar steuerbefreiten, aber zulageschädlichen Zweckbetrieb anzunehmen.

    Die Grenze, bis zu der eine Nutzung der Halle durch die Mitglieder in ganz unbedeutendem Umfang anzunehmen ist, liegt ebenfalls - gemessen an der Stundenzahl - bei 10 v. H. (vgl. BFH-Urteil in BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412).

  • BFH, 23.05.1986 - III R 66/85

    Verbleiben im Betrieb - Betrieb des Investors - Wirtschaftsgut - Kurzfristige

    Insoweit sind die Grundsätze anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. November 1977 III R 145/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353) und vom 7. März 1980 III R 92/78 (BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412) dargelegt hat.

    Handelt es sich um einen Gewerbetreibenden, so gelten die Grundsätze der Senatsurteile in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353; BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412.

  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Der BFH hat die zu dieser Regelung aufgestellte 10 v.H.-Grenze nicht beanstandet (s. z.B. Senats-Urteile vom 6. April 1990 III R 2/87, BFHE 161, 237, BStBl II 1990, 752, unter Ziff. 2. c, und vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412, Ziff. 3. zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--).
  • BFH, 17.11.1998 - III R 43/96

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Davon ist --in Anlehnung an § 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993-- regelmäßig dann auszugehen, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (zur Quantifizierung des Begriffs "ganz untergeordnete Bedeutung" mit 10 v.H. s. schon das Senatsurteil vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 18/88

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für "begünstigte Investitionen" in

    Bei einer Vermietung an Gewerbetreibende sei allein auf die überwiegende gewerbliche Nutzung der Wirtschaftsgüter abzustellen (BFH-Urteile vom 4. November 1977 III R 145/74, BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353, und vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412).

    Auch der Hinweis auf die BFH-Urteile in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353, und BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412, wonach nur auf die überwiegende betriebliche Nutzung der Wirtschaftsgüter abzustellen sei, geht fehl; denn insoweit handelt es sich nicht um Vermietungsfälle, sondern um Fälle einer gemischten Nutzung durch den Investor.

  • BFH, 23.05.1986 - III R 85/85

    Gewährung einer Investitionszulage für die Anschafftung von zwei Personenwagen

    Insoweit sind die Grundsätze anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. November 1977 III R 145/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353) und vom 7. März 1980 III R 92/78 (BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412) dargelegt hat.

    Handelt es sich um einen Gewerbetreibenden, so gelten die Grundsätze der Senatsurteile in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353; BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412.

  • BFH, 03.12.1987 - IV R 4/87

    Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c

    Bei der Quantifizierung dieser Begriffe wurde in der Rechtsprechung des BFH und im Schrifttum - wenn auch in anderen Zusammenhängen - vielfach auf die genannte Größe abgestellt (vgl. z.B. Urteile vom 13. April 1972 V R 135/71, BFHE 105, 421, BStBl II 1972, 653; vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412, und wohl auch Urteil vom 28. März 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508; vgl. etwa auch Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 76, 77).
  • BFH, 31.07.1981 - III R 42/79

    Taxi - Investitionszulage - Private Nutzung eines Taxis

    In seinem Urteil vom 7. März 1980 III R 92/78 (BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412) hat der Senat eine private Nutzung dann als von untergeordneter Bedeutung angesehen, wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Gesamtnutzung nicht überschreitet.
  • FG Sachsen, 07.07.1998 - 2 K 232/95

    Entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG i.R.d. § 2

    Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 4.11.1977 (III R 145/74, BStBl. II 1978, S. 353 und auf dieses Urteil Bezug nehmend mit Urteil vom 7.3:1580 III R 92/78, BStBl. II 1980, S. 412) die Förderung einer Geschirrspülmaschine unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidungen versagt, weil die Spülmaschine zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt wurde und im Berlinförderungsgesetz in der 1970 geltenden Fassung dicht geregelt war, wie bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung zu verfahren sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.1982 - 6 K 2/81
    Nach der Verkehrsauffassung steht für einen unbefangenen Dritten der eigentliche Betriebszweck der Zeitung, der unmittelbare und enge Funktionszusammenhang mit dem Betrieb, nämlich das Vorhandensein im Café und damit die Möglichkeit der Lektüre durch die Besucher - unabhängig davon, in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen - derart im Vordergrund, daß die gelegentliche Mitbenutzung durch den Kläger als unbedeutend erscheint (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. März 1980 III R 92/78 , BStBl II 1980, 412; danach ist - allerdings für die Gewährung von Investitionszulagen - für die Zugehörigkeit von Gegenständen, die auch privat genutzt werden können, zum Betriebsvermögen entscheidend, ob die fraglichen Wirtschaftsgüter in der Wohnung oder in betrieblich (beruflich) genutzten Räumen aufgestellt sind).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 1 K 2313/96

    Lohnsteuer; kein Werbungskostenabzug für Satellitenempfangsanlage

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